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title: Restrukturierung, Betriebsübergang und Transformation
description: Beratung zu Umstrukturierungen, Betriebsübergängen, Personalmaßnahmen und arbeitsrechtlicher Begleitung von Veränderungen.
canonical_url: https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/restrukturierung-betriebsuebergang.html
language: de-DE
date: 2026-06-16T12:43:23Z
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# Restrukturierung &amp; BetriebsÃ¼bergang

Restrukturierungen kÃ¶nnen in **unterschiedlichsten Formen** auftreten. Sie reichen weit Ã¼ber den klassischen **BetriebsÃ¼bergang** nach [Â§ 613a BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__613a.html "BetriebsÃ¼bergang") hinaus. Wir begleiten bei Reorganisationen, BetriebsÃ¤nderungen, Outsourcing-Projekten, PersonalmaÃ&#159;nahmen, Standortverlagerungen und sonstigen Umstrukturierungsprozessen.

Was wir fÃ¼r Sie tun kÃ¶nnen:

- Planung, Gestaltung und Konzeptionierung von Restrukturierungen (z.B. BetriebsÃ¼bergÃ¤nge)
- Verhandlungen mit Arbeitgebern, BetriebsrÃ¤ten und Gewerkschaften (z.B. Ã¼ber Interessenausgleich und Sozialplan)
- Entwurf erforderlicher Dokumente (z.B. Unterrichtungsschreiben)
- Durchsetzung bzw. Abwehr von AnsprÃ¼chen der Beteiligten (z.B. [Sozialplanabfindung](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/abfindung.html "Abfindung"))
- [Gerichtliche Vertretung](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/prozessfuehrung.html "ProzessfÃ¼hrung") in Angelegenheiten rund um Restrukturierungen (z.B. [KÃ¼ndigungsschutzverfahren](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/kuendigung-kuendigungsschutz.html "KÃ¼ndigung & KÃ¼ndigungsschutz"), [Beschlussverfahren](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/prozessfuehrung.html "ProzessfÃ¼hrung"))
 
[ Â» Was ist eine Restrukturierung? ](#1)  
[ Â» Voraussetzungen eines BetriebsÃ¼bergangs](#2)  
[ Â» Individual- und kollektivrechtliche Folgen des BetriebsÃ¼bergangs](#3)  
[ Â» KÃ¼ndigungsschutz bei BetriebsÃ¼bergang](#4)  
[ Â» Unterrichtungspflicht bei BetriebsÃ¼bergang](#5)  
[ Â» Widerspruchsrecht bei BetriebsÃ¼bergang](#6)  
[ Â» Mitbestimmung des Betriebsrats](#7)

## Was ist eine Restrukturierung?

Eine Restrukturierung meint jede Ã&#132;nderung des unternehmerischen Ist-Zustandes. Der Begriff ist denkbar weit zu verstehen. Nicht nur die **Formen einer Restrukturierung**, sondern auch ihre (arbeits-)rechtliche Behandlung sind hÃ¶chst vielfÃ¤ltig. Genaue Kenntnisse der unternehmerischen VerhÃ¤ltnisse sind genauso unerlÃ¤sslich wie eine rechtlich fundierte und individualisierte Vorgehensweise. Insbesondere folgende MaÃ&#159;nahmen stellen **arbeitsrechtlich relevante Restrukturierungen** dar:

- Reorganisation von Unternehmens- oder Betriebsstrukturen
- Zusammenlegung oder Aufspaltung von Betrieben oder Betriebsteilen
- Standortverlagerungen oder BetriebsschlieÃ&#159;ungen
- Outsourcing und Insourcing
- [Personalabbau und Massenentlassungen](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/kuendigung-kuendigungsschutz.html "KÃ¼ndigung & KÃ¼ndigungsschutz")
- EinfÃ¼hrung neuer FÃ¼hrungs- oder Organisationsstrukturen
- Ã&#132;nderungen von ArbeitsablÃ¤ufen oder ZustÃ¤ndigkeiten
- Umwandlungen nach dem [Umwandlungsgesetz](https://www.gesetze-im-internet.de/umwg_1995/ "Umwandlungsgesetz") (Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel)
- Integration nach UnternehmenskÃ¤ufen (Post-Merger-Integration)
- EinfÃ¼hrung neuer [Arbeitszeit](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/arbeitszeit.html "Arbeitszeit")- oder [VergÃ¼tungssysteme](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/verguetung.html "VergÃ¼tungssysteme")
- Digitalisierung und technische Umstellungen mit Auswirkungen auf ArbeitsplÃ¤tze
- BetriebsÃ¤nderungen im Sinne des [Â§ 111 BetrVG](https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__111.html "BetriebsÃ¤nderungen")
- SanierungsmaÃ&#159;nahmen und insolvenzbezogene Restrukturierungen
- Verlagerung von Aufgaben auf andere (Konzern-)Gesellschaften
- Fremdvergabe einzelner Unternehmensbereiche
 
