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Geschäftsführer & Vorstände

Organe sind die gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person wie der Geschäftsführer einer GmbH und der Vorstand einer AG, einer eG oder eines Vereins. Die rechtliche Behandlung von Organen ist äußerst kompliziert, weil Organe genau im Schnittfeld von Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht und Dienstvertragsrecht angesiedelt sind. Wir beraten in sämtlichen Rechtsangelegenheiten im Zusammenhang mit Organen. Mehr dazu finden Sie auch hier.

Was wir für Sie tun können:

    • Prüfung und Gestaltung von Verträgen (z.B. Anstellungsvertrag) zwischen Organ und Gesellschaft
    • Prüfung sowie außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung bzw. Abwehr von Schadenersatzansprüchen und sonstigen Ansprüchen (z.B. Vergütung, Beteiligungsprogramm, nachvertragliches Wettbewerbsverbot)
    • Außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung der Anfechtbarkeit bzw. Nichtigkeit von Beschlüssen, welche die Organe betreffen (z.B. Bestellungs- oder Abberufungsbeschluss)
    • Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung bei Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Kündigung und Abberufung von Organen
    • Trennungsmanagement (z.B. Konzeptionierung und Umsetzung einer Trennungsstrategie sowie Aushandlung und Gestaltung von Aufhebungsverträgen)

Rechtsstellung von Organen

Organe haben eine Doppelstellung. Nach dem Trennungsprinzip ist streng zwischen der Organstellung auf der einen Seite und der Angestelltenstellung auf der anderen Seite zu unterscheiden. Zum einen sind Organe gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft. Sie führen die Geschäfte der Gesellschaft und vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind für die Erfüllung der Ihnen gesetzlich zugewiesenen Pflichten verantwortlich. Die Organstellung richtet sich nach Gesellschaftsrecht (z.B. nach dem GmbHG oder AktG). Zum anderen wird auf schuldrechtlicher Ebene zur Regelung des Innenverhältnisses zwischen Organ und Gesellschaft in der Regel ein Anstellungsvertrag abgeschlossen. Der Anstellungsvertrag ist ein Dienstvertrag (§ 611 BGB), der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat (§ 675 BGB). In diesem werden Regelungen (z.B. Vergütung) getroffen, die nicht auf gesellschaftsrechtlicher Ebene angesiedelt sind.

Trennung von Organstellung und Angestelltenstellung

Folge des Trennungsprinzips ist, dass Organstellung und Angestelltenstellung grundsätzlich rechtlich unabhängig voneinander sind. So bewirkt die Bestellung eines Organs grundsätzlich nicht das Zustandekommen eines Anstellungsvertrags. Dieser muss separat geschlossen werden. Entsprechend führt die Abberufung des Organs nicht zu einer Beendigung des Anstellungsverhältnisses. Vielmehr ist der Anstellungsvertrag eigenständig zu kündigen. Allerdings werden in Anstellungsverträgen häufig Koppelungsklauseln vereinbart. Diese verknüpfen rechtlich die Organstellung und Angestelltenstellung. So kann vereinbart werden, dass die Abberufung eines Organs gleichzeitig als Kündigung des Anstellungsvertrags anzusehen ist.

Geschäftsführer-Anstellungsvertrag

Der Anstellungsvertrag ist grundsätzlich ein Dienstvertrag (§ 611 BGB), der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat (§ 675 BGB). Nur Ausnahmsweise ist ein Anstellungsvertrag ein Arbeitsvertrag (§ 611a Abs. 1 BGB). Im Anstellungsvertrag können beispielsweise Regelungen getroffen werden zu Vergütung, Aufgabenbereich, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Ruhegeldzusage, Dienstwagen, (nachvertragliches) Wettbewerbsverbot, Befristung sowie Kündigung und Abfindung.

Können Organe Arbeitnehmer sein?

Der BGH ist der Auffassung, dass der Geschäftsführer einer GmbH kein Arbeitnehmer im Sinne des deutschen Arbeitsrechts sein kann. Damit gilt für ihn im Grundsatz das deutsche Arbeitsrecht nicht. Allerdings sind der deutsche Arbeitnehmerbegriff und der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff zu unterscheiden. Der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff ist weiter gefasst und kann auch Geschäftsführer umfassen. Das BGH hat festgestellt, dass Fremd-Geschäftsführer einer GmbH als Arbeitnehmer im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) eingestuft werden können (BGH 26.03.2019 - II ZR 244/17). Das BAG bejaht die Möglichkeit, dass Geschäftsführer im Falle ihrer persönlichen Abhängigkeit Arbeitnehmer sein können, sieht darin aber nur einen Ausnahmefall.

Haben Organe Kündigungsschutz?

