Arbeitsrecht ist Vertrauenssache –
wir sind für Sie da.
Wir beraten Arbeitnehmer und Führungskräfte in allen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten. Das Arbeitsrecht legt die Spielregeln fest, die für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gelten. Hält sich der Arbeitgeber nicht daran, kommen wir ins Spiel. Wir unterstützen bei sämtlichen Konflikten rund um das Arbeitsverhältnis.
Unser Ansatz: Wir übersetzen Arbeitsrecht in klare Sprache und sondieren, welche Handlungsoptionen Sie haben. Unser Ziel: Ein Ergebnis, das Ihren Interessen und Bedürfnissen gerecht wird. Unsere Methode: Unkonventionelle und pragmatische Wege. Unsere Vorgehensweise ist genauso individuell wie der Mandant und sein Anliegen.
Besonderheiten gelten für Führungskräfte. Sie stehen oftmals zwischen den Stühlen: Formal sind sie Arbeitnehmer. Tatsächlich üben sie aber Arbeitgeberfunktionen aus. Hier ist Fingerspitzengefühl gefragt.
Soweit Führungskräfte leitende Angestellte sind, was häufig im Zentrum gerichtlicher Auseinandersetzungen steht, sieht das Arbeitsrecht einschneidende Modifikationen vor: Sie haben nur einen stark eingeschränkten allgemeinen Kündigungsschutz und werden auch nicht vom Betriebsrat vertreten.
Wir unterstützen Sie bei allen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere:
- Beratung, welche Konsequenzen eine Kündigung und/oder eine Abmahnung hat und was zu tun ist (z.B. Fristen)
- Einreichen einer Kündigungsschutzklage und Vertretung vor dem Arbeitsgericht
- Verhandlungen mit dem Arbeitgeber über einen Aufhebungsvertrag nebst Abfindung
- Gestaltung von Aufhebungsverträgen unter Berücksichtigung arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Auswirkungen
- Verhandlung mit dem Arbeitgeber (z.B. wenn dieser dem Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag vorlegt und seine Trennungsabsicht offenbart hat)
- Überprüfung des Arbeitsvertrages und sonstiger Verträge (z.B. betreffend Vergütung, Dienstwagen, vertragliches oder nachvertragliches Wettbewerbsverbot, Homeoffice)
- Durchsetzung von Vergütungsansprüchen (z.B. variable Vergütung)
- Durchsetzung von sonstigen Ansprüchen (finanzieller und nicht finanzieller Art)
- Tätigkeits- und branchenübergreifende Prüfung, ob eine abhängig Beschäftigung oder Selbständigkeit vorliegt (§ 7 SGB IV)
- Durchführung Statusfeststellungsverfahren (§ 7a SGB IV)
- Vertretung vor den Sozialgerichten und Behörden (insbesondere Deutsche Rentenversicherung)
- Will ein Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis beenden, steht ihm die Möglichkeit offen, selbst zu kündigen. Allerdings wird er bei einer Eigenkündigung in der Regel keine Abfindung erhalten. Wir prüfen, welche Beendigungsmöglichkeiten es gibt und inwieweit der Arbeitgeber dazu gebracht werden kann, eine Abfindung zu zahlen.