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Gesellschaftsrecht

Aufmacherbild eines fehlenden Puzzle-Teils zur Visualierung von Gesellschaftsrecht

An der Schnittstelle von Gesellschaftsrecht und Arbeitsrecht (sowie von ggf. weiteren Rechtsgebieten) liegen eine Fülle an rechtlich relevanten Themen, insbesondere im Zusammenhang mit der Stellung von Organen sowie mit Unternehmensrestrukturierungen (z.B. Betriebsübergänge nach § 613a BGB). Fragestellungen auf beiden Rechtsgebieten tun sich zudem auf, wenn ein Organ bzw. Arbeitnehmer zugleich Gesellschafter ist und/oder an Unternehmenstransaktionen beteiligt ist. Von Bedeutung ist außerdem die Unternehmensmitbestimmung, wonach Arbeitnehmervertreter in Organen an wirtschaftlichen Entscheidungen des Unternehmens mitwirken können. Wir beraten Unternehmen, Gesellschafter, Organe sowie Arbeitnehmer an der Schnittstelle von Gesellschaftsrecht und Arbeitsrecht und entwickeln rechtssichere und zielorientierte Lösungen.

Was wir für Sie tun können:

    • Beratung von Unternehmen, Gesellschaftern, Organen und Arbeitnehmern bei Angelegenheiten mit gesellschafts- und arbeitsrechtlichen Bezügen
    • Prüfung und Gestaltung von Verträgen zwischen Organ und Gesellschaft (z.B. Anstellungsvertrag nebst Gesellschafterbeschlüssen)
    • Prüfung und Durchsetzung bzw. Abwehr von Ansprüchen im Verhältnis von Organ und Gesellschaft (z.B. Schadenersatz, Vergütung, Beteiligungsprogramm, nachvertragliches Wettbewerbsverbot)
    • Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Organ und Gesellschaft (z.B. bei Kündigung und Abberufung von Organen)
    • Planung, Gestaltung und Konzeptionierung von Restrukturierungen (z.B. Betriebsübergänge)
    • Verhandlungen mit Arbeitgebern, Betriebsräten und Gewerkschaften (z.B. über Interessenausgleich und Sozialplan)
    • Gerichtliche Vertretung in Angelegenheiten rund um Restrukturierungen (z.B. Kündigungsschutzverfahren, Beschlussverfahren)

Geschäftsführer, Vorstände & sonstige Organe

Die rechtliche Stellung von Organen hat eine Doppelnatur. Nach dem Trennungsprinzip ist streng zwischen der Organstellung sowie der Angestelltenstellung zu unterscheiden. In Ihrer Organstellung sind sie gesetzliche Vertreter der Gesellschaft. In dieser Funktion führen sie die Geschäfte der Gesellschaft und vertreten diese gerichtlich und außergerichtlich. Die Organstellung richtet sich nach Gesellschaftsrecht (z.B. GmbHG oder AktG). Demgegenüber gehört das Innenverhältnis zwischen Organ und Gesellschaft der schuldrechtlichen Ebene an und wird durch den Abschluss eines Anstellungsvertrags geregelt. In diesem werden Regelungen (z.B. Vergütung) getroffen, die nicht auf gesellschaftsrechtlicher Ebene angesiedelt sind. Der Anstellungsvertrag ist in der in der Regel ein Dienstvertrag (§ 611 BGB), welcher eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat (§ 675 BGB). Nach dem BAG kann der Anstellungsvertrag lediglich im Ausnahmefall als Arbeitsvertrag (§ 611a Abs. 1 BGB) zu qualifizieren sein, was der Fall ist, wenn das Organ Arbeitnehmer ist. Der BGH verfolgt hingegen die Linie, dass Organe generell keine Arbeitnehmer im Sinne des deutschen Arbeitsrechts sein können. Im Hinblick darauf bestimmt sich das Innenverhältnis vor allem durch Dienstvertragsrecht (§§ 611 ff. BGB).

Wegen des Trennungsprinzips ist zwischen der Bestellung des Organs und dem Zustandekommen des Anstellungsvertrags zu trennen. Die auf gesellschaftsrechtlicher Ebene angesiedelte Bestellung begründet lediglich die Organstellung und ist unabhängig vom schuldrechtlichen Abschluss eines Anstellungsvertrags. Spiegelbildlich führt die Abberufung bzw. Amtsniederlegung lediglich zur Beendigung der Organstellung, nicht aber zur Beendigung des Anstellungsvertrags. Dieser endet erst bei Vorliegen eines Beendigungstatbestands (z.B. Befristung, Kündigung oder Aufhebungsvertrag).

