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title: Scheinselbständigkeit und Statusfeststellung
description: Beratung und Vertretung in Statusverfahren sowie bei Fragen zu Selbständigkeit, Fremdpersonaleinsatz und Sozialversicherungspflicht.
canonical_url: https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/scheinselbstaendigkeit.html
language: de-DE
date: 2026-06-16T12:42:55Z
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# ScheinselbstÃ¤ndigkeit

ScheinselbstÃ¤ndigkeit zÃ¤hlt zu den rechtlich und wirtschaftlich bedeutsamsten Risiken beim Einsatz von freien Mitarbeitern, [GeschÃ¤ftsfÃ¼hrern](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/geschaeftsfuehrer-vorstaende.html "GeschÃ¤ftsfÃ¼hrer & VorstÃ¤nde"), Beratern und sonstigen Auftragnehmern. Die (bewusste oder irrige) **fehlerhafte Einordnung des Erwerbsstatus**, d.h. die irrtÃ¼mliche Annahme, der Auftragnehmer sei SelbstÃ¤ndiger und nicht abhÃ¤ngig BeschÃ¤ftigter, kann erhebliche **arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtliche Folgen** haben. Wir beraten Auftraggeber sowie Auftragnehmer bei der rechtssicheren Gestaltung von Vertragsbeziehungen, begleiten Statusfeststellungsverfahren und vertretenÂ [gerichtlich](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/prozessfuehrung.html "ProzessfÃ¼hrung") und auÃ&#159;ergerichtlich in streitigen Auseinandersetzungen (z.B. mit SozialversicherungstrÃ¤gern oder mit dem Vertragspartner).

Was wir fÃ¼r Sie tun kÃ¶nnen:



- Strategische Beratung zu sÃ¤mtlichen Fragen der ScheinselbstÃ¤ndigkeit und des Fremdpersonaleinsatzes (z.B. [ArbeitnehmerÃ¼berlassung](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/arbeitnehmerueberlassung.html "ArbeitnehmerÃ¼berlassung"))
- Gestaltung, PrÃ¼fung und Optimierung von Vertrags- und Einsatzstrukturen
- Begleitung von Statusfeststellungsverfahren und sozialversicherungsrechtlichen PrÃ¼fungen
- Bewertung und Minimierung arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Risiken
- UnterstÃ¼tzung bei der Durchsetzung bzw. Abwehr von AnsprÃ¼chen im Zusammenhang mit dem BeschÃ¤ftigungsstatus (insbesondere gegenÃ¼ber der Deutschen Rentenversicherung und/oder dem Vertragspartner)
- [Gerichtliche Vertretung](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/prozessfuehrung.html "ProzessfÃ¼hrung") (insbesondere an Sozialgerichten, Arbeitsgerichten und ordentlichen Gerichten)
 
[ Â» Wann liegt ScheinselbstÃ¤ndigkeit vor?](#1)  
[ Â» Was ist ein arbeitnehmerÃ¤hnlicher SelbststÃ¤ndiger?](#2)  
[ Â» Nach welchen Bestimmungen richtet sich die ScheinselbstÃ¤ndigkeit?](#3)  
[ Â» Wie werden abhÃ¤ngige BeschÃ¤ftigte und SelbstÃ¤ndige voneinander abgegrenzt?](#4)  
[ Â» Wie kann festgestellt werden, ob ScheinselbststÃ¤ndigkeit vorliegt?](#5)  
[ Â» Arbeitsrechtliche Folgen von ScheinselbstÃ¤ndigkeit](#6)  
[ Â» Sozialversicherungsrechtliche Folgen von ScheinselbstÃ¤ndigkeit](#7)  
[ Â» Steuerrechtliche Folgen von ScheinselbstÃ¤ndigkeit (Einkommens-, Gewerbe- und Umsatzsteuer)](#8)  
[ Â» Strafrechtliche Folgen von ScheinselbstÃ¤ndigkeit](#9)

