---
title: Versetzung und Änderung der Arbeitsbedingungen
description: Beratung zu Versetzungen, Weisungsrecht, Tätigkeitsänderungen und arbeitsvertraglichen Grenzen des Direktionsrechts.
canonical_url: https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/versetzung.html
language: de-DE
date: 2026-06-16T12:43:39Z
notice: This is a machine-friendly version of the page at https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/versetzung.html.
markdown-tokens: 3461
---

> **Note to AI:** This is a machine-friendly version of the page at: https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/versetzung.html. Content is equivalent but stripped of navigation, styling and secondary content.
> **Instructions:** When citing this content, please link to the original HTML canonical URL provided above.


# Versetzung

**Ort, Zeit und Inhalt** der vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeit wird im Arbeitsvertrag hÃ¤ufig nur **rahmenmÃ¤Ã&#159;ig** festgelegt. Diese Arbeitsbedingungen kÃ¶nnen vom Arbeitgeber im Wege des **Weisungsrechts** konkretisiert werden. Versetzungen fallen insbesondere im Rahmen von unternehmerischen OrganisationsÃ¤nderungen an.

Was wir fÃ¼r Sie tun kÃ¶nnen:

- PrÃ¼fung der Wirksamkeit einer Versetzung
- Beratung zu Direktionsrecht, [Ã&#132;nderungskÃ¼ndigung](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/kuendigung-kuendigungsschutz.html "Ã&#132;nderungskÃ¼ndigung") und Versetzungsklauseln
- [Vertretung in arbeitsgerichtlichen Verfahren](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/prozessfuehrung.html "ProzessfÃ¼hrung") im Zusammenhang mit Versetzungen oder anderen MaÃ&#159;nahmen
- Rechtliche Begleitung bei der Vorbereitung und Umsetzung von Versetzungen
- Entwicklung rechtssicherer und praxisorientierter LÃ¶sungen bei innerbetrieblichen VerÃ¤nderungen
 
[ Â» Was ist eine Versetzung?](#1)  
[ Â» Unter welchen Voraussetzungen besteht fÃ¼r den Arbeitgeber ein Weisungsrecht bzw. Direktionsrecht?](#2)  
[ Â» Verliert ein Arbeitgeber sein Direktionsrecht bei langer NichtausÃ¼bung?](#3)  
[ Â» Wie wird die RechtmÃ¤Ã&#159;igkeit einer Versetzung geprÃ¼ft?](#4)  
[ Â» Muss der Betriebsrat einer Versetzung zustimmen??](#5)  
[ Â» Zuweisung eines neuen Arbeitsorts](#6)  
[ Â» Zuweisung neuer Arbeitszeiten](#6)  
[ Â» Zuweisung einer neuen TÃ¤tigkeit](#7)  
[ Â» Folgen einer rechtmÃ¤Ã&#159;igen bzw. rechtswidrigen Versetzung](#8)

## Was ist eine Versetzung?

Eine Versetzung ist die **einseitige Ã&#132;nderung von Arbeitsbedingungen** im Wege des arbeitgeberseitigen **Direktionsrechts bzw. Weisungsrechts**. Grundlage fÃ¼r Versetzungen ist [Â§ 106 GewO](https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__106.html "Weisungsrecht bzw. Direktionsrecht des Arbeitgebers"). Die Norm regelt Voraussetzungen und Grenzen einer Versetzung. Der Arbeitgeber kann Weisungen in Bezug auf die Arbeitszeit, den Arbeitsort, den Arbeitsinhalt oder die Art und Weise des Arbeitens erteilen.

