Zum Hauptinhalt springen

Arbeitsrecht im Krankenhaus

Bildaufmacher Stethoskop zum Thema Arbeitsrecht im Krankenhaus

Das Arbeitsrecht im Krankenhaus unterliegt mannigfaltigen Besonderheiten, die den spezifischen tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen von Krankenhäusern geschuldet sind, die sich vor allem aus den gesetzlichen Vorgaben für die Krankenhausversorgung, berufsrechtlichen Regelungen für das medizinische Personal und den Finanzstrukturen ergeben. Hinzu kommen tarifvertragliche Regelungen, arbeitszeitrechtliche Besonderheiten des Schicht-, Bereitschafts- und Rufdienstsystems sowie die regelmäßig hohe Dynamik durch Personalmangel, Restrukturierungen und organisatorische Veränderungen im Krankenhausbetrieb. Arbeitsrechtliche Fragestellungen sind daher häufig eng mit den betrieblichen Abläufen der medizinischen Versorgung verknüpft und erfordern eine sowohl rechtlich als auch praktisch fundierte Betrachtung.

Was wir für Sie tun können:

Anwendbare Tarifwerke

Die für ein Krankenhaus geltenden gesetzlichen und arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen hängen insbesondere davon ab, ob der Träger des Krankenhauses privat, öffentlich oder kirchlich ist. Je nach Art des Trägers finden andere Tarifwerke mit divergierenden Arbeitsbedingungen Anwendung.

Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Dienst unterliegen dem TVöD bzw. TV-L. Für Arbeitnehmer in öffentlichen Krankenhäusern gelten zahlreiche Sonderregeln, die sich aus besonderen Tarifverträgen ergeben. Beispielhaft zu nennen ist der zum TVöD gehörende Besondere Teil Krankenhäuser (BT-K) sowie der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte).

Anders ist die Situation, wenn das Krankenhaus in kirchlicher Trägerschaft steht. Kirchen sind aufgrund ihres in Art. 137 Abs. 3 WRV i.V.m. Art. 140 GG gewährleisteten Selbstbestimmungsrechts berechtigt, ihre eigenen Angelegenheiten zu regeln, zu denen auch die Arbeitsbedingungen ihrer Angestellten gehört. Somit dürfen verfasste Kirchen und die ihnen zugeordneten Einrichtungen für ihre Angestellten ein Arbeitsrecht schaffen, das den kirchlichen und theologischen Besonderheiten Rechnung trägt. Auf dieser Basis haben Kirchen mit dem "Zweiten Weg" oder "Dritten Weg" ein Arbeitsrechtssetzungsmodell ins Leben gerufen, mit dem die Arbeitsbedingungen der kirchlichen Angestellten weiterentwickelt werden. Nach den im Bereich der Caritas geltenden AVR-Caritas (Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes) bestehen im Gesundheitssektor Sonderregeln, etwa in Anlage 30 für Arzte, in Anlage 31 für Mitarbeiter im Pflegedienst in Krankenhäuser und in Anlage 32 für Mitarbeiter im Pflegedienst in sonstigen Einrichtungen. Auch die im Bereich der Diakonie anwendbaren AVR-Diakonie (Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen, die der Diakonie Deutschland angeschlossen sind) kennen spezielle Regelungen für Arbeitnehmer im Gesundheitswesen, etwa in Anlage 8a für Arzte.

Uneinheitlich sind die Arbeitsbedingungen in privaten Krankenhäusern. Einige Kliniken schließen Haustarifverträge. Zudem sind auch regionale Tarifverträge anzutreffen (z.B. zwischen dem Verband privater Klinikträger in Baden-Württemberg e.V. und ver.di).

Mitbestimmung im Krankenhaus

Die Trägerschaft eines Krankenhauses entscheidet über die rechtlichen Grundlagen der Mitbestimmung. In öffentlichen Krankenhäusern gilt das Personalvertretungsrecht. Die Mitbestimmung wird vom Personalrat grundsätzlich nach Maßgabe des Personalvertretungsgesetzes des jeweiligen Landes ausgeübt. In Krankenhäusern in kirchlicher Trägerschaft gelten die von den Kirchen erlassenen Mitbestimmungsordnungen, die die Wahrnehmung der Interessen der Dienstnehmer in die Hände von Mitarbeitervertretungen legen. Grundlage bildet im katholischen Bereich die von den (Erz-)Diözesen (ggf. mit Abweichungen) übernommene MAVO (Mitarbeitervertretungsordnung) sowie auf evangelischer Seite das MVG-EKD (Kirchengesetz über Mitarbeitendenvertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland), das von den Landeskirchen (ggf. mit Modifikationen) übernommen wurde. Die in privaten Krankenhäusern zuständigen Gremien sind Betriebsräte. Hier gilt das BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz).

Auswahl an wichtigen Rechtsthemen im Gesundheitswesen

Logo WELLER Kanzlei für Arbeitsrecht

Sprechen Sie mit uns!

Lorem ipsum dolor sit amet, consectetur adipiscing elit, sed do eiusmod tempor incididunt ut labore et dolore magna aliqua. Ut enim ad minim veniam, quis nostrud exercitation ullamco laboris nisi ut aliquip ex ea commodo consequat.
SkyLoop