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Die rechtliche Stellung von Organen (z.B. Geschäftsführer einer GmbH, Vorstand einer AG oder eines Vereins, Mitglieder im Aufsichtsrat einer juristischen Person) ist komplex. Das liegt auch daran, dass sie durch eine Gemengelage von Arbeitsrecht, Dienstvertragsrecht und Gesellschaftsrecht geprägt ist. Ausgangspunkt hierfür ist der Umstand, dass Organe in der Regel keine Arbeitnehmer sind. Der fehlende Arbeitnehmerstatus von Organen hat erhebliche Auswirkungen. So ist auf sie Arbeitsrecht (zwar nicht vollständig, aber jedenfalls weitgehend) nicht anwendbar. Hinzu kommt, dass Rechtsstreitigkeiten von bzw. gegen Organe nach § 5 Abs. 3 ArbGG nicht in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fallen, sondern i.d.R. vor den Handelskammern der Landgerichte zu führen sind. Außerdem führt die fehlende Arbeitnehmereigenschaft dazu, dass Organe grundsätzlich keinen allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) haben.
Dies gilt aber nicht uneingeschränkt: In bestimmten Konstellationen können Organe ausnahmsweise in den Genuss des Arbeitsrechts und damit des allgemeinen Kündigungsschutzes kommen. Das kann vor allem der Fall sein, wenn ein Geschäftsführer mit der Anstellungsgesellschaft oder einer anderen Konzerngesellschaft einen (ggf. ruhenden) Arbeitsvertrag hat. So ist zu prüfen, ob der Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers dadurch, dass aus Anlass seiner Bestellung zum Geschäftsführer ein Geschäftsführer-Anstellungsvertrag abgeschlossen wird, aufgehoben oder nur ruhend gestellt wird. Letztlich hängt die materiell- und prozessrechtliche Einordnung von Organen von den spezifischen Einzelfallumständen ab.
Von zentraler Bedeutung für die Beantwortung von Rechtsfragen im Zusammenhang mit Organen ist, dass zwischen dem (gesellschaftsrechtlichen) Organverhältnis und dem (dienstvertraglichen) Anstellungsverhältnis zu unterscheiden ist. Die Abberufung des Geschäftsführers lässt grundsätzlich das Anstellungsverhältnis unberührt. Umgekehrt wirkt sich eine Beendigung des Anstellungsverhältnisses nicht auf das Geschäftsführeramt aus. Von diesem Trennungsgrundsatz gibt es allerdings diverse Durchbrechungen. So kann im Anstellungsvertrag geregelt sein, dass eine Abberufung zugleich als Kündigung des Anstellungsverhältnisses zu werten ist. Das Trennungsprinzip wirkt auch in Haftungsfällen fort. So können Schadenersatzansprüche sowohl auf eine Verletzung von Pflichten aus dem Geschäftsführeramt (z.B. § 43 GmbHG) als auch auf eine Verletzung von Pflichten aus dem Anstellungsverhältnis (z.B. § 280 BGB) gestützt werden. Auch bei vertraglichen Ausschluss- bzw. Verfallsklauseln ist genau zu sondieren, ob sich diese nur auf Ansprüche aus dem Organverhältnis oder Anstellungsverhältnis oder auf Ansprüche aus beiden Verhältnissen beziehen.
Unsere Beratungsschwerpunkte
Wir prüfen und gestalten Verträge zwischen der Anstellungsgesellschaft und Organen (z.B. Anstellungsverträge)
Zum Portfolio unserer Kanzlei gehört die Prüfung sowie außergerichtliche und gerichtliche Abwehr von Schadenersatzansprüchen und sonstigen Ansprüchen, welche die Gesellschaft gegen das Organ geltend macht.
Bei Organen ist zwischen der Organstellung, d.h. der Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person, und dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu unterscheiden. Das Organverhältnis richtet sich in erster Linie nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen, das Anstellungsverhältnis hingegen nach dienstvertraglichen Bestimmungen. Der Anstellungsvertrag ist in der Regel ein Dienstvertrag (§ 611 BGB), der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat (§ 675 BGB). Beide Rechtsverhältnisse sind grundsätzlich getrennt zu betrachten, können aber auch (z.B. durch vertragliche Regelungen) miteinander verwoben werden.
Wir unterstützen insbesondere hierbei:
- Außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung der Anfechtbarkeit bzw. Nichtigkeit von Beschlüssen, welche die Organe betreffen (z.B. Bestellungs- oder Abberufungsbeschluss)
- Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung bei Rechtsstreitigkeiten im zusammenhang mit der Kündigung und Abberufung von Organen
- Trennungsmanagement (z.B. Konzeptionierung und Umsetzung einer Trennungsstrategie sowie Aushandlung und Gestaltung von Aufhebungsverträgen)



