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title: Vergütung, Bonus und variable Vergütungssysteme
description: Beratung zu Arbeitslohn, Bonusansprüchen, Provisionen, Zielvereinbarungen und variablen Vergütungssystemen.
canonical_url: https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/verguetung.html
language: de-DE
date: 2026-06-16T12:44:10Z
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# VergÃ¼tung

Die VergÃ¼tung bildet die wirtschaftliche Grundlage des ArbeitsverhÃ¤ltnisses und ist zugleich hÃ¤ufig **Gegenstand arbeitsrechtlicher Auseinandersetzungen**. Konflikte Ã¼ber VergÃ¼tungsfragen treten besonders hÃ¤ufig im Zusammenhang mit betrieblichen VerÃ¤nderungen oder der Beendigung des ArbeitsverhÃ¤ltnisses auf. Umso grÃ¶Ã&#159;er ist die Bedeutung **rechtssicherer und zugleich praktikabler VergÃ¼tungsregelungen**. Eine fundierte arbeitsrechtliche Beratung hilft dabei, VergÃ¼tungsansprÃ¼che rechtlich einzuordnen, Risiken zu vermeiden und tragfÃ¤hige LÃ¶sungen zu entwickeln.

Was wir fÃ¼r Sie tun kÃ¶nnen:

- PrÃ¼fung von VergÃ¼tungsansprÃ¼chen
- [Gerichtliche](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/prozessfuehrung.html "ProzessfÃ¼hrung") und auÃ&#159;ergerichtliche Durchsetzung bzw. Abwehr von VergÃ¼tungsansprÃ¼chen
- Gestaltung von VergÃ¼tungssystemen
- Gestaltung und Aushandlung von Entgelt-TarifvertrÃ¤gen und Entgelt-Dienstvereinbarungen
 
[ Â» Woraus ergibt sich der VergÃ¼tungsanspruch?](#1)  
[ Â» VergÃ¼tungsbestandteile](#2)  
[ Â» Flexibilisierung von Arbeitsentgelt](#3)  
[ Â» Lohnuntergrenze](#4)  
[ Â» VerjÃ¤hrung](#5)  
[ Â» Ausschlussfristen](#6)  
[ Â» Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats](#7)

## Woraus ergibt sich der VergÃ¼tungsanspruch?

Ein VergÃ¼tungsanspruch kann aus unterschiedlichen Rechtsquellen folgen:

- #### [Arbeitsvertrag](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/arbeitsvertrag.html "Arbeitsvertrag")
    
     Anspruch auf VergÃ¼tung (= Lohn, Gehalt oder Entgelt) ergibt sich zunÃ¤chst aus dem [Arbeitsvertrag](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/arbeitsvertrag.html "Arbeitsvertrag"). Nach [Â§ 611a Abs. 2 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__611a.html "VergÃ¼tung im Arbeitsvertrag") ist der Arbeitgeber verpflichtet, die im [Arbeitsvertrag](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/arbeitsvertrag.html "Arbeitsvertrag") vereinbarte VergÃ¼tung zu bezahlen. Ist im [Arbeitsvertrag](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/arbeitsvertrag.html "Arbeitsvertrag") keine VergÃ¼tungsabrede fixiert, kann der Arbeitnehmer nach [Â§ 612 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__612.html "VergÃ¼tung") die Ã¼bliche VergÃ¼tung beanspruchen. VergÃ¼tungsbestandteile kÃ¶nnen auch auÃ&#159;erhalb des [Arbeitsvertrags](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/arbeitsvertrag.html "Arbeitsvertrag") in einer [separaten Vereinbarung](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/arbeitsvertrag.html "Arbeitsrechtliche Vereinbarungen zur VergÃ¼tung") getroffen werden.
 
 
- #### Allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz
    
     Der im Arbeitsrecht geltende **allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz** verbietet eine Ungleichbehandlung unter Arbeitnehmern ohne sachlichen GrÃ¼nde. GewÃ¤hrt der Arbeitgeber Arbeitnehmern oder einer Gruppe an Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage eine **freiwillige Leistung**, dÃ¼rfen hiervon bestimmte Arbeitnehmer oder Gruppen an Arbeitnehmern nur ausgenommen werden, wenn hierfÃ¼r sachliche GrÃ¼nde bestehen.
 
