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Prozessführung

Arbeitsrechtliche und arbeitsrechtlich geprägte Streitigkeiten haben häufig erhebliche wirtschaftliche und persönliche Auswirkungen. Nicht jeder Konflikt lässt sich außergerichtlich lösen. Eine erfolgreiche Prozessführung setzt daher neben fundierten materiell-rechtlichen Kenntnissen insbesondere Erfahrung mit den jeweiligen Verfahrensordnungen, der gerichtlichen Praxis sowie der Entwicklung prozessual sinnvoller Strategien voraus.

Wir vertreten bundesweit in gerichtlichen Verfahren mit arbeitsrechtlichem Bezug. Der Schwerpunkt liegt auf der Vertretung vor den Arbeitsgerichten. Darüber hinaus begleiten wir Verfahren vor den Sozialgerichten, insbesondere an der Schnittstelle zwischen Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, sowie vor den ordentlichen Gerichten in Organ- und gesellschaftsrechtlich geprägten Streitigkeiten.

Dabei begleiten wir Verfahren in allen Instanzen – von der außergerichtlichen Vorbereitung über einstweilige Verfügungsverfahren bis hin zu Berufungs- und Revisionsverfahren.

Was wir für Sie tun können:

    • Vertretung vor Arbeitsgerichten in allen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten
    • Vertretung vor Sozialgerichten in Streitigkeiten über den Erwerbsstatus
    • Vertretung vor ordentlichen Gerichten in Streitigkeiten von Organen
    • Wir vertreten in allen Instanzen und Verfahrensarten (z.B. Urteilsverfahren, Beschlussverfahren, einstweilige Verfügung)
    • Wir vertreten bundesweit

Zuständigkeit der Arbeitsgerichte

Die Arbeitsgerichte sind für Urteilsverfahren (§ 2 ArbGG) und Beschlussverfahren (§ 3 ArbGG) zuständig. Es handelt es sich hierbei um zwei Prozessarten, die teils abweichenden Regeln folgen. Das Urteilsverfahren betrifft individualrechtliche Streitigkeiten (insbesondere zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber), das Beschlussverfahren hingegen kollektivrechtliche Streitigkeiten (z.B. zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber).

Das Arbeitsgericht ist im Urteilsverfahren insbesondere für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern zuständig (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG). Hierzu zählen insbesondere Kündigungsschutzverfahren, Vergütungsstreitigkeiten (z.B. über Sonderzahlungen, Boni, Provisionen, Tantieme, Prämien, Zielvereinbarungen) sowie sonstige Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis (z.B. über vertragsgemäße Beschäftigung, Abmahnungen, Versetzungen, Arbeitszeugnisse).

Im Beschlussverfahren sind die Arbeitsgerichte insbesondere für Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz und aus dem Sprecherausschussgesetz zuständig. Damit unterliegen die Streitigkeiten zwischen Betriebsrat (und anderen betriebsverfassungsrechtlicher Gremien wie der Wahlvorstand) und Arbeitgeber dem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren. In diesem werden auch Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Drittelbeteiligungsgesetz behandelt, soweit über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über ihre Abberufung (mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes) zu entscheiden ist.

Die Vertretung erfolgt in allen Instanzen, d.h. vor Arbeitsgerichten, Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht.

Zuständigkeit der Sozialgerichte

Die Sozialgerichte sind insbesondere für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten im Bereich des Sozialversicherungsrechts zuständig (§ 51 SGG). In der arbeitsrechtlichen Praxis betrifft dies vor allem Verfahren an der Schnittstelle zwischen Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht.

Ein besonderer Schwerpunkt unserer Beratungstätigkeit betrifft Streitigkeiten über den sozialversicherungsrechtlichen Erwerbsstatus. Im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV oder anlässlich einer Betriebsprüfung entscheidet die Deutsche Rentenversicherung darüber, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Gegen den Statusbescheid der Deutschen Rentenversicherung kann form- und fristgemäß Widerspruch eingelegt werden. Ist der Widerspruch erfolglos, kann gegen den Widerspruchsbescheid form- und fristgemäß Klage am Sozialgericht erhoben werden. In dem anschließenden Verfahren hat das Sozialgericht zu klären, ob die arbeitende Person als abhängiger Beschäftigter oder als Selbständiger einzustufen ist.

Zuständigkeit der Landgerichte

Organe sind gesetzliche Vertreter juristischer Personen (z.B. Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstand einer AG). Ob Rechtsstreitigkeiten unter Beteiligung eines Organes vor Arbeitsgerichte oder Landgerichte gehören, ist nicht immer einfach zu beantworten.

Arbeitsgerichte sind zuständig für Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG). Ob der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten oder zu den Landgerichten eröffnet ist, hängt folglich von der Arbeitnehmereigenschaft des Organs ab.

Materiell-rechtlich sind Organe im Regelfall keine Arbeitnehmer. Es liegt kein Arbeitsverhältnis im Sinne von § 611a BGB vor. Vielmehr werden Geschäftsführer auf der Grundlage eines Dienstvertrages (§ 611 BGB) tätig, der eine Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB) zum Gegenstand hat.

Außerdem ordnet § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG die Unzuständigkeit der Arbeitsgerichte an. Die Norm lautet:

Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

Damit sind in Bezug auf Organe die Landgerichte (Kammern für Handelssachen) zuständig. Das gilt wegen § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG auch dann, wenn (ausnahmsweise) das Rechtsverhältnis zwischen Organ und Gesellschaft materiell-rechtlich tatsächlich als Arbeitsverhältnis einzustufen ist.

Allerdings kann die Abberufung des Organs zur Unanwendbarkeit des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG führen, so dass nach der Abberufung das Arbeitsgericht angerufen werden. Voraussetzung ist jedoch insbesondere, dass das Organ auf der Basis eines Arbeitsvertrags und nicht eines Dienstvertrags tätig ist.

Wir vertreten in Verfahren vor den Landgerichten insbesondere bei:

    • Kündigungen von Geschäftsführer- und Vorstandsverträgen
    • Durchsetzung bzw. Abwehr von Vergütungsansprüchen
    • Durchsetzung bzw. Abwehr von Schadenersatzansprüchen gegen Organe
    • Rechtsstreitigkeiten über die Anfechtbarkeit bzw. Nichtigkeit von Beschlüssen, welche die Organe betreffen (z.B. Abberufungsbeschluss)
    • Vertretung bei sonstigen Streitigkeiten zwischen Organ und Gesellschaft (z.B. über Wettbewerbsverbot)
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