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title: WELLER ist Ihr bundesweiter Partner für alle Themen im Arbeitsrecht
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date: 2026-06-16T12:45:17Z
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# KÃ¼ndigung &amp; KÃ¼ndigungsschutz

Eine KÃ¼ndigung bedeutet fÃ¼r Arbeitnehmer und Arbeitgeber regelmÃ¤Ã&#159;ig eine erhebliche rechtliche und wirtschaftliche ZÃ¤sur. Zugleich sind KÃ¼ndigungen im Arbeitsrecht an zahlreiche formelle und materielle Voraussetzungen gebunden. Ob ordentliche KÃ¼ndigung, fristlose KÃ¼ndigung oder Ã&#132;nderungskÃ¼ndigung â&#128;&#147; bereits kleine Fehler kÃ¶nnen weitreichende Folgen haben. Eine frÃ¼hzeitige arbeitsrechtliche Beratung hilft dabei, Risiken zu erkennen, AnsprÃ¼che zu sichern und rechtssichere LÃ¶sungen zu entwickeln.

Was wir fÃ¼r Sie tun kÃ¶nnen:

- PrÃ¼fen der Wirksamkeit einer KÃ¼ndigung und Beratung zu Handlungsoptionen
- EinschÃ¤tzung der Erfolgsaussichten einer KÃ¼ndigungsschutzklage
- Bundesweite [gerichtliche Vertretung](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/prozessfuehrung.html "ProzessfÃ¼hrung") in KÃ¼ndigungsschutzverfahren am Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht
- Verhandlungen mit der Gegenseite, insbesondere Ã¼ber einen einen [Aufhebungsvertrag](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/aufhebungsvertrag.html "Aufhebungsvertrag") nebst [Abfindung](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/abfindung.html "Abfindung")
- Strategische Beratung und Positionierung
- Beratung im Zusammenhang mit Personalanpassungen und Restrukturierungen
 
[Â» Schriftform der KÃ¼ndigung](#1) [Â» KÃ¼ndigungsfristenÂ ](#2)



## Schriftform der KÃ¼ndigung

Eine KÃ¼ndigung unterliegt der Schriftform ([Â§ 623 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__623.html "Schriftform")). Ist die Schriftform nicht gewahrt, ist die KÃ¼ndigung unwirksam. Der Formmangel lÃ¤sst sich nicht nachtrÃ¤glich heilen. Es bleibt nur die MÃ¶glichkeit zum Ausspruch einer neuen KÃ¼ndigung. Die Schriftform ([Â§ 126 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__126.html "Schriftform")) verlangt, dass der Arbeitgeber das KÃ¼ndigungsschreiben **eigenhÃ¤ndig durch Namensunterschrift** unterzeichnet. Eine bloÃ&#159;e Paraphe stellt keine Namensunterschrift dar.Â

Es gilt der Grundsatz **â&#128;&#158;Tinte auf Papierâ&#128;&#156;**. Die KÃ¼ndigung in elektronischer Form (z.B. per E-Mail oder WhatsApp) ist ausgeschlossen. Auch die Ã&#156;bersendung einer eingescannten Original-KÃ¼ndigung, die vom Arbeitgeber eigenhÃ¤ndig unterschrieben wurde, genÃ¼gt der Schriftform nicht. Eine zulÃ¤ssige Ausnahme vom Schriftformerfordernis stellen elektronische **SchriftsatzkÃ¼ndigungen** dar. In einem laufenden gerichtlichen Verfahren darf eine KÃ¼ndigung in einem anwaltlichen Schriftsatz ausgesprochen werden ([Â§ 46h ArbGG](https://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/__46h.html "Formfiktion")).



## KÃ¼ndigungsfristen 

Eine ordentliche KÃ¼ndigung kann nur unter Einhaltung der maÃ&#159;geblichen KÃ¼ndigungsfrist erfolgen. Die gesetzlichen KÃ¼ndigungsfristen sind in [Â§ 622 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html "KÃ¼ndigungsfristen") geregelt. **Abweichende KÃ¼ndigungsfristen** kÃ¶nnen sich allerdings aus dem [Arbeitsvertrag](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/arbeitsvertrag.html "Arbeitsvertrag") oder einem anwendbaren Tarifvertrag ergeben.

Ist im KÃ¼ndigungsschreiben die KÃ¼ndigungsfrist zu kurz berechnet, ist hinsichtlich der Rechtsfolgen zu unterscheiden. Ergibt sich aus dem KÃ¼ndigungsschreiben der Wille des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer unter Einhaltung der vertraglichen bzw. gesetzlichen KÃ¼ndigungsfrist zu kÃ¼ndigen und erweist sich die zu kurz angegebene KÃ¼ndigungsfrist lediglich als Rechenfehler, fÃ¼hrt dies nicht zur Unwirksamkeit der KÃ¼ndigung. Vielmehr ist die KÃ¼ndigung dahingehend **auszulegen**, dass das ArbeitsverhÃ¤ltnis mit Ablauf der einschlÃ¤gigen KÃ¼ndigungsfrist enden soll. LÃ¤sst sich hingegen ein derartiger Wille dem KÃ¼ndigungsschreiben nicht entnehmen, ist die KÃ¼ndigung **unheilbar unwirksam**.