## Voraussetzungen eines BetriebsÃ¼bergangs

Besonders relevant ist ein **BetriebsÃ¼bergang**. Ihn zeichnet aus, dass er rechtlich Ã¤uÃ&#159;erst komplex ist, da er **unzÃ¤hlige rechtliche (Folge-)Fragen** auslÃ¶st. Eine arbeitsrechtliche Regelung zum BetriebsÃ¼bergang ist in [Â§ 613a BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__613a.html "BetriebsÃ¼bergang") verankert. Ein BetriebsÃ¼bergang liegt vor, wenn ein **Betrieb oder Betriebsteil durch RechtsgeschÃ¤ft auf einen anderen Inhaber Ã¼bergeht**. Ein BetriebsÃ¼bergang bedingt zunÃ¤chst einen **Wechsel des Betriebsinhabers**, also der Person, die die **arbeitsrechtliche Organisations- und Leitungsmacht** ausÃ¼bt. Ein **Betrieb ist eine wirtschaftliche Einheit**, d.h. eine organisatorische Gesamtheit von Personen und/oder Sachen zur auf Dauer angelegten AusÃ¼bung einer wirtschaftlichen TÃ¤tigkeit mit eigener Zielsetzung. FÃ¼r den **Ã&#156;bergang der wirtschaftlichen Einheit** ist die **Wahrung ihrer IdentitÃ¤t** erforderlich. Das Vorliegen eines Betriebs ist im Rahmen einer **einzellallbezogenen Gesamtbetrachtung** anhand folgender **Kriterien** zu prÃ¼fen:

- Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebs
- Ã&#156;bergang der materiellen Betriebsmittel wie GebÃ¤ude oder bewegliche GÃ¼ter
- Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Ã&#156;bergangs
- Ã&#156;bernahme der Hauptbelegschaft
- Ã&#156;bergang der Kundschaft
- Grad der Ã&#132;hnlichkeit zwischen den vor und nach dem Ã&#156;bergang verrichteten TÃ¤tigkeiten
- Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser TÃ¤tigkeit
 
Diese **Kriterien** sind gleichrangig, kÃ¶nnen aber je nach Einzelfall unterschiedliches Gewicht besitzen. So ist in **betriebsmittelarmen Betrieben** die Ã&#156;bernahme eines nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils der Belegschaft entscheidend. Bei **betriebsmittelgeprÃ¤gten Betrieben** bewirkt allein die Ã&#156;bernahme des Personals keinen BetriebsÃ¼bergang.

## Individual- und kollektivrechtliche Folgen des BetriebsÃ¼bergangs

Infolge eines BetriebsÃ¼bergangs **gehen die dem Betrieb zuzuordnenden ArbeitsverhÃ¤ltnisse auf den Betriebserwerber Ã¼ber**. Er wird Arbeitgeber und tritt in die Rechte und Pflichten aus dem [ArbeitsverhÃ¤ltnis](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/arbeitsvertrag.html "Arbeitsvertrag") ein. Damit erlischt das ArbeitsverhÃ¤ltnis mit dem Betriebsinhaber. [Â§ 613a Abs. 1 S. 1 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__613a.html "BetriebsÃ¼bergang") **ordnet auf Arbeitgeberseite losgelÃ¶st davon einen Vertragswechsel an**, ob Betriebsinhaber, Betriebserwerber und/oder Arbeitnehmer **zustimmen**.

Beim BetriebsverÃ¤uÃ&#159;erer bestehende Regelungen in [Betriebsvereinbarungen](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/betriebsverfassungsrecht-mitbestimmung.html "Betriebsverfassungsrecht & Mitbestimmung") und TarifvertrÃ¤gen werden in das ArbeitsverhÃ¤ltnis - und nicht in den Arbeitsvertrag - transformiert ([Â§ 613a Abs. 1 S. 2 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__613a.html "BetriebsÃ¼bergang")). Die transformierten Regelungen behalten also auch nach dem BetriebsÃ¼bergang ihren **kollektiven Charakter**, wirken aber nicht mehr nach [Â§ 77 Abs. 4 S. 1 BetrVG](https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__77.html "Betriebsvereinbarungen") bzw. [Â§ 4 Abs. 1 S. 1 TVG](https://www.gesetze-im-internet.de/tvg/__4.html "TarifvertrÃ¤ge") **normativ**, d.h. unmittelbar und zwingend. Die transformierten kollektiven Regelungen dÃ¼rfen zum Schutz der Arbeitnehmer nicht vor Ablauf eines Jahres geÃ¤ndert werden. Nach Ablauf der **VerÃ¤nderungssperre** ist eine fÃ¼r den Arbeitnehmer nachteilige Ã&#132;nderung durch eine kollektive AblÃ¶sung mÃ¶glich.

