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Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst

Das Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst weist zahlreiche Besonderheiten auf, die sich deutlich vom allgemeinen Arbeitsrecht in der Privatwirtschaft unterscheiden. Beschäftigte bei Bund, Ländern, Kommunen und sonstigen Arbeitgebern der öffentlichen Hand unterliegen speziellen - besondere arbeitsrechtliche Regelungen erfordernde - Rahmenbedingungen, die sich insbesondere aus (verfassungs- und verwaltungs-)rechtlichen Vorgaben, haushaltsrechtlichen Anforderungen und (verwaltungs-)organisatorischen Faktoren ergeben. Hinzu kommt, dass die Arbeitsbedingungen der rund 3 Mio. Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst tarifvertraglich geregelt sind. Wir beraten und vertreten in sämtlichen arbeitsrechtlichen Fragestellungen – außergerichtlich und vor Gericht.

Was wir für Sie tun können:

    • Unterstützung in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten
    • Beratung im Zusammenhang mit Tarifverträgen im öffentlichen Dienst (z.B. TVöD, TV-L)
    • Prüfung sowie gerichtliche und außergerichtliche Durchsetzung bzw. Abwehr von Ansprüchen aus TVöD/TV-L
    • Beratung in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten
    • Gestaltung von Dienstvereinbarungen
    • Verhandlungen mit dem Arbeitgeber bzw. Personalrat und Lösung von Konflikten zwischen Arbeitgeber und Personalrat
    • Gerichtliche Vertretung (insbesondere an Arbeitsgerichten und Verwaltungsgerichten)

Arbeitsverträge im öffentlichen Dienst

Auch bei Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst wird das Arbeitsverhältnis durch Abschluss des Arbeitsvertrag begründet. Häufig enthält dieser nur punktuelle Regelungen (z.B. Arbeitsbeginn, Befristung, Arbeitszeitumfang, Entgeltgruppe, Probezeit, Nebenabreden) und verweist im Übrigen auf die Tarifverträge im öffentlichen Dienst, was auch ausreicht, da diese ein umfassendes Regelwerk mit Rechten und Pflichten beinhalten.

Tarifverträge im öffentlichen Dienst (TVöD & TV-L)

Die Tarifverträge im öffentlichen Dienst regeln die wesentlichen Arbeitsbedingungen wie etwa allgemeine Arbeitsbedingungen (z.B. die Pflicht, sich durch das gesamte Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung zu bekennen), Arbeitszeit, Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen, Urlaub und Arbeitsbefreiung sowie Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Für Arbeitnehmer im Bund und in Kommunen gilt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Auf die Arbeitnehmer der Länder - mit Ausnahme von Hessen - ist der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) anwendbar. Für die im Dienste des Landes Hessen stehenden Arbeitnehmer hat der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) Gültigkeit. Bestimmte Bereiche sind durch eigenständige Tarifverträge geregelt, etwa der Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA). Für bestimmte Arbeitnehmergruppen gibt es besondere Tarifverträge wie beispielsweise der zum TVöD gehörende Besondere Teil Krankenhäuser (BT-K) sowie der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte). Im Bereich der Pflege und des Gesundheitswesens existiert der TVöD-P (Pflege), der speziell für Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und im pflegerischen Dienst entwickelt wurde. Für den Sozial- und Erziehungsdienst gilt der TVöD-SuE. Dieser Tarifvertrag betrifft insbesondere Erzieherinnen und Erzieher, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie pädagogische Fachkräfte in kommunalen Einrichtungen. Im Bereich der kommunalen Versorgungsbetriebe, etwa Stadtwerke, Energie- und Wasserwirtschaft, findet der TV-V (Tarifvertrag Versorgungsbetriebe) Anwendung. Dieser ist auf technische und ingenieurwissenschaftliche Tätigkeiten in der Daseinsvorsorge ausgerichtet. Für Beschäftigte der Sparkassen gilt der TVöD-S (Sparkassen), der die Besonderheiten des öffentlich-rechtlichen Kreditwesens berücksichtigt.

Eingruppierung und Entgelt

Prägendes Element des öffentlichen Dienstes ist die Eingruppierung der Beschäftigten. Das Entgelt in Form eines Tabellenentgelts richtet sich nach der Entgeltgruppe, in welcher der Beschäftigte eingruppiert ist, sowie nach der für den Beschäftigten geltenden Stufe. Die Eingruppierung in Entgeltgruppen erfolgt anhand der tarifvertraglich definierten Tätigkeitsmerkmale. Die zuzuordnende Stufe richtet sich nach der Berufserfahrung. In der Praxis kommt es daher regelmäßig zu Auseinandersetzungen über die zutreffende Eingruppierung, über Höhergruppierungen sowie über die Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung.

Personalvertretungsrecht

Die Beschäftigten der öffentlichen Hand nehmen über Personalräte Einfluss auf Entscheidungen und Maßnahmen ihrer Arbeitgeber. Das Personalvertretungsrecht ist auf die Besonderheiten und Bedürfnisse im öffentlichen Dienst zugeschnitten. Gesetzliche Grundlage ist das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) bzw. die jeweiligen Personalvertretungsgesetzte der Länder (LPersVG). Das BPersVG gilt für die Verwaltungen des Bundes und die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Gerichte des Bundes. In Dienststellen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie in den Gerichten des Landes kommt das jeweilige Landespersonalvertretungsgesetz zur Anwendung. § 130 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) stellt explizit heraus, dass das BetrVG nicht für öffentlich-rechtliche Rechtsträger der Verwaltung gilt. Für die Abgrenzung des BetrVG auf der einen Seite und des BPersVG bzw. der LPersvG auf der anderen Seite kommt es allein auf die Rechtsform der Organisation an. Öffentlich-rechtliche Rechtsträger unterfallen dem Personalvertretungsrecht, während Organisationen mit einer privatrechtlichen Rechtsform (z.B. GmbH) ohne Rücksicht darauf in den Geltungsbereich des BetrVG fallen, ob die privatrechtliche Organisation (überwiegend oder vollständig) von der öffentlichen Verwaltung gehalten wird.

Die Reichweite der Beteiligungsrechte der Personalräte unterscheidet sich je nach Art der betreffenden Entscheidung bzw. Maßnahme. Im Wesentlichen kann zwischen Mitbestimmungsrechten, Mitwirkungsrechten und Informationsrechten differenziert werden. Aufgrund der Besonderheit im Verwaltungsaufbau, dass übergeordnete Dienststellen den ihnen nachgeordneten Dienststellen Weisungen erteilen können, sind bei den übergeordneten Dienststellen Stufenvertretungen zu bilden.

Das Personalvertretungsrecht findet auf verfasste Kirchen (obgleich diese häufig als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 137 Abs. 5 WRV i.V.m. Art. 140 GG organisiert sind) und die ihnen zugeordneten Einrichtungen (insbesondere der Diakonie und Caritas) ungeachtet ihrer Rechtsform keine Anwendung (§ 1 Abs. 2 BPersVG). Die Interessen der kirchlichen Dienstnehmer werden von Mitarbeitervertretungen wahrgenommen. Das evangelische Mitarbeitervertretungsrecht ist im MVG-EKD (Kirchengesetz über die Mitarbeitendenvertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland) geregelt, welche von den Gliedkirchen der EKD (ggf. mit Modifikationen) übernommen wurde. Das katholische Mitarbeitervertretungsrecht basiert auf der von der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands erlassenen Rahmen-MAVO (Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung), die (ggf. mit Modifikationen) von den (Erz-)Bischöfen in der jeweiligen (Erz-)Diözese in Kraft gesetzt wurde.

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