 
- #### Betriebliche Ã&#156;bung
    
     Eine **regelmÃ¤Ã&#159;ige Wiederholung bestimmter gleichfÃ¶rmiger Verhaltensweisen** des Arbeitgebers (z.B. die jÃ¤hrliche Zahlung eines Weihnachtsgeldes) kann einen **einklagbaren Anspruch** begrÃ¼nden. Stellt der Arbeitgeber die Leistungen (z.B. Auszahlung des Weihnachtsgeldes) unter einen **Freiwilligkeitsvorbehalt**, entsteht keine betriebliche Ã&#156;bung.
 
 
- #### Gesamtzusage
    
     Eine Gesamtzusage (vertragliche Einheitsregelung) ist eine **rechtsverbindliche Zusage einer zusÃ¤tzlichen Leistung** durch den Arbeitgeber (z.B. AnkÃ¼ndigung am schwarzen Brett, dass alle Arbeitnehmer dieses Jahr ein Urlaubsgeld erhalten). Voraussetzungen, HÃ¶he und berechtigter Personenkreis der Leistung ergeben sich aus dem Inhalt der Gesamtzusage. Ein **Freiwilligkeitsvorbehalt** verhindert das Entstehen einer Gesamtzusage.
 
 
- #### Tarifvertrag bzw. [kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/arbeitsrecht-im-kirchlichen-dienst.html "Kirchliches Arbeitsrecht")
    
     In den meisten Branchen gibt es TarifvertrÃ¤ge. Darin finden sich vielfÃ¤ltige **Entgeltregelungen**. HÃ¤ufig gibt es spezielle EntgelttarifvertrÃ¤ge mit VergÃ¼tungssystemen.
- #### Betriebs- oder Dienstvereinbarung
    
     Entgeltfragen kÃ¶nnen in engen Grenzen auch Gegenstand einer [Betriebs- oder Dienstvereinbarung](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/betriebsverfassungsrecht-mitbestimmung.html "Betriebs- oder Dienstvereinbarung") sein.
 
 
## VergÃ¼tungsbestandteile

Neben dem **Grundgehalt** bestehen zahlreiche **weitere VergÃ¼tungsbestandteile**, die sich in Voraussetzungen, Zweck, HÃ¶he sowie in ihrer arbeitsrechtlichen, sozialversicherungsrechtlichen und lohnsteuerrechtlichen Behandlung unterscheiden kÃ¶nnen, beispielsweise:

- Arbeitsbezogene ZuschlÃ¤ge (z.B. fÃ¼r Ã&#156;berstunden, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit, Schichtarbeit, Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst)
- Zulagen (z.B. Erschwerniszulage, Funktionszulage, Gefahrenzulage, Schmutz- oder Schichtzulage, Sozialzulage fÃ¼r Kinder)
- Sonderzahlungen (z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Jahressonderzahlungen, Erfolgsbeteiligungen)
- 13. Monatsgehalt
- Variable VergÃ¼tung (z.B. PrÃ¤mien, Provisionen, Bonus, Tantieme)
- Mitarbeiterbeteiligungen (z.B. Long Term Incentives, Aktienprogramm, Aktienoptionsprogramm)
- VermÃ¶genswirksame Leistungen
 
Auch SachbezÃ¼ge haben Entgeltcharakter, etwa:

- Private Nutzung eines **Dienstwagens**
- verbilligte EinkaufsmÃ¶glichkeiten
- Personalrabatte
 
## Flexibilisierung von Arbeitsentgelt

**Flexible VergÃ¼tungsmodelle** gewinnen in der modernen Arbeitswelt zunehmend an Bedeutung. **Variable VergÃ¼tungsbestandteile**, Boni, Zielvereinbarungen oder leistungsbezogene Entgeltsysteme sollen wirtschaftliche Interessen, betriebliche Anforderungen und individuelle Leistungen in Einklang bringen. Zugleich stellt die rechtssichere Gestaltung flexibler VergÃ¼tungsregelungen Unternehmen und BeschÃ¤ftigte vor erhebliche arbeitsrechtliche Herausforderungen. Eine sorgfÃ¤ltige arbeitsrechtliche Beratung hilft dabei, transparente, praktikable und rechtssichere LÃ¶sungen zu entwickeln. Da [ArbeitsvertrÃ¤ge](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/arbeitsvertrag.html "Arbeitsvertrag") in der Regel **FormulararbeitsvertrÃ¤ge** sind, mÃ¼ssen **Flexibilisierungsklauseln** einer [AGB-Kontrolle](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/arbeitsvertrag.html "Allgemeine GeschÃ¤ftsbedingungen in FormulararbeitsvertrÃ¤gen") nach [Â§Â§ 305 ff. BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__305.html "Allgemeine GeschÃ¤ftsbedingungen in MusterarbeitsvertrÃ¤gen") standhalten, um wirksam zu sein. Das AGB-Recht und die dazu ergangene mannigfaltige arbeitsgerichtliche Rechtsprechung haben den vertraglichen Gestaltungsspielraum erheblich eingeengt. Als **Flexibilisierungsinstrumente** stehen dem Arbeitgeber insbesondere zur VerfÃ¼gung:

