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Unternehmensmitbestimmung nach dem Mitbestimmungsgesetz
Ein Mitbestimmungsrecht nach Maßgabe des Mitbestimmungsgesetzes (MitbestG) steht den Arbeitnehmern in Unternehmen zu, die
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- in der Rechtsform einer AG, KGaA, GmbH oder eG betrieben werden und
- in der Regle mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen.
Aus dem Anwendungsbereich sind bestimmte Unternehmen herausgenommen (z.B. unmittelbar und überwiegend politische Unternehmen oder verfasste Kirchen und unbeschadet ihrer Rechtsform die ihnen zugeordneten Einrichtungen).
In dem vom MitbestG erfassten Unternehmen ist ein paritätisch besetzter Aufsichtsrat zu bilden. Die Gesamtzahl der Aufsichtsratsmitglieder ist von der Zahl der in der Regel im Unternehmen tätigen Arbeitnehmer abhängig:
| Zahl der Arbeitnehmer | Gesamtzahl der Sitze im Aufsichtsrat | Sitze für Arbeitnehmer | Sitze für Anteilseigner |
|---|---|---|---|
| bis zu 10.000 | 12 | 6 davon - 4 AN des Unternehmens - 2 Vertreter der Gewerkschaft |
6 |
| 10.001 bis 20.000 | 16 | 8 davon - 6 AN des Unternehmens - 2 Vertreter der Gewerkschaft |
8 |
| mehr als 20.000 | 20 | 10 davon - 7 AN des Unternehmens - 3 Vertreter der Gewerkschaft |
10 |
Der Aufsichtsrat beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Gleichwohl können die Anteilseigner im Zweifel alle angestrebten gegen die Arbeitnehmerseite treffen. Kommt es bei einer Abstimmung zu einem Patt, hat letztlich der Vorsitzende ein doppeltes Stimmrecht. Die Anteilseigner haben es in der Hand, dafür zu sorgen, dass der Vorsitzende aus ihren Reihen kommt. Der Vorsitzende wird mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Aufsichtsratsmitglieder gewählt. Wird die erforderliche Mehrheit jedoch nicht erreicht, wird der Vorsitzende allein durch die Mitglieder der Anteilseigner und der Stellvertreter allein durch die Mitglieder der Arbeitnehmer gewählt.
Unternehmensmitbestimmung nach dem Drittelbeteiligungsgesetz
In Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern steht den Arbeitnehmern nach Maßgabe des Drittelbeteiligungsgesetzes (DrittelbG) ein Mitbestimmungsrecht zu, dass deren Vertreter in dem zwingend zu gründenden Aufsichtsrat ausüben. Das DrittelbG gilt grundsätzlich für die Rechtsformen AG, KGaA, GmbH, VVaG und eG. Der Anwendungsbereich kennt einzelne Modifikationen. Beispielsweise ist er nicht bei Kirchen sowie der ihnen zugeordneten Einrichtungen anwendbar. Der Aufsichtsrat muss zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern bestehen. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass die Anteilseigner bei Beschlüssen stets die Mehrheit haben.
Unternehmensmitbestimmung nach dem Montanmitbestimmungsgesetz
In den Unternehmen des Bergbaus sowie der eisen- und stahlerzeugenden Industrie gilt das Montanmitbestimmungsgesetz (MontanMitbestG). Es sichert die Mitbestimmung der Arbeitnehmerseite im Aufsichtsrat und Vorstand ab. Es gilt für die Rechtsformen AG und GmbH und kommt in Unternehmen mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern zur Anwendung. Es ist eine Vollparität vorgeschrieben, wonach im Aufsichtsrat gleich viele Vertreter der Arbeitnehmer und Anteilseigner sitzen. Zudem gehört dem Aufsichtsrat ein neutrales Mitglied an, damit diesesa etwaige Pattsituationen überwinden kann. Zudem muss dem Unternehmensvorstand ein Arbeitsdirektor angehören. Dieser kann nicht gegen die in den Aufsichtsrat gewählten Mitglieder, die zugleich Arbeitnehmer des Unternehmens sind, bestellt oder abberufen werden.