Organe haben grundsätzlich keinen Kündigungsschutz. Das folgt aus § 14 Abs. 1 KSchG, wo es heißt, dass der erste Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) nicht für Organe gilt, die zur gesetzlichen Vertretung einer juristischen Person berufen sind. Das gilt auch dann, wenn (ausnahmsweise) der Geschäftsführer tatsächlich materiell-rechtlich als Arbeitnehmer zu würdigen ist. Eine besondere Situation kann bestehen, wenn neben dem Anstellungsvertrag (unabhängig davon, ob dieser einen Dienstvertrag oder Arbeitsvertrag darstellt) ein ruhender Arbeitsvertrag vorhanden ist. Das kann vorkommen, wenn ein Arbeitnehmer zum Geschäftsführer gemacht wird und zwischen den Parteien vereinbart wird, dass während der Geschäftsführer-Tätigkeit der Arbeitsvertrag ruhen soll. In diesem Fall genießt der Geschäftsführer im Hinblick auf den ruhenden Arbeitsvertrag (nicht aber im Hinblick auf den Geschäftsführer-Anstellungsvertrag) allgemeinen Kündigungsschutz.

Kündigung eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrags

Von der Abberufung ist die Kündigung zu unterscheiden. Die Abberufung ist auf gesellschaftsrechtlicher Ebene angesiedelt und führt zum Verlust der Stellung als gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft. Die Kündigung hingegen gehört der schuldrechtlichen Ebene an und ist auf die Beendigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags gerichtet. Eine Kündigung ist grundsätzlich möglich, ohne dass bestimmte materielle Kündigungsvoraussetzungen vorliegen müssen, da ein Geschäftsführer keinen allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) genießt. Etwas anderes gilt, wenn die Parteien besondere Kündigungsvoraussetzungen oder die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes im Anstellungsvertrag vereinbart haben. Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB vorliegt. Die Anwendbarkeit des § 623 BGB auf Geschäftsführer-Anstellungsverträge ist fraglich. § 623 BGB schreibt vor, dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf. Das Schriftformerfordernis gilt jedenfalls dann, wenn (ausnahmsweise) der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ein Arbeitsvertrag ist. Ob § 623 BGB auch auf die Kündigung von Geschäftsführer-Anstellungsverträgen anwendbar ist, ist umstritten. Jedoch sollte eine Kündigung zur Vermeidung von Risiken schriftlich nach § 623 BGB erfolgen.

Gleichwohl können bei der Kündigung eines Geschäftsführers (formelle) Fehler unterlaufen, die zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Das kann der Fall sein, wenn der Gesellschafterbeschluss, der die Kündigung zum Gegenstand hat, unwirksam ist. Gleiches gilt, wenn dem Geschäftsführer die Kündigung ohne beigelegte Vollmacht von einem Vertreter übergeben wird und der Geschäftsführer aus diesem Grund die Kündigung nach § 174 BGB zurückweist.

Wer ist für die Bestellung und Abberufung sowie für die Einstellung und Kündigung zuständig?

Dies richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, die für die Rechtsform der Gesellschaft gelten, der das betreffende Organ vorsteht. Bei einem Geschäftsführer einer GmbH ist das GmbHG die einschlägige Grundlage. § 46 Nr. 5 GmbHG legt fest, dass die Gesellschafter für die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern zuständig sind. Über den Wortlaut der Vorschrift hinaus sind die Gesellschafter im Rahmen einer Annexkompetenz auch für sämtliche sonstige Erklärungen bzw. Vereinbarungen im Verhältnis von GmbH und Geschäftsführer zuständig (z.B. Abschluss oder Kündigung des Anstellungsvertrags). Die Zuständigkeit kann im Gesellschaftsvertrag der GmbH auf ein anderes Organ (z.B. ein gebildeter Beirat) übertragen werden.

Über die Berufung, Abberufung, Einstellung und/oder Kündigung eines Geschäftsführers haben die Gesellschafter einen (wirksamen) Beschluss zu fassen. Gegenstand des Beschlusses sollte auch sein, wer ermächtigt ist (z.B. ein bestimmter Gesellschafter), für die Gesellschafterversammlung im Verhältnis zum Geschäftsführer zu handeln (z.B. wer die Kündigung unterschreiben und dem Geschäftsführer aushändigen darf).

Unterliegt ein Organ der Sozialversicherungspflicht?

Die Gesellschaft muss für das Organ Sozialabgaben führen, wenn das Organ eine abhängige Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV ausübt. Die Vorschrift lautet:

    Beschäftigung ist dienichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Bei GmbH-Geschäftsführern wird differenziert: Bei einem Fremdgeschäftsführer, der keine Anteile hält, ist grundsätzlich eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegeben. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern sind die Einzelfallumstände entscheidend. Haben Sie die Mehrheit der Anteile oder jedenfalls eine Sperrminorität, spricht dies für eine abhängige Beschäftigung und damit Sozialversicherungspflicht.