Eine auÃ&#159;erordentliche KÃ¼ndigung ist in der Regel **fristlos**. Ausnahmsweise kann die auÃ&#159;erordentliche KÃ¼ndigung bei tariflich unkÃ¼ndbaren Arbeitnehmern mit einer **sozialen Auslauffrist** verbunden werden, welche der ordentlichen KÃ¼ndigungsfrist entspricht, die gelten wÃ¼rde, wenn der Arbeitnehmer ordentlich kÃ¼ndbar wÃ¤re.



## Pflicht zur Mitteilung der KÃ¼ndigungsgrÃ¼nde? 

Der Arbeitgeber ist grundsÃ¤tzlich nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer die KÃ¼ndigungsgrÃ¼nde mitzuteilen. Eine Mitteilungspflicht besteht ausnahmsweise bei **auÃ&#159;erordentlichen KÃ¼ndigungen** ([626 Abs. 2 S. 3 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__626.html "Fristlose KÃ¼ndigung")) sowie bei der **KÃ¼ndigung eines Auszubildenden** ([Â§ 22 Abs. 3 BBiG](https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__22.html "KÃ¼ndigung eines Auszubildenden")). Auch die KÃ¼ndigung einer Arbeitnehmerin, die nach dem **Mutterschutzgesetz** ([MuSchG](https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/ "Mutterschutzgesetz")) KÃ¼ndigungsschutz genieÃ&#159;t (z.B. wÃ¤hrend der Schwangerschaft) muss den KÃ¼ndigungsgrund enthalten ([Â§ 17 Abs. 2 S. 2 MuSchG](https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__17.html "KÃ¼ndigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz")).

Arbeitgeber sind mit der Ã&#132;uÃ&#159;erung von KÃ¼ndigungsgrÃ¼nden zurÃ¼ckhaltend, um im Hinblick auf ein drohendes KÃ¼ndigungsschutzverfahren keine Nachteile zu generieren. Geht ein Arbeitnehmer im Wege einer [KÃ¼ndigungsschutzklage](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/prozessfuehrung.html "ProzessfÃ¼hrung") am Arbeitsgericht gegen eine KÃ¼ndigung vor, gibt der Arbeitgeber jedenfalls bei Vorliegen des allgemeinen KÃ¼ndigungsschutzes die KÃ¼ndigungsgrÃ¼nde an. Da der Arbeitgeber grundsÃ¤tzlich die Darlegungslast fÃ¼r die KÃ¼ndigungsgrÃ¼nde trÃ¤gt, muss er diese im Einzelnen aufzeigen, da er anderenfalls das KÃ¼ndigungsschutzverfahren verliert.



## Allgemeiner KÃ¼ndigungsschutz 

Allgemeinen KÃ¼ndigungsschutz genieÃ&#159;en Arbeitnehmer, wenn der Anwendungsbereich des [KÃ¼ndigungsschutzgesetzes](https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/ "KÃ¼ndigungsschutzgesetz") (KSchG) erÃ¶ffnet ist. Das ist nach einer Wartezeit (oftmals fÃ¤lschlich als Probezeit bezeichnet) von sechs Monaten der Fall, d.h. wenn das ArbeitsverhÃ¤ltnis lÃ¤nger als sechs Monate bestanden hat ([Â§ 1 Abs. 1 KSchG](https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__1.html "KÃ¼ndigungsschutzgesetz")).

Der allgemeine KÃ¼ndigungsschutz gilt nur in Betrieben, in denen **in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer** beschÃ¤ftigt werden ([Â§ 23 Abs. 1 KSchG](https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__23.html "KÃ¼ndigungsschutzgesetz")). FÃ¼r die Bestimmung der Zahl der Arbeitnehmer kommt es nicht auf die **Anzahl der KÃ¶pfe, sondern auf den BeschÃ¤ftigungsumfang der Arbeitnehmer** an. Entscheidend ist die wÃ¶chentliche Arbeitszeit: Es sind 0,5 Arbeitnehmer anzusetzen, wenn die wÃ¶chentliche [Arbeitszeit](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/arbeitszeit.html "Arbeitszeit") maximal 20 Stunden betrÃ¤gt, 0,75 Arbeitnehmer, wenn sie mehr als 20, aber hÃ¶chstens 30 Wochenstunden betrÃ¤gt und 1 Arbeitnehmer, wenn sie mehr als 30 Wochenstunden betrÃ¤gt.