Eine **Transformation** nach [Â§ 613a Abs. 1 S. 2 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__613a.html "BetriebsÃ¼bergang") erfolgt jedoch nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem Betriebserwerber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere [Betriebsvereinbarung](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/betriebsverfassungsrecht-mitbestimmung.html "Betriebsverfassungsrecht & Mitbestimmung") geregelt werden ([Â§ 613a Abs. 1 S. 3 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__613a.html "BetriebsÃ¼bergang")). Ausnahmsweise kÃ¶nnen auch Ablauf der einjÃ¤hrigen VerÃ¤nderungssperre die Rechte und Pflichten zum Nachteil des Arbeitnehmers geÃ¤ndert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem Betriebserwerber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

In der Praxis ist die **kollektivrechtliche Seite eines BetriebsÃ¼bergangs** Ã¤uÃ&#159;erst komplex und mit weitreichenden Konsequenzen verbunden. Eine rechtzeitige, umsichtige und versierte Konzeptionierung des BetriebsÃ¼bergangs schafft Sicherheit und Planbarkeit und ermÃ¶glicht die Nutzung bestehender GestaltungsspielrÃ¤ume.

## KÃ¼ndigungsschutz bei BetriebsÃ¼bergang

Ein BetriebsÃ¼bergang soll die Situation des Arbeitnehmers nicht verschlechtern. Daher ist eine [KÃ¼ndigung](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/kuendigung-kuendigungsschutz.html "KÃ¼ndigung & KÃ¼ndigungsschutz") wegen des BetriebsÃ¼bergangs nach [Â§ 613a Abs. 4 S. 1 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__613a.html "BetriebsÃ¼bergang") ausgeschlossen. Ein solcher darf nicht das wesentliche KÃ¼ndigungsmotiv ausmachen. Eine [KÃ¼ndigung](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/kuendigung-kuendigungsschutz.html "KÃ¼ndigung & KÃ¼ndigungsschutz") aus anderen GrÃ¼nden ist jedoch gleichwohl mÃ¶glich ([Â§ 613a Abs. 4 S. 2 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__613a.html "BetriebsÃ¼bergang")), muss allerdings die strengen Voraussetzungen des [KÃ¼ndigungsschutzgesetzes](https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/index.html "KÃ¼ndigungsschutzgesetz") (KSchG) erfÃ¼llen, soweit dieses anwendbar ist, d.h. spweit das ArbeitsverhÃ¤ltnis lÃ¤nger als sechs Monate bestand (sog. **Wartezeit**, [Â§ 1 Abs. 1 KSchG](https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__1.html "KÃ¼ndigungsschutzgesetz")) und im betreffenden Betrieb **in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschÃ¤ftigt** werden ([Â§ 23 Abs. 1 KSchG](https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__23.html "KÃ¼ndigungsschutzgesetz")). KÃ¼ndigt der Betriebserwerber, sind bei der **Berechnung der Wartezeit** die BeschÃ¤ftigungszeiten beim BetriebsverÃ¤uÃ&#159;erer mitzuzÃ¤hlen.

## Unterrichtungspflicht bei BetriebsÃ¼bergang

Vor dem BetriebsÃ¼bergang sind die betroffenen Arbeitnehmer nach [Â§ 613a Abs. 5 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__613a.html "BetriebsÃ¼bergang") unabhÃ¤ngig von BetriebsgrÃ¶Ã&#159;e und Vorhandensein eines Betriebsrats zu **unterrichten**. Die Unterrichtung muss insbesondere **folgende Gesichtspunkte** beinhalten:

- Zeitpunkt oder geplanter Zeitpunkt des Ã&#156;bergangs
- Grund fÃ¼r den Ã&#156;bergang
- rechtliche, wirtschaftliche und soziale Folgen des Ã&#156;bergangs fÃ¼r die Arbeitnehmer
- hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommene MaÃ&#159;nahmen
 
Nur bei Kenntnis dieser Informationen sind die betroffenen Arbeitnehmer in der Lage, **auf einer gesicherten Wissensgrundlage sinnvoll Ã¼ber die AusÃ¼bung ihres Widerspruchsrechts zu entscheiden**. Die Unterrichtung hat in **Textform** ([Â§ 126b BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__126b.html "Textform")) zu erfolgen. Zur Unterrichtung sind der VerÃ¤uÃ&#159;erer und der Erwerber gesamtschuldnerisch verpflichtet. Die **Rechtsfolgen** einer unterbliebenen oder fehlerhaften Unterrichtung sind erheblich. In diesem Fall wird die **Monatsfrist**, innerhalb derer der Arbeitnehmer nach [Â§ 613a Abs. 6 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__613a.html "BetriebsÃ¼bergang") sein Widerspruchsrecht ausÃ¼ben kann, **nicht in Gang gesetzt**. Inhaltliche Fehler im Unterrichtungsschreiben, die sich auf den Entscheidungsprozess der Arbeitnehmer bezÃ¼glich ihres Widerspruchsrechts auswirken kÃ¶nnen, haben zur Folge, dass das **Widerspruchsrecht zeitlich unbeschrÃ¤nkt** bis zur Grenze der Verwirkung ausgeÃ¼bt werden kann. UnterrichtungsmÃ¤ngel kÃ¶nnen zudem **SchadenersatzansprÃ¼che** der betroffenen Arbeitnehmer begrÃ¼nden.

## Widerspruchsrecht bei BetriebsÃ¼bergang

Die im bÃ¼rgerlichen Recht geltende Vertragsfreiheit, wonach jeder seinen Vertragspartner aussuchen darf, wird bei einem BetriebsÃ¼bergang durch die von [Â§ 613a Abs. 1 S. 1 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__613a.html "BetriebsÃ¼bergang") angeordnete Rechtsfolge durchbrochen, dass der Betriebserwerber in den Arbeitsvertrag eintritt und somit Arbeitgeber wird. Um den betroffenen Arbeitnehmern weiterhin die **Wahl Ihres Arbeitgebers** zu Ã¼berlassen, kÃ¶nnen sie entscheiden, ob sie vom **Widerspruchsrecht** Gebrauch machen. Ein Widerspruch fÃ¼hrt dazu, dass das ArbeitsverhÃ¤ltnis nicht auf den Betriebserwerber Ã¼bergeht, sondern **weiterhin mit dem BetriebsverÃ¤uÃ&#159;erer fortbesteht**. Soweit der "alte Arbeitgeber" keine anderweitige BeschÃ¤ftigungsmÃ¶glichkeit hat, **birgt ein Widerspruch das Risiko einer [betriebsbedingten KÃ¼ndigung](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/kuendigung-kuendigungsschutz.html "Betriebsbedingte KÃ¼ndigung")** durch diesen. LÃ¤uft die Widerspruchsfrist von einem Monat ab, bleibt es bei der gesetzlichen Rechtsfolge, dass das ArbeitsverhÃ¤ltnis dauerhaft auf den Betriebserwerber Ã¼bergegangen ist. Der **Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Unterrichtung schriftlich wahlweise gegenÃ¼ber dem alten oder neuen Betriebsinhaber erklÃ¤rt** werden. Der Widerspruch muss **nicht begrÃ¼ndet** werden.

## Mitbestimmung des Betriebsrats

Eine Restrukturierung kann abhÃ¤ngig von ihrem Inhalt der [**Mitbestimmung des Betriebsrats**](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/betriebsverfassungsrecht-mitbestimmung.html "Betriebsverfassungsrecht & Mitbestimmung") unterliegen. Die ordnungsgemÃ¤Ã&#159;e Beteiligung des Betriebsrats muss Teil des Planungs- und Umsetzungskonzepts sein, welches der Restrukturierung zugrunde liegt. Im Hinblick auf einen **BetriebsÃ¼bergang** gilt, dass der BetriebsverÃ¤uÃ&#159;erer den **Betriebsrat** ([Â§ 2 Abs. 1 BetrVG](https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__2.html "Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit"), [Â§ 74 Abs. 1 BetrVG](https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__74.html "GrundsÃ¤tze fÃ¼r die Zusammenarbeit") und ggf. [Â§ 92 Abs. 1 BetrVG](https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__92.html "Personalplanung")) und, soweit vorhanden, den **Wirtschaftsausschuss** ([Â§ 106 Abs. 2 BetrVG](https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__106.html "Wirtschaftsausschuss")) **informieren** muss. Ein BetriebsÃ¼bergang lÃ¶st allein nicht die [Mitbestimmungsrechte](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/betriebsverfassungsrecht-mitbestimmung.html "Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats") nach [Â§Â§ 111, 112 BetrVG](https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__111.html "BetriebsÃ¤nderungen") aus, erfordert also keinen **Interessenausgleich** und keinen **Sozialplan**. Anders sieht es jedoch aus, wenn der **BetriebsÃ¼bergang** mit einer **BetriebsÃ¤nderung** im Sinne von [Â§ 111 BetrVG](https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__111.html "BetriebsÃ¤nderungen") **zusammenfÃ¤llt**.