Es besteht die Möglichkeit, im Wege eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV den Erwerbsstatus des Organs von der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund klären zu lassen. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine abhängige Beschäftigung fest und bleibt auch ein Widersprich erfolglos, kann der Bescheid vor dem Sozialgericht angegriffen werden.

Pflichten von Organen

Welche Pflichten ein Organ hat, hängt vor allem davon ab, welche Rechtsform die Gesellschaft hat und damit einhergehend welche gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung kommt. Hier nur eine kleine Auswahl der Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers:

    • Pflicht, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden (§ 43 Abs. 1 GmbHG)
    • Pflicht, für eine ordnungsgemäße Buchführung zu sorgen (§ 41 GmbHG)
    • Pflicht, den Jahresabschluss und den Lagebericht vorzulegen (§ 42a GmbHG)
    • Pflicht zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH (§ 34 AO), etwa Entrichten der Steuern, Führen von Büchern und Aufzeichnungen sowie Abgabe und Berichtigung von Steuererklärungen und anderen Meldungen
    • Pflicht zur Einberufung der Gesellschafterversammlung in den gesetzlich bestimmten Fällen (§ 49 GmbHG)
    • Pflicht zur Beantragung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (§ 15a Abs.1 S. 1 InsO)

Haftung von Organen

Ein Organ ist zivilrechtlichen, strafrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Haftungsrisiken ausgesetzt. In zivilrechtlicher Hinsicht kann das Organ gegenüber der Gesellschaft (Innenhaftung) oder gegenüber Dritten (Außenhaftung) haften. Für eine Haftung bestehen zahlreiche Anspruchsgrundlagen. Dies wird am Beispiel des GmbH-Geschäftsführers erkennbar:

    • Innehaftung

      Im Innenverhältnis ist insbesondere § 43 Abs. 2 GmbHG von Bedeutung, wonach der Geschäftsführer im Innenverhältnis haftet, wenn er eine (auch) gegenüber der Gesellschaft bestehende Pflicht schuldhaft verletzt hat und dadurch in kausaler Weise der GmbH ein Schaden entstanden ist. Die Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG setzt eine Organstellung voraus, die mit der Bestellung begründet wird. Eine Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG kommt in Betracht, wenn der Geschäftsführer seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung verletzt hat und die Geschäfte nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns geführt hat.

      Aufgrund der Vielzahl von Pflichten sind zahlreiche Haftungssituationen denkbar. Pflichten können sich aus dem Gesetz, aus der Satzung, aus einer etwaigen Geschäftsordnung der Geschäftsführung, aus Beschlüssen und Weisungen der Gesellschafter sowie aus dem Anstellungsvertrag ergeben. Nach dem Legalitätsprinzip muss der Geschäftsführer dafür Sorge tragen, dass von und in der Gesellschaft gesetzliche Vorgaben eingehalten werden. Der Geschäftsführer kann die Erfüllung auf nachgeordnete Mitarbeiter übertragen. Hier kommen ihm allerdings im Gegenzug Auswahl-, Einweisungs- und Überwachungspflichten zu. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden und ist zwischen diesen eine (wirksame) Ressortverteilung festgelegt, kann der Geschäftsführer für Verfehlungen, die einem anderen Geschäftsführer in dessen Ressort anzulasten sind, haften, wenn er im Rahmen seiner Gesamtverantwortung Anhaltspunkte für die Verfehlung kannte oder hätte kennen müssen.

      Eine Haftung tritt nicht bereits dann ein, wenn sich im Nachhinein eine unternehmerische Entscheidung als falsch erweist. Hier haben Geschäftsführer einen weiten Ermessensspielraum, zumal eine unternehmerische Entscheidung Chancen und Risiken bietet. Eine Haftungsprivilegierung eines Geschäftsführers einer GmbH im Rahmen des ihm zustehenden unternehmerischen Ermessens setzt voraus, dass das unternehmerische Handeln auf einer sorgfältigen Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruht. Das erfordert, dass der GeschäFtsführer in der konkreten Entscheidungssituation alle verfügbaren Informationsquellen tatsächlicher und rechtlicher Art ausschöpft und auf dieser Grundlage die Vor- und Nachteile der bestehenden Handlungsoptionen sorgfältig abschätzt und den erkennbaren Risiken Rechnung trägt.