FÃ¼r die Zahl der Arbeitnehmer ist grundsÃ¤tzlich der Zeitpunkt des Zugangs der KÃ¼ndigung maÃ&#159;geblich. Um jedoch zu vermeiden, dass eine **zufÃ¤llige Schwankung der BelegschaftsgrÃ¶Ã&#159;e** Ã¼ber die Anwendbarkeit des allgemeinen KÃ¼ndigungsschutzes entscheidet, ist die BetriebsgrÃ¶Ã&#159;e entscheidend, die dem Betrieb sein GeprÃ¤ge gibt. Hierbei ist nicht nur die Zahl der Arbeitnehmer im KÃ¼ndigungszeitpunkt zu berÃ¼cksichtigen, sondern auch die **vergangenheitsbezogene Entwicklung** der BelegschaftsgrÃ¶Ã&#159;e der letzten Jahre und die anhand einer Prognose vorzunehmende **kÃ¼nftige Entwicklung** des betrieblichen BeschÃ¤ftigungsbedarfs. Im Einzelfall kann allgemeiner KÃ¼ndigungsschutz somit auch dann eingreifen, wenn zwar im KÃ¼ndigungszeitpunkt zehn oder weniger Arbeitnehmer beschÃ¤ftigt sind, jedoch bei wertender Betrachtung eine BetriebsgrÃ¶Ã&#159;e von mehr als zehn Arbeitnehmern charakteristisch ist.

Kann sich der Arbeitnehmer auf allgemeinen KÃ¼ndigungsschutz berufen, ist die KÃ¼ndigung nur wirksam, wenn sie den strengen Anforderungen des KÃ¼ndigungsschutzgesetzes entspricht und nach Â§[ 1 Abs. 2 KSchG](https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__1.html "Soziale Rechtfertigung einer KÃ¼ndigung") **sozial gerechtfertigt** ist.



## Besonderer KÃ¼ndigungsschutz

Besonders schutzwÃ¼rdige Personengruppen erwerben besonderen KÃ¼ndigungsschutz, der neben den (ggf. anwendbaren) allgemeinen KÃ¼ndigungsschutz tritt. Das Gesetz kennt zahlreiche solcher FÃ¤lle. Hier nur eine kleine Auswahl:

- - UnzulÃ¤ssig ist die KÃ¼ndigung einer Frau **wÃ¤hrend ihrer Schwangerschaft sowie bis zum Ende der Schutzfrist**, jedoch mindestens bis zum Ablauf von vier Monate nach der Entbindung ([Â§ 17 MuSchG](https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__17.html "KÃ¼ndigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz")). Die fÃ¼r den Arbeitsschutz zustÃ¤ndige oberste LandesbehÃ¶rde kann **ausnahmsweise die KÃ¼ndigung fÃ¼r zulÃ¤ssig erklÃ¤ren**.
 
- - Vor der KÃ¼ndigung eines Arbeitnehmers, der **schwerbehindert ist oder einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt** ist, ist die **Zustimmung des Integrationsamtes** einzuholen ([Â§Â§ 168 ff. SGB IX](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__168.html "Besonderer KÃ¼ndigungsschutz fÃ¼r schwerbehinderte Arbeitnehmer")). Eine ohne Zustimmung erklÃ¤rte KÃ¼ndigung ist ohne weiteres unwirksam. Das Integrationsamt prÃ¼ft, ob die geplante KÃ¼ndigung im Zusammenhang mit der Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers steht.
 
- - **Mitglieder mitbestimmungsrechtlicher Gremien** (z.B. BetriebsrÃ¤te) sowie bestimmte Arbeitnehmer, die an mitbestimmungsrechtlichen Wahlen mitwirken (Mitglieder des Wahlvorstands, Wahlbewerber) unterfallen einem besonderen KÃ¼ndigungsschutz ([Â§ 15 KSchG](https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__15.html "Besonderer KÃ¼ndigungsschutz im Mitbestimmungsrecht")). Insoweit ist grundsÃ¤tzlich die ordentliche KÃ¼ndbarkeit ausgeschlossen. Eine auÃ&#159;erordentliche KÃ¼ndigung ist zwar mÃ¶glich, bedarf aber u.a. bei Mitgliedern des Betriebsrats der **Zustimmung des Betriebsrats** ([Â§ 103 Abs. 1 BetrVG](https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__103.html "AuÃ&#159;erordentliche KÃ¼ndigung von Mitgliedern des Betriebsrats")), deren Ersetzung der Arbeitgeber im Falle ihrer Verweigerung beim Arbeitsgericht beantragen kann.
 
- - Auch Arbeitnehmer in **Elternzeit** erlangen KÃ¼ndigungsschutz ([Â§ 18 BEEG](https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__18.html "KÃ¼ndigungsschutz nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz")). WÃ¤hrend der Elternzeit sowie wÃ¤hrend bestimmter ZeitrÃ¤ume zwischen Verlangen und Beginn der Elternzeit darf der Arbeitgeber