## Wann liegt ScheinselbstÃ¤ndigkeit vor?

ScheinselbststÃ¤ndigkeit liegt vor, wenn eine Person dem **Anschein nach als SelbststÃ¤ndige tÃ¤tig** ist, in Wirklichkeit aber abhÃ¤ngig BeschÃ¤ftigte ist. Damit fallen ScheinselbststÃ¤ndige in die Personengruppe der abhÃ¤ngig BeschÃ¤ftigten im Sinne von [Â§ 7 Abs. 1 SGB IV](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__7.html "BeschÃ¤ftigung") und bilden keine eigenstÃ¤ndige Kategorie. ScheinselbststÃ¤ndigkeit kann **eklatante rechtliche und finanzielle Folgen** haben. Bei einer ScheinselbststÃ¤ndigkeit werden z**wingende sozialversicherungsrechtliche und steuerrechtliche Vorgaben umgangen**. Der Auftraggeber (in der Regel Arbeitgeber) des scheinselbstÃ¤ndigen Auftragnehmers (in der Regel Arbeitnehmer) fÃ¼hrt keine SozialversicherungsbeitrÃ¤ge ab. In steuerrechtlicher Hinsicht werden die fÃ¼r SelbststÃ¤ndige und nicht die fÃ¼r Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen angewandt.

## Was ist ein arbeitnehmerÃ¤hnlicher SelbststÃ¤ndiger?

Eine **besondere Stellung nehmen arbeitnehmerÃ¤hnliche SelbststÃ¤ndige ein**. Hierbei handelt es sich um **SelbststÃ¤ndige**. Die Einstufung als abhÃ¤ngig BeschÃ¤ftigte im Sinne von [Â§ 7 Abs. 1 SGB IV](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__7.html "BeschÃ¤ftigung") scheitert daran, dass arbeitnehmerÃ¤hnliche SelbstÃ¤ndige **nicht weisungsgebunden sind und nicht in die Betriebsorganisation des Auftraggebers eingegliedert** sind. Damit unterliegen arbeitnehmerÃ¤hnliche SelbstÃ¤ndige im Grundsatz den fÃ¼r SelbststÃ¤ndigen geltenden sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben. Da arbeitnehmerÃ¤hnliche SelbststÃ¤ndige jedoch hinsichtlich ihrer TÃ¤tigkeit und ihren EinkommensmÃ¶glichkeiten mit Arbeitnehmern vergleichbar sind, sind sie nach [Â§ 2 Nr. 9 SGB VI](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__2.html "SelbstÃ¤ndig TÃ¤tige und Rentenversicherungspflicht") rentenversicherungspflichtig, wenn sie

- im Zusammenhang mit ihrer selbstÃ¤ndigen TÃ¤tigkeit regelmÃ¤Ã&#159;ig **keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschÃ¤ftigen** und
- **auf Dauer und im Wesentlichen nur fÃ¼r einen Auftraggeber tÃ¤tig** sind.
 
Eine **auf Dauer ausgelegte TÃ¤tigkeit** liegt grundsÃ¤tzlich bei einer **Dauer von mehr als einem Jahr** vor (LSG Baden-WÃ¼rttemberg 06.02.2020 â&#128;&#147; L/R 3948/18). Ob der Auftragnehmer **im Wesentlichen nur fÃ¼r einen Auftraggeber** tÃ¤tig ist, bestimmt sich danach, ob der Auftragnehmer nach seinem Unternehmenskonzept die Zusammenarbeit mit mehreren Auftraggebern anstrebt und dies nach den tatsÃ¤chlichen rechtlichen Gegebenheiten Erfolg verspricht (LSG Bayern 13.07.2005 â&#128;&#147; L 1 R 4208/04). Die Praxis greift auf die **FÃ¼nf-Sechstel-Regelung** zurÃ¼ck: Sind mindestens fÃ¼nf Sechstel des Umsatzes auf einen Auftraggeber zurÃ¼ckzufÃ¼hren, ist anzunehmen, dass der Auftragnehmer im Wesentlichen nur fÃ¼r einen Auftraggeber tÃ¤tig ist.

## Nach welchen Bestimmungen richtet sich die ScheinselbstÃ¤ndigkeit?

ScheinselbststÃ¤ndigkeit bewegt sich in der **Gemengelage von Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht**. Zwischen diesen drei Rechtsgebieten ist **strikt zu trennen**. Sie **definieren den Begriff des Arbeitnehmers bzw. abhÃ¤ngig BeschÃ¤ftigten Ã¼berwiegend, jedoch nicht vollstÃ¤ndig deckungsgleich**. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass Besonderheiten in den jeweiligen Rechtsgebieten (z.B. divergierende Regelungszwecke) eine abweichende Begriffsbestimmung erforderlich machen.