    • Außenhaftung

      Im Außenverhältnis kann eine Haftung vor allem Im Zusammenhang mit den steuerrechtlichen, sozialversicherungspflichtigen und insolvenzrechtlichen Pflichten eintreten. Der Geschäftsführer muss nach § 34 Abs. 1 AO die steuerlichen Pflichten der GmbH erfüllen. Bei steuerrechtlichen Verstößen haftet der Geschäftsführer nach § 69 AO unmittelbar gegenüber dem Finanzamt. Ein besonders wichtiger Fall ist die Lohnsteuerhaftung. Zudem trifft den Geschäftsführer die Verantwortung dafür, dass die Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und abgeführt werden. Führt er den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsabgaben nicht ab, hat das zur Folge, dass sich der Geschäftsführer nach § 266a StGB, § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar macht und nach § 823 Abs. 2 BGB haftet. § 266a StGB ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Dieses Haftungsrisiko besteht besonders in Fällen der Scheinselbständigkeit.

Voraussetzung dafür, dass die Gesellschaft den Geschäftsführer in Anspruch nimmt, ist ein nach § 46 Nr. 8 GmbHG erforderlicher Beschluss der Gesellschafter.

Droht eine Haftung des Geschäftsführers, ist zu prüfen, welche haftungsmindernden oder -ausschließenden Einwendungen dem entgegengesetzt werden können. Schadenersatzansprüche unterliegen der Verjährung. Dem Geschäftsführer kann zugutekommen, wenn die Haftung im Anstellungsvertrag eingeschränkt oder ausgeschlossen wurde. Von Bedeutung ist zudem ob sich eine Entlastung oder, soweit vorhanden, ein Verzicht oder eine Generalbereinigung auf den Schadenersatzanspruch bezieht.

Bei Haftungsfragen kommt die D&O-Versicherung ins Spiel. Hierbei handelt es sich um eine fremdnützige Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Versicherungsnehmerin ist die GmbH. Der Geschäftsführer ist begünstige bzw. versicherte Person. Der konkrete Umfang und die konkrete Ausgestaltung des Versicherungsschutzes variiert je nach Versicherungsbedingungen.

Welche Gerichte sind für Rechtsstreitigkeiten mit Organen zuständig?

Bei Rechtsstreitigkeiten mit Organen stellt sich die Frage, ob diese vor die Arbeitsgerichte oder vor die Landgerichte gehören.

Arbeitsgerichte sind zuständig, für Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG). Nach der Fiktion des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG sind Personen, die als Mitglied eines Vertretungsorgans zur Vertretung einer juristischen Personen oder einer Personengesamtheit berufen sind, nicht als Arbeitnehmer anzusehen, mit der Folge, dass sie nicht in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fallen. Das gilt unabhängig davon, ob das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis zwischen Gesellschaft und Organ materiell-rechtlich als Anstellungsverhältnis oder (ausnahmsweise) als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist.

Besondere Sorgfalt ist geboten, wenn ein Arbeitnehmer zum Geschäftsführer bestellt wird und mit ihm daher ein Geschäftsführer-Anstellungsvertrag abgeschlossen wird. Im Zweifel wird durch Abschluss des Geschäftsführer-Dienstvertrags das bisherige Arbeitsverhältnis aufgehoben, sofern die Schriftform nach § 623 BGB gewahrt ist, d.h. der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag schriftlich zustande kommt. Nach § 623 BGB bedarf ein Aufhebungsvertrag zu seiner Wirksamkeit der Schriftform. Allerdings bleibt für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis (z.B. wegen Vergütung) nach wie vor das Arbeitsgericht zuständig.

Die Fiktion in § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG greift aber nur solange, wie die Organstellung auch besteht. Endet die Organstellung (etwa durch Abberufung), entfällt auch die Fiktionswirkung. In diesem Fall ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten dann eröffnet, wenn der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers materiell-rechtlich ein Arbeitsvertrag ist. Die frühere Rechtsprechung hat darauf abgestellt, dass für die Rechtswegzuständigkeit entscheidend ist, ob die Organstellung im Zeitpunkt der Klageerhebung vorliegt. Nunmehr besagt die Rechtsprechung, dass die Sperrwirkung von § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG auch zu einem späteren Zeitpunkt entfallen kann, nämlich wenn die Abberufung bzw. Amtsniederlegung vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtswegzuständigkeit noch erfolgt. Endet bis zu diesem Zeitpunkt die Organstellung (durch Abberufung oder Amtsniederlegung), sind Arbeitsgerichte nur zuständig, wenn der Geschäftsführer materiell-rechtlich Arbeitnehmer ist.

Ist der Geschäftsführer (wie im Regelfall) kein Arbeitnehmer, gehören Rechtsstreitigkeiten mit Organen vor die ordentlichen Gerichte. Gleiches gilt, wenn der Geschäftsführer ausnahmsweise als Arbeitnehmer einzustufen ist und keine Sperrwirkung nach § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG greift. Bei den ordentlichen Gerichten sind die Landgerichte und dort die in der Regel bestehenden Kammern für Handelssachen zuständig (§ 95 Abs. 1 Nr. 4a GVG).

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