- #### Widerrufsvorbehalt
    
     RegelmÃ¤Ã&#159;ig wiederkehrende Leistungen kÃ¶nnen mit einem Widerrufsvorbehalt versehen werden. Ein solcher ist u.a. nur dann **AGB-konform**, wenn darin explizit die **WiderrufsgrÃ¼nde** jedenfalls richtungsmÃ¤Ã&#159;ig angegeben werden, aus denen der Widerruf mÃ¶glich sein soll. WiderrufsgrÃ¼nde kÃ¶nnen die wirtschaftliche Situation des Arbeitgebers (z.B. wirtschaftliche Notlage) oder die Leistung oder das Verhalten des Arbeitnehmers sein.
 
 
- #### Freiwilligkeitsvorbehalt
    
     Einmalzahlungen kÃ¶nnen unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt werden. Ein solcher verhindert das Entstehen eines Anspruchs aus **betrieblicher Ã&#156;bung oder Gesamtzusage**, wenn er zum Ausdruck bringt, dass die betreffende Leistung auf freiwilliger Basis und ohne Rechtsanspruch gewÃ¤hrt wird. Ein Freiwilligkeitsvorbehalt kann arbeitsvertraglich vereinbart oder bei GewÃ¤hrung der Leistung erklÃ¤rt werden. Er unterliegt **hohen AGB-rechtlichen HÃ¼rden**.
 
 
- #### Stichtags- und RÃ¼ckzahlungsregelungen
    
     Um Arbeitnehmer zu binden, kann das Entstehen eines **Anspruchs** auf eine Sonderleistung (z.B. Weihnachtsgeld) davon abhÃ¤ngig gemacht werden, dass das **ArbeitsverhÃ¤ltnis zum Auszahlungszeitpunkt noch (ungekÃ¼ndigt) bestand**. Arbeitnehmer, deren ArbeitsverhÃ¤ltnis vor diesem Stichtag gekÃ¼ndigt wurde oder endete, erwerben keinen Anspruch. Zudem kann der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich verpflichtet werden, eine **ausgezahlte Sonderleistung zurÃ¼ckzuzahlen**, wenn das ArbeitsverhÃ¤ltnis innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach dem Auszahlungszeitpunkt endet.
 
 
## Lohnuntergrenze

Lohnuntergrenzen sind EntgelthÃ¶hen, die der Arbeitgeber zwingend schuldet und **nicht unterschreiten darf**. Sie kÃ¶nnen sich aus TarifvertrÃ¤gen ergeben, die (z.B. aufgrund der beiderseitigen Tarifbindung, aufgrund ihrer [arbeitsvertraglichen](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/arbeitsvertrag.html "Arbeitsvertrag") Inbezugnahme oder aufgrund von Allgemeinverbindlichkeit) anwendbar sind.

Auch **Lohnwucher** bildet eine Lohnuntergrenze. Bei Lohnwucher ist die vereinbarte VergÃ¼tung nach [Â§ 138 Abs. 1 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__138.html "Sittenwidrigkeit der VergÃ¼tung") sittenwidrig und somit unwirksam, weil sie die VergÃ¼tungsregelungen in den einschlÃ¤gigen Entgelttarifvertrag um mehr als ein Drittel unterschreitet. An die Stelle der unwirksamen VergÃ¼tungsabrede gilt in der Regel der Tariflohn.

SchlieÃ&#159;lich schreibt das [Mindestlohngesetz](https://www.gesetze-im-internet.de/milog/ "Mindestlohngesetz") (MiLoG) einen **gesetzlichen Mindestlohn** vor. Er gilt branchenunabhÃ¤ngig fÃ¼r jeden Arbeitnehmer und sogar fÃ¼r bestimmte **Praktikanten** ([Â§ 22 MiLoG](https://www.gesetze-im-internet.de/milog/__22.html "Geltung des Mindestlohngesetzes fÃ¼r Praktikanten")). **Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn einschrÃ¤nken oder ausschlieÃ&#159;en, sind unwirksam** ([Â§ 3 S. 1 MiLoG](https://www.gesetze-im-internet.de/milog/__3.html "Unabdingbarkeit des Mindestlohns")). Dazu zÃ¤hlen **arbeitsvertragliche Ausschlussfristen**, die den Anspruch auf Mindestlohn erfassen.

Zwingende **Mindestentgelte** kÃ¶nnen auf der Grundlage des [**Arbeitnehmer-Entsendegesetzes**](https://www.gesetze-im-internet.de/aentg_2009/ "Arbeitnehmer-Entsendegesetz") (AEntG) bestehen. FÃ¼r bestimmte Branchen (z.B. Bauhauptgewerbe, GebÃ¤udereinigung, Briefdienstleistungen, Sicherheitsdienstleistungen) kÃ¶nnen TarifvertrÃ¤ge fÃ¼r alle in ihren Geltungsbereich fallenden Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber ihren Sitz im Ausland haben, fÃ¼r allgemeinverbindlich erklÃ¤rt werden. Es kann auch durch Rechtsverordnungen bestimmt werden, dass entsprechende Tarifnormen Anwendung finden. In der **Pflege** werden Mindestentgelte und weitere Arbeitsbedingungen durch eine Rechtsverordnung (derzeit [Sechste Pflegearbeitsbedingungenverordnung](https://www.gesetze-im-internet.de/pflegearbbv_6/index.html "Sechste Pflegearbeitsbedingungenverordnung")) festgelegt.

## VerjÃ¤hrung

VergÃ¼tungsansprÃ¼che unterliegen grundsÃ¤tzlich der **regelmÃ¤Ã&#159;igen VerjÃ¤hrung**. Diese betrÃ¤gt drei Jahre ([Â§ 195 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__195.html "RegelmÃ¤Ã&#159;ige VerjÃ¤hrungsfrist")) und **beginnt** mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Arbeitnehmer von den maÃ&#159;geblichen UmstÃ¤nden Kenntnis erlangt bzw. grob fahrlÃ¤ssig nicht erlangt ([Â§ 199 Abs. 1 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__199.html "Beginn der regelmÃ¤Ã&#159;igen VerjÃ¤hrungsfrist")). In bestimmten FÃ¤llen kann die VerjÃ¤hrung **gehemmt** sein. So etwa, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Ã¼ber den VergÃ¼tungsanspruch Verhandlungen schweben ([Â§ 203 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__203.html "Hemmung der VerjÃ¤hrung bei Verhandlungen")) oder ein [Rechtsstreit](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/prozessfuehrung.html "ProzessfÃ¼hrung") anhÃ¤ngig ist ([Â§ 204 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__204.html "Hemmung der VerjÃ¤hrung durch Rechtsverfolgung")).

## Ausschlussfristen

Im Arbeitsrecht sind Ausschlussfristen von erheblicher Bedeutung. Sie finden sich hÃ¤ufig in [Arbeitsvertrag](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/arbeitsvertrag.html "Arbeitsvertrag") und TarifvertrÃ¤gen und ordnen den **Verfall des VergÃ¼tungsanspruchs** an, wenn er nicht innerhalb von einer bestimmten Frist gegenÃ¼ber der Gegenseite ordnungsgemÃ¤Ã&#159; geltend gemacht wird (sog. **einstufige Ausschlussfristen**) und er, soweit die Gegenseite die AnsprÃ¼che ablehnt oder sich nicht rechtzeitig hierzu Ã¤uÃ&#159;ert, nicht innerhalb einer bestimmten Frist eingeklagt wird (sog. **zweistufige Ausschlussfristen**). Welche AnsprÃ¼che von Ausschlussfristen erfasst sind, bestimmt sich nach deren Inhalt und kann variieren.

Ausschlussfristen kÃ¶nnen allerdings nur einen Verfall von VergÃ¼tungsansprÃ¼chen bewirken, wenn sie **wirksam** sind. **In [FormulararbeitsvertrÃ¤gen](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/arbeitsvertrag.html "Arbeitsvertrag") enthaltene Ausschlussklausel**n, die vom Arbeitgeber gestellt sind und auf keiner Individualabrede beruhen, stellen **Allgemeine GeschÃ¤ftsbedingungen** dar und mÃ¼ssen einer AGB-Kontrolle nach den [Â§Â§ 305 ff. BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__305.html "Allgemeine GeschÃ¤ftsbedingungen in ArbeitsvertrÃ¤gen") unterzogen werden. Sie mÃ¼ssen, um wirksam zu sein, **transparent** formuliert sein ([Â§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html "Transparenzkontrolle")) und dÃ¼rfen den Arbeitnehmer **nicht unangemessen benachteiligen** ([Â§ 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html "Inhaltskontrolle")). Bei der vertraglichen Gestaltung von Ausschlussfristen ist FingerspitzengefÃ¼hl gefragt: Fehler fÃ¼hren zur Unwirksamkeit, mit der Folge, dass VergÃ¼tungsansprÃ¼che nur der allgemeinen VerjÃ¤hrungsfrist von drei Jahren unterliegen. So kÃ¶nnen Ausschlussfristen unwirksam sein, wenn sie (auf einer oder beiden Stufen) nicht mindestens drei Monate betragen oder wenn sie nicht bestimmte AnsprÃ¼che ausdrÃ¼cklich ausklammern (z.B. AnsprÃ¼che auf den **gesetzlichen Mindestlohn**).

## Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Betriebspartner kÃ¶nnen auf der Grundlage einer [**Betriebsvereinbarung**](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/betriebsverfassungsrecht-mitbestimmung.html "Betriebsverfassung & Mitbestimmung") VergÃ¼tungsregelungen treffen. Allerdings sind die rechtlichen Grenzen der Regelungsbefugnis der Betriebspartner zu beachten.

Eine Regelungsschranke bildet [Â§ 77 Abs. 3 BetrVG](https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__77.html "Regelungsschranke der Betriebsautonomie zugunsten der Tarifautonomie"), wonach Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder Ã¼blicherweise geregelt werden, n**icht Gegenstand einer [Betriebsvereinbarung](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/betriebsverfassungsrecht-mitbestimmung.html "Betriebsverfassungsrecht & Mitbestimmung")** sein kÃ¶nnen, soweit im Tarifvertrag nicht ausnahmsweise eine Ã&#150;ffnungsklausel zugunsten von [Betriebsvereinbarungen](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/betriebsverfassungsrecht-mitbestimmung.html "Betriebsverfassungsrecht & Mitbestimmung") besteht.

Die Regelungssperre nach [Â§ 77 Abs. 3 BetrVG](https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__77.html "Regelungssperre bei Betriebsvereinbarungen zugunsten der Tarifautonomie") gilt allerdings nicht fÃ¼r [Betriebsvereinbarungen](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/betriebsverfassungsrecht-mitbestimmung.html "Betriebsverfassungsrecht & Mitbestimmung") Ã¼ber Angelegenheiten, die nach [Â§ 87 Abs. 1 BetrVG](https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__87.html "Mitbestimmungsrecht in sozialen Angelegenheiten") der Mitbestimmung des Betriebsrats unterfallen. In diesem Fall richtet sich die ZulÃ¤ssigkeit einer entsprechenden [Betriebsvereinbarung](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/betriebsverfassungsrecht-mitbestimmung.html "Betriebsverfassungsrecht & Mitbestimmung") abschlieÃ&#159;end nach [Â§ 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG](https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__87.html "Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten"). Danach besteht ein **Mitbestimmungsrecht in den sozialen Angelegenheiten** in [Â§ 87 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 13 BetrVG](https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__87.html "Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten") nicht, wenn und soweit bereits **eine gesetzliche oder tarifliche Regelung** besteht. Im Zusammenhang mit VergÃ¼tungsfragen ist zu bedenken, dass der Betriebsrat berechtigt ist, insbesondere in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

- Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von EntlohnungsgrundsÃ¤tzen und die EinfÃ¼hrung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Ã&#132;nderung ([Nr. 10](https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__87.html "Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung"))
- Festsetzung der Akkord- und PrÃ¤miensÃ¤tze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschlieÃ&#159;lich der Geldfaktoren ([Nr. 11](https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__87.html "Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei leistungsbezogenen Entgelten"))