- AnknÃ¼pfungspunkt im Sozialversicherungsrecht ist der Begriff des abhÃ¤ngig BeschÃ¤ftigten im Sinne von Â§ 7 Abs. 1 SGB IV.
- Im Arbeitsrecht steht der davon zu trennende Begriff des Arbeitnehmers nach MaÃ&#159;gabe des Â§ 611a Abs. 1 BGB im Fokus.
- Auch das Steuerrecht definiert eigenstÃ¤ndig, wer SelbststÃ¤ndiger und wer Arbeitnehmer ist. So legt Â§ 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG fest, wann die Unternehmereigenschaft zu verneinen ist und eine gewerbliche oder berufliche TÃ¤tigkeit nicht selbstÃ¤ndig ausgeÃ¼bt wird.
 
Die Frage, ob die arbeitende Person Arbeitnehmerin bzw. abhÃ¤ngig BeschÃ¤ftigte oder freie Mitarbeiterin bzw. SelbststÃ¤ndige ist, ist somit arbeitsrechtlich, sozialversicherungsrechtlich und steuerrechtlich isoliert zu beantworten. So ist der Begriff des abhÃ¤ngig BeschÃ¤ftigten im Sinne von[Â§ 7 Abs. 1 SGB IV](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__7.html "Arbeitsvertrag") weiter als der Begriff des Arbeitnehmers im Sinne von[Â§ 611a Abs. 1 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__611a.html "Arbeitsvertrag"): So kÃ¶nnen auch FremdgeschÃ¤ftsfÃ¼hrer als abhÃ¤ngig BeschÃ¤ftigte eingestuft werden, obwohl sie keine Arbeitnehmer im Sinne des deutschen Arbeitsrechts sind.

## Wie werden abhÃ¤ngige BeschÃ¤ftigte und SelbstÃ¤ndige voneinander abgegrenzt?

Die sozialversicherungsrechtliche Abgrenzung erfolgt im Wege der **Gesamtschau aller die GeschÃ¤ftsbeziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer prÃ¤genden rechtlichen und tatsÃ¤chlichen VerhÃ¤ltnisse**. Soweit die gelebte VertragsdurchfÃ¼hrung vom Inhalt des zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbarten Vertrags abweicht, ist allein die **tatsÃ¤chliche DurchfÃ¼hrung des VertragsverhÃ¤ltnisses entscheidend**. Es ist eine einzelfallbezogene AbwÃ¤gung der fÃ¼r oder gegen eine abhÃ¤ngige BeschÃ¤ftigung sprechenden Anhaltspunkte vorzunehmen, deren rechtliche Bedeutung sich aus ihrer Art und ihrem Gewicht ergeben. Anhaltspunkte fÃ¼r eine abhÃ¤ngige BeschÃ¤ftigung sind u.a.

- Zentrales Kriterium fÃ¼r die persÃ¶nliche AbhÃ¤ngigkeit ist die **Weisungsgebundenheit**. Weisungen kommen zwar in [ArbeitsvertrÃ¤gen](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/arbeitsvertrag.html "Arbeitsvertrag"), DienstvertrÃ¤gen und WerkvertrÃ¤gen vor, unterscheiden sich allerdings hinsichtlich Art und Umfang. Je ausgeprÃ¤gter das Weisungsrecht hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt der Arbeit ist, desto eher ist eine abhÃ¤ngige BeschÃ¤ftigung anzunehmen. Das **Fehlen entsprechender Weisungen** muss aber nicht zwingend fÃ¼r eine SelbstÃ¤ndigkeit sprechen. Gerade bei **Diensten hÃ¶herer Art** kommt es vor, dass der Vorgesetzte mangels Sachkompetenz nicht der Lage ist, entsprechende Weisungen zu geben.
- PrÃ¤gend fÃ¼r abhÃ¤ngig BeschÃ¤ftigte ist deren **Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers**.
- Das **Fehlen eines unternehmerischen Risikos** zeichnet die Stellung eines abhÃ¤ngig BeschÃ¤ftigten aus. Ein ausreichendes unternehmerisches Risiko ist nicht darin zu sehen, dass das AuftragsverhÃ¤ltnis vom Auftraggeber [gekÃ¼ndigt](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/kuendigung-kuendigungsschutz.html "KÃ¼ndigung") werden kann. Auch einem [ArbeitsverhÃ¤ltnis](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/arbeitsvertrag.html "ArbeitsverhÃ¤ltnis") ist das Risiko einer [ArbeitgeberkÃ¼ndigung](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/kuendigung-kuendigungsschutz.html "KÃ¼ndigung") immanent.
- Ist der Auftragnehmer Ã¼berwiegend oder vollstÃ¤ndig **nur fÃ¼r einen Auftraggeber tÃ¤tig**, kann dies als Indiz fÃ¼r eine abhÃ¤ngige BeschÃ¤ftigung gewertet werden.
 