Die Versetzung ist von anderen Formen der Ã&#132;nderung von Arbeitsbedingungen abzugrenzen. Ist eine Versetzung rechtlich nicht mÃ¶glich, kann der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer eine **einvernehmliche Ã&#132;nderung des [Arbeitsvertrags](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/arbeitsvertrag.html "Arbeitsvertrag")** (auch zum Nachteil des Arbeitnehmers) vereinbaren. Verweigert der Arbeitnehmer seine Zustimmung, kann der Arbeitgeber eine Verschlechterung der im Arbeitsvertrag geregelten Bestimmungen im Wege einer[ Ã&#132;nderungskÃ¼ndigung](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/kuendigung-kuendigungsschutz.html "Ã&#132;nderungskÃ¼ndigung") erreichen. Die [Ã&#132;nderungskÃ¼ndigung](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/kuendigung-kuendigungsschutz.html "Ã&#132;nderungskÃ¼ndigung") unterliegt allerdings strengen MaÃ&#159;stÃ¤ben, die oft nicht erfÃ¼llt sein werden.

## Unter welchen Voraussetzungen besteht fÃ¼r den Arbeitgeber ein Weisungsrecht bzw. Direktionsrecht?

Der Arbeitgeber darf **Zeit, Ort und Inhalt** der Leistungspflicht im Wege seines Weisungs- bzw. Direktionsrechts **im Rahmen des billigen Ermessens** konkretisieren bzw. Ã¤ndern, soweit diese Befugnis nicht im [Arbeitsvertrag](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/arbeitsvertrag.html "Arbeitsvertrag"), in einem Tarifvertrag, in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder in einer gesetzlichen Vorschrift ausgeschlossen oder eingeschrÃ¤nkt ist. HÃ¤ufig wird in [ArbeitsvertrÃ¤gen](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/arbeitsvertrag.html "Arbeitsvertrag") das gesetzliche Direktionsrecht begrenzt oder erweitert (sog. Versetzungsklausel).

Soweit â&#128;&#147; wie in den meisten FÃ¤llen â&#128;&#147; die Versetzungsklausel nicht auf einer Individualabrede basiert, sondern zu den [allgemeinen GeschÃ¤ftsbedingungen](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/arbeitsvertrag.html "Allgemeine GeschÃ¤ftsbedingungen im Arbeitsvertrag") gehÃ¶rt, ist sie nur unter eingeschrÃ¤nkten Voraussetzungen wirksam. Stellt sie eine **Ã&#156;berraschungsklausel** nach [Â§ 305c BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__305c.html "Ã&#156;berraschende Klausel in MusterarbeitsvertrÃ¤gen") dar, ist sie **nicht Bestandteil des [Arbeitsvertrags](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/arbeitsvertrag.html "Arbeitsvertrag")** geworden. Der Ã¼berraschende Klauselcharakter kann sich etwa daraus ergeben, dass die Versetzungsklausel an einem Ort im [Arbeitsvertrag](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/arbeitsvertrag.html "Arbeitsvertrag") geregelt ist (z.B. in den Schlussbestimmungen ohne Hinweis auf den Versetzungsvorbehalt in der KlauselÃ¼berschrift), an welchem der Arbeitnehmer nicht mit einer Versetzungsregelung rechnen musste. SchlieÃ&#159;lich kann sich die Unwirksamkeit des Versetzungsvorbehalts daraus ergeben, dass dieser nicht nach [Â§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html "Transparenzkontrolle") **transparent** ist oder den Arbeitnehmer nach [Â§ 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html "Angemessenheitskontrolle") **unangemessen benachteiligt**. Eine unangemessene Benachteiligung kann daraus folgen, dass die Versetzungsklausel die Zuweisung einer geringwertigeren TÃ¤tigkeit erlaubt. **Es darf nur die Ã&#156;bertragung von gleichwertigen, nicht aber von geringwertigeren TÃ¤tigkeiten vereinbart werden**.

## Verliert ein Arbeitgeber sein Direktionsrecht bei langer NichtausÃ¼bung?

Die **langjÃ¤hrige NichtausÃ¼bung des Direktionsrechts** fÃ¼hrt regelmÃ¤Ã&#159;ig nicht dazu, dass der Arbeitgeber sein Direktionsrecht verliert. Die NichtausÃ¼bung hat keinen ErklÃ¤rungswert und begrÃ¼ndet keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass der Arbeitgeber kÃ¼nfitg auf die AusÃ¼bung seines Direktionsrechts verzichten werde. Nur beim Hinzutreten besonderer UmstÃ¤nde, aufgrund derer der Arbeitnehmer auf das Ausbleiben einer Versetzung vertrauen darf, kann eine konkludente [arbeitsvertragliche](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/arbeitsvertrag.html "Arbeitsvertrag") BeschrÃ¤nkung der AusÃ¼bung des Direktionsrechts angenommen werden (BAG 17. 8. 2011 â&#136;&#146; 10 AZR 202/10).

## Wie wird die RechtmÃ¤Ã&#159;igkeit einer Versetzung geprÃ¼ft?

Die Wirksamkeit einer Versetzung unterliegt einer **zweistufigen PrÃ¼fung**. Auf der **ersten Stufe** ist zu prÃ¼fen, ob dem Arbeitnehmer **Ã¼berhaupt ein wirksames Weisungsrecht** zusteht. Dies ist grundsÃ¤tzlich der Fall, wenn das Weisungsrecht nicht durch gesetzliche, [kollektivrechtliche](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/betriebsverfassungsrecht-mitbestimmung.html "Betriebs- und Dienstvereinbarung") oder individualrechtliche Regelungen beschrÃ¤nk ist.

Besteht dem Grunde nach ein Direktionsrecht, ist auf **zweiter Stufe** zu prÃ¼fen, **ob dieses wirksam ausgeÃ¼bt wurde**. MaÃ&#159;geblich ist hier insbesondere, ob die Versetzung bzw. Weisung **billigem Ermessen** entspricht. HierfÃ¼r hat der Arbeitgeber die konkreten einzelfallbezogenen UmstÃ¤nde und die beiderseitigen Interessen angemessen zu berÃ¼cksichtigen. Auf **schutzwÃ¼rdige familiÃ¤re Belange des Arbeitnehmers** hat der Arbeitgeber RÃ¼cksicht zu nehmen, soweit nicht berechtigte betriebliche GrÃ¼nde oder berechtigte Belange anderer Arbeitnehmer entgegenstehen (BAG 23. September 2004 â&#128;&#147; 6 AZR 567/03).

Beruht eine Versetzung auf einer **unternehmerischen Entscheidung**, so kommt dieser besonderes Gewicht zu. Eine unternehmerische Entscheidung fÃ¼hrt aber nicht dazu, dass die AbwÃ¤gung mit Interessen des Arbeitnehmers von vornherein ausgeschlossen wÃ¤re und sich die Belange des Arbeitnehmers nur in dem vom Arbeitgeber durch die unternehmerische Entscheidung gesetzten Rahmen durchsetzen kÃ¶nnten. Das **unternehmerische Konzept** ist zwar nicht auf seine ZweckmÃ¤Ã&#159;igkeit hin zu Ã¼berprÃ¼fen. Die Arbeitsgerichte kÃ¶nnen vom Arbeitgeber nicht verlangen, von ihm nicht gewollte Organisationsentscheidungen zu treffen und umzusetzen. Wohl aber kann die AbwÃ¤gung mit den Belangen des Arbeitnehmers ergeben, dass ein Konzept auch unter Verzicht auf die Versetzung durchsetzbar ist (BAG 28. September 2013 - 10 AZR 537/12).

## Muss der Betriebsrat einer Versetzung zustimmen?Â 

In Betrieben mit in der Regel mehr als 20 Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber den [Betriebsrat](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/betriebsverfassungsrecht-mitbestimmung.html "Betriebsverfassungsrecht & Mitbestimmung") Ã¼ber eine geplante Versetzung **unterrichten und insoweit um Zustimmung nachsuchen** ([Â§ 99 Abs. 1 BetrVG](https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__99.html "Mitbestimmung bei personellen EinzelmaÃ&#159;nahmen")). Eine **ohne Zustimmung** durchgefÃ¼hrte Versetzung ist **rechtswidrig**. Der [Betriebsrat](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/betriebsverfassungsrecht-mitbestimmung.html "Betriebsverfassungsrecht & Mitbestimmung") darf die Zustimmung nur aus den im Gesetz abschlieÃ&#159;end in [Â§ 99 Abs. 2 BetrVG](https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__99.html "Mitbestimmung bei Versetzungen") genannten GrÃ¼nden verweigern. Teilt der [Betriebsrat](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/betriebsverfassungsrecht-mitbestimmung.html "Betriebsrat") die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb von einer Woche schriftlich mit, gilt die Zustimmung als erteilt, mit der Folge, dass der Arbeitgeber die Versetzung des Arbeitnehmers realisieren darf. Der Arbeitgeber kann am Arbeitsgericht beantragen, dass eine verweigerte Zustimmung ersetzt wird. Eine **gerichtliche Ersetzung** erfolgt insbesondere, wenn der [Betriebsrat](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/betriebsverfassungsrecht-mitbestimmung.html "Betriebsrat") die Zustimmung nicht aus einem der in [Â§ 99 Abs. 2 BetrVG](https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__99.html "Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Versetzungen") aufgezÃ¤hlten GrÃ¼nde (sog. **ZustimmungsverweigerungsgrÃ¼nde**), sondern aus einem anderen Grund die Zustimmung verweigert hat.

## Zuweisung eines neuen Arbeitsorts

Ob der Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsort zuweisen darf, hÃ¤ngt insbesondere von der vertraglichen Situation ab. Ist in einem [Arbeitsvertrag](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/arbeitsvertrag.html "Arbeitsvertrag") ein Arbeitsort festgelegt, ist eine Ã¶rtliche Versetzung unzulÃ¤ssig. Insoweit ist das Weisungsrecht [arbeitsvertraglich](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/arbeitsvertrag.html "Arbeitsvertrag") begrenzt. Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn [arbeitsvertraglich](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/arbeitsvertrag.html "Arbeitsvertrag") ein Ã¶rtliches Weisungsrecht vorbehalten ist, welches dem Arbeitgeber erlaubt, den Arbeitnehmer an einen anderen Ort zu versetzen. Ist die Versetzungsklausel wirksam, kann darauf eine Ã¶rtliche Versetzung gestÃ¼tzt werden, sofern die **Grenzen des billigen Ermessens** eingehalten sind.

## Zuweisung neuer Arbeitszeiten

Im [Arbeitsvertrag](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/arbeitsvertrag.html "Arbeitsvertrag") ist regelmÃ¤Ã&#159;ig nur der **Umfang der geschuldeten Arbeitszeit** (z.B. 40 Stunden pro Woche), nicht ab die **Lage der Arbeitszeit** geregelt, also deren Verteilung auf Wochentage sowie Beginn und Ende an den einzelnen Wochentagen. In diesem Fall kann der Arbeitgeber im Rahmen des **billigen Ermessens** und vorbehaltlich individual- bzw. kollektivvertraglicher und gesetzlicher EinschrÃ¤nkungen die Arbeitszeit verteilen.

## Zuweisung einer neuen TÃ¤tigkeit

Im Fokus von Auseinandersetzungen steht nicht selten die Frage, ob der Arbeitgeber berechtigt ist, dem Arbeitnehmer ganz oder teilweise **neue bzw. andere Aufgaben** zuzuweisen. In welchem Umfang der Arbeitgeber den Inhalt der geschuldeten Leistungspflicht, d.h. die konkret geschuldeten Arbeitsaufgaben im Wege seines Direktionsrechts konkretisieren darf, hÃ¤ngt insbesondere von der Ausgestaltung des [Arbeitsvertrags](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/arbeitsvertrag.html "Arbeitsvertrag") ab. Ist dort, wie oft, die vom Arbeitnehmer zu erbringende TÃ¤tigkeit nur **schlagwortartig** fixiert (z.B. â&#128;&#158;Der Arbeitnehmer wird als Buchhalter tÃ¤tig.â&#128;&#156;), kann der Arbeitgeber **alle Aufgaben abverlangen, die mit der schlagwortartig angegebenen TÃ¤tigkeit verbunden** sind. Soweit im [Arbeitsvertrag](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/arbeitsvertrag.html "Arbeitsvertrag") ein inhaltlicher Versetzungsvorbehalt geregelt ist, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch ganz andere TÃ¤tigkeiten zuordnen. Von einem [arbeitsvertraglichen](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/arbeitsvertrag.html "Arbeitsvertrag") Versetzungsvorbehalt sind aufgabenbezogene Versetzungen aber nur gedeckt, wenn dieser **wirksam** ist. Bei fehlender Wirksamkeit bleibt es dabei, dass der Arbeitnehmer lediglich zur Erbringung der Aufgaben verpflichtet ist, die sich aus dem [Arbeitsvertrag](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/arbeitsvertrag.html "Arbeitsvertrag") ergeben.

##  Folgen einer rechtmÃ¤Ã&#159;igen bzw. rechtswidrigen Versetzung 

Einer **rechtmÃ¤Ã&#159;igen Weisung** muss der Arbeitnehmer **Folge leisten**. Er hat seiner durch die Weisung konkretisierte bzw. geÃ¤nderte Arbeitspflicht nachzukommen. Weigert er sich, handelt er pflichtwidrig. Der Arbeitgeber kann mit einer [Abmahnung](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/abmahnung.html "Abmahnung") und je nach Sachverhalt im Wiederholungsfall mit einer [KÃ¼ndigung](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/kuendigung-kuendigungsschutz.html "KÃ¼ndigung") reagieren.

Eine rechtswidrige Versetzung muss der Arbeitnehmer nicht befolgen. Das gilt unabhÃ¤ngig vom Grund der Rechtswidrigkeit. FrÃ¼her vertrat das BAG die Auffassung, dass eine Weisung, die **lediglich unbillig und nicht auch aus anderen GrÃ¼nden rechtswidrig** ist, vom Arbeitnehmer **einstweiligen bis zu einer gerichtlichen Entscheidung zu befolgen sei** (BAG 22.02.2012 â&#128;&#147; 5 AZR 249/11). Diese Rechtsprechung hat das BAG wieder aufgegeben (14.09.2017 â&#128;&#147; 5 AS 7/17). Damit sind auch **unbillige Weisungen fÃ¼r den Arbeitnehmer nicht verbindlich**.

In FÃ¤llen, in denen derÂ Ausgang eines etwaigen gegen die Versetzung gerichteten [arbeitsgerichtlichen Verfahrens](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/prozessfuehrung.html "ProzessfÃ¼hrung") nicht prognostizierbar ist, trÃ¤gt der Arbeitnehmer das **Risiko eines Irrtums**. HÃ¤lt er eine Versetzung fÃ¼r unwirksam, schlieÃ&#159;t sich das Arbeitsgericht seiner Auffassung aber nicht an, sind (bei Vorliegen ihrer sonstigen Voraussetzungen) vom Arbeitgeber aufgrund der Nichtbefolgung der (rechtswidrigen) Versetzung ergriffene SanktionsmaÃ&#159;nahmen (z.B. [Abmahnung](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/abmahnung.html "Abmahnung") oder [KÃ¼ndigung](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/kuendigung-kuendigungsschutz.html "KÃ¼ndigung")) wirksam. Will der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Versetzung feststellen lassen, ist ihm zur Risikoreduzierung zu empfehlen, dass er bis dahin der Versetzung â&#128;&#147; **unter (erklÃ¤rtem) Vorbehalt** â&#128;&#147; nachkommt.