Organe können gegenüber der Gesellschaft (Innenhaftung) sowie gegenüber Dritten (Außenhaftung) haften. Eine Haftung erfordert eine Pflichtverletzung. Für Organe bestehen vielfältigste und anspruchsvolle Pflichten, die sich aus Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Geschäftsordnung, Anstellungsvertrag sowie Weisungen und Beschlüsse der Gesellschafter ergeben können. Da die Haftung von Organen anders als bei Arbeitnehmern nicht beschränkt ist, steht als Haftungsmasse das gesamte Privatvermögen der Organe zur Verfügung. Zum Schutz der Organe ist der Abschluss einer D&O-Versicherung sinnvoll. Hierbei handelt es sich um eine fremdnützige Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Versicherungsnehmer ist die Gesellschaft, versicherte bzw. begünstigte Person ist das Organ. Umfang und Art des Versicherungsschutzes können stark variieren.

Restrukturierungen und Betriebsübergänge

Gesellschaftsrechtliche Restrukturierungen spielen sich auf der unternehmerischen Ebene an. Sie können jedoch auch die Betriebsstruktur betreffen und somit Auswirkungen auf arbeitsrechtlicher Ebene haben. Das ist insbesondere bei Umwandlungen der Fall. Hierzu zählen die Verschmelzung (§§ 2 ff. UmwG), die Spaltung (§§ 123 ff. UmwG) und der Formwechsel (§§ 190 ff. UmwG).

Bei einer Umwandlung kann eine Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG vorliegen. Über die geplante Betriebsänderung muss ein Sozialplan abgeschlossen und ein Interessenausgleich jedenfalls versucht werden (§ 112 BetrVG). Der Sozialplan enthält Regelungen über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen.

Zudem kann eine Umwandlung auf betrieblicher Ebene dazu führen, dass der Inhaber des Betriebs wechselt, was einen Betriebsübergang nach § 613a BGB darstellen kann. Für eine Verschmelzung bestimmt § 35a Abs. 2 UmwG, dass die für den Betriebsübergang geltenden Vorschriften in § 613a Abs. 1, Abs. 4 bis Abs. 6 BGB anwendbar sind. Gleiches gilt für eine Spaltung (§ 125 UmwG i.V.m. § 35a Abs. 2 UmwG).

Unternehmensmitbestimmung

Die Mitbestimmung erfolgt auf betrieblicher Ebene durch einen zu wählenden Betriebsrat auf der Grundlage des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) sowie auf unternehmerischer Ebene durch die Besetzung von Organen mit Vertretern von Arbeitnehmern. Grundlage der unternehmerischen Mitbestimmung sind das Mitbestimmungsgesetz (MitbestG), Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) sowie Montanmitbestimmungsgesetz (MontanMitbestG). Hier wird zwischen einer paritätischen Mitbestimmung, bei der Arbeitnehmer und Anteilseigner in gleicher Zahl in dem Aufsichtsrat vertreten sind, und nicht-paritätischer Mitbestimmung unterschieden, bei der die Anteilseigner mehr Sitze haben und somit Beschlüsse gegen die Stimmen der Arbeitnehmer fassen können.

Gesellschafterkonflikte mit arbeitsrechtlichem Bezug

Organe und Arbeitnehmer können zugleich Anteile der Gesellschaft halten, bei der sie angestellt sind. Die Stellung als Angestellter bzw. Arbeitnehmer sowie die Gesellschafterstellung können miteinander verzahnt sein. Konflikte innerhalb des Gesellschafterkreises wirken sich daher häufig nicht nur auf die gesellschaftsrechtliche Beteiligung, sondern zugleich auf das Anstellungs- oder Arbeitsverhältnis aus. Streitigkeiten über die Geschäftsführung, die strategische Ausrichtung des Unternehmens, Gewinnverteilungen oder die Ausübung von Gesellschafterrechten gehen nicht selten mit Fragen der Abberufung, Kündigung, Freistellung oder Vergütung einher.

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