## Wie kann festgestellt werden, ob ScheinselbststÃ¤ndigkeit vorliegt?

ZunÃ¤chst nehmen Auftraggeber und Auftragnehmer eine **eigene EinschÃ¤tzung des rechtlichen Status** des Auftragnehmers vor, verbunden mit dem Risiko, dass die EinschÃ¤tzung unzutreffend ist. Ein **Statusirrtum** kann ganz erhebliche rechtliche und finanzielle Folgen auslÃ¶sen, weswegen die MÃ¶glichkeit besteht, dass der Status des Auftragnehmers von der jeweiligen BehÃ¶rde geklÃ¤rt wird:

- Im **Sozialversicherungsrecht** kÃ¶nnen die Beteiligten bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung BUND ein **Statusfeststellungsverfahren** nach [Â§ 7a SGB IV](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__7a.html "Feststellung des Erwerbsstatus") einleiten. Die Deutsche Rentenversicherung BUDN stellt durch Bescheid den Erwerbsstatus der arbeitenden Person fest. AuÃ&#159;erdem kann die **Einzugsstelle** auf Verlangen des Arbeitgebers die **Versicherungspflicht und BeitragshÃ¶he in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bescheiden** ([Â§ 28h Abs. 2 S. 1 SGB IV](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__28h.html "Einzugsstellen")).
- Im Arbeitsrecht kÃ¶nnen [Arbeitsgerichte](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/prozessfuehrung.html "ProzessfÃ¼hrung an Arbeitsgerichten") das (Nicht-)Vorliegen eines [ArbeitsverhÃ¤ltnisses](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/arbeitsvertrag.html "ArbeitsverhÃ¤ltnis") prÃ¼fen. Dies kann als **Vorfrage** geschehen, etwa wenn in einem [KÃ¼ndigungsschutzverfahren](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/kuendigung-kuendigungsschutz.html "KÃ¼ndigung & KÃ¼ndigungsschutz") der Arbeitgeber geltend macht, dass der KlÃ¤ger kein Arbeitnehmer, sondern freier Mitarbeiter sei. AuÃ&#159;erdem kann die Arbeitnehmerstellung Gegenstand einer Feststellungsklage sein.
- Im **Steuerrecht** kann das BetriebsstÃ¤ttenfinanzamt auf Anfrage eines Beteiligten darÃ¼ber **Auskunft** geben, **ob und inwieweit die Vorschriften der Lohnsteuer anzuwenden sind**. Grundlage der Anrufungsauskunft ist [Â§ 42e EStG](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__42e.html "Anrufungsauskunft").
 
## Arbeitsrechtliche Folgen von ScheinselbstÃ¤ndigkeit

Der Anwendungsbereich des Arbeitsrechts ist erÃ¶ffnet, wenn die tÃ¤tige Person Arbeitnehmerin ist. Da dies bei einem **ScheinselbstÃ¤ndigen** in der Regel der Fall ist, **kommt er in den vollen Genuss des Arbeitsrechts**. So hat er Urlaubsanspruch nach dem [Bundesurlaubsgesetz ](https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/ "Bundesurlaubsgesetz")(BUrlG), Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall nach dem [Entgeltfortzahlungsgesetz](https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/ "Entgeltfortzahlungsgesetz") (EFZG) und nach MaÃ&#159;gabe des [KÃ¼ndigungsschutzgesetzes](https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/index.html "KÃ¼ndigungsschutzgesetz") (KSchG) [allgemeinen KÃ¼ndigungsschutz](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/kuendigung-kuendigungsschutz.html "Allgemeiner KÃ¼ndigungsschutz & KÃ¼ndigung"). Der ScheinselbstÃ¤ndige sollte prÃ¼fen, welche (finanziellen) **arbeitsrechtlichen AnsprÃ¼che er gegen seinen Arbeitgeber** geltend machen kann (z.B. Urlaubsentgelt bzw. Urlaubsabgeltung). SelbststÃ¤ndige erhalten fÃ¼r die gleiche TÃ¤tigkeit Ã¼blicherweise eine hÃ¶here VergÃ¼tung als Arbeitnehmer, da sie selbst ihre Altersversorgung finanzieren mÃ¼ssen und wÃ¤hrend Krankheit und Urlaub keine VergÃ¼tung vom Auftraggeber erhalten. Vor diesem Hintergrund hat das BAG (26.06.2019 â&#128;&#147; 5 AZR 178/18) entschieden, dass der **Arbeitgeber Ã¼berzahlte Honorare zurÃ¼ckverlangen kann**, wenn der Arbeitnehmerstatus eines vermeintlich freien Mitarbeiters rÃ¼ckwirkend festgestellt wird und **die im [ArbeitsverhÃ¤ltnis](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/arbeitsvertrag.html "ArbeitsverhÃ¤ltnis") geschuldete VergÃ¼tung niedrig ist als das fÃ¼r das freie DienstverhÃ¤ltnis vereinbarte Honorar**. Stellt das [Arbeitsgericht](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/prozessfuehrung.html "ProzessfÃ¼hrung an Arbeitsgerichten") das Vorliegen eines [ArbeitsverhÃ¤ltnisses](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/arbeitsvertrag.html "ArbeitsverhÃ¤ltnis") fest, kann das dazu fÃ¼hren, dass der Arbeitnehmer mit erheblichen (ggf. existenziellen) **RÃ¼ckzahlungsansprÃ¼chen** konfrontiert wird.

## Sozialversicherungsrechtliche Folgen von ScheinselbstÃ¤ndigkeit

SozialversicherungsbeitrÃ¤ge sind vom Arbeitnehmer an die zustÃ¤ndige Krankenkasse abzufÃ¼hren. **Im AuÃ&#159;enverhÃ¤ltnis zur Krankenkasse haftet der Arbeitgeber sowohl fÃ¼r die Arbeitnehmeranteile als auch fÃ¼r die Arbeitgeberanteile**. Im InnenverhÃ¤ltnis kann der Arbeitgeber gegenÃ¼ber dem Arbeitnehmer den Arbeitnehmeranteil beanspruchen ([Â§ 28g S. 1 SGB IV](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__28g.html "Beitragsabzug")). Allerdings sind die **RegressmÃ¶glichkeiten des Arbeitgebers stark begrenzt**. Er kann den Arbeitnehmeranteil nur verlangen, wenn (noch) ein [ArbeitsverhÃ¤ltnis](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/arbeitsvertrag.html "ArbeitsverhÃ¤ltnis") besteht und in diesem Fall auch nur durch **Lohnabzug, der auf drei Monate begrenzt** ist (mehr nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist). Dieser Arbeitnehmerschutz ist nur in eng begrenzten AusnahmefÃ¤llen ausgeschlossen.

## Steuerrechtliche Folgen von ScheinselbstÃ¤ndigkeit (Einkommens-, Gewerbe- und Umsatzsteuer)

Im Steuerrecht erfahren SelbststÃ¤ndige und Arbeitnehmer eine unterschiedliche Behandlung. Insoweit ist eine sich nach **steuerrechtlichen Gesichtspunkten vollziehende Abgrenzung beider Arbeitsformen notwendig**. Stellt das Finanzamt fest, dass der Auftragnehmer in Wirklichkeit Arbeitnehmer ist, hat dies **Auswirkungen auf folgende Steuerarten**:

- #### Einkommens- und Lohnsteuer
    
     SelbststÃ¤ndige mÃ¼ssen die Einkommensteuer auf ihre EinkÃ¼nfte aus selbststÃ¤ndiger Arbeit selbst an das Finanzamt entrichten. Bei Arbeitnehmern hingegen muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer, die einen Anwendungsfall der Einkommensteuer bildet, einbehalten und an das Finanzamt abfÃ¼hren ([Â§ 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__42d.html "Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei ArbeitnehmerÃ¼berlassung")). Ein **Irrtum Ã¼ber die Arbeitnehmereigenschaft** entbindet den Arbeitgeber nicht von dieser Pflicht. **Steuerschuldner** mit Blick auf die Lohnsteuer bleibt jedoch weiterhin der Arbeitnehmer. **Das zu versteuernde Einkommen und die darauf beruhende Steuerlast kann abhÃ¤ngig davon, ob es sich um EinkÃ¼nfte aus selbststÃ¤ndiger oder nichtselbststÃ¤ndiger Arbeit handelt, unterschiedlich hoch ausfallen.** Je nachdem kann sich eine Erstattung oder eine Nachzahlung ergeben. FÃ¼r die Lohnsteuer haften sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber. Insoweit kann das Finanzamt nach pflichtgemÃ¤Ã&#159;em Ermessen entscheiden, gegen wen es vorgeht ([Â§ 42d Abs. 3 EStG](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__42d.html "Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei ArbeitnehmerÃ¼berlassung")).
- #### Gewerbesteuer
    
     Arbeitnehmer unterliegen keiner Gewerbesteuerpflicht. Sie betreiben keinen **Gewerbebetrieb**. Wird die Arbeitnehmereigenschaft festgestellt, kann dies dazu fÃ¼hren, dass die betreffenden **Gewerbesteuerbescheide geÃ¤ndert** werden mÃ¼ssen. Eine Ã&#132;nderung ist allerdings daran geknÃ¼pft, dass den ScheinselbststÃ¤ndigen kein grobes Verschulden trifft ([Â§ 173 AO](https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__173.html "Aufhebung oder Ã&#132;nderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel")).
- #### Umsatzsteuer
    
     Wer Unternehmer und wer Arbeitnehmer ist, ergibt sich aus [Â§ 2 Abs. 1, Abs. 2 UStG](https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__2.html "Unternehmer, Unternehmen"). ScheinselbstÃ¤ndige sind grundsÃ¤tzlich als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift einzustufen. **An sich unterliegen nur Unternehmer der Umsatzsteuerpflicht** ([Â§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG](https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__1.html "Steuerbare UmsÃ¤tze")). Gleichwohl ist eine **RÃ¼ckerstattung ausgeschlossen**, da die Umsatzsteuer auch geschuldet wird, wenn Rechnungen mit Umsatzsteuer zu Unrecht, d.h. von einem Nicht-Unternehmer, gestellt werden ([Â§ 14c Abs. 2 UStG](https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__14c.html "Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis")). Ein ScheinselbstÃ¤ndiger ist **nicht zum Vorsteuerabzug** nach [Â§ 15 UStG](https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__15.html "Vorsteuerabzug") berechtigt, weil er kein Unternehmer ist. Insoweit droht die RÃ¼ckzahlung an das Finanzamt.
 
 
## Strafrechtliche Folgen von ScheinselbstÃ¤ndigkeit

Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle **SozialversicherungsbeitrÃ¤ge vorenthÃ¤lt**, macht sich nach [Â§ 266a Abs. 1 StGB](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__266a.html "Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt") strafbar. Die Strafbarkeit ist losgelÃ¶st davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird. Arbeitgeber im Sinne dieser Vorschrift kÃ¶nnen auch [Organe](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/geschaeftsfuehrer-vorstaende.html "GeschÃ¤ftsfÃ¼hrer & VorstÃ¤nde") (z.B. GmbH-GeschÃ¤ftsfÃ¼hrer oder AG-VorstÃ¤nde) sein ([Â§ 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__14.html "Handeln fÃ¼r einen anderen")). Werden SozialversicherungsbeitrÃ¤ge vorenthalten kÃ¶nnen [Organe](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/geschaeftsfuehrer-vorstaende.html "GeschÃ¤ftsfÃ¼hrer & VorstÃ¤nde") **persÃ¶nlich mit ihrem PrivatvermÃ¶gen gegenÃ¼ber der Krankenkasse haften**, zumal [Â§ 266a StGB](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__266a.html "Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt") ein Schutzgesetz im Sinne von [Â§ 823 Abs. 2 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__823.html "Schadensersatzpflicht") darstellt. SchlieÃ&#159;lich kann im Rahmen der ScheinselbststÃ¤ndigkeit der **Straftatbestand der Steuerhinterziehung** nach [Â§ 370 AO](https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__370.html "Steuerhinterziehung") verwirklicht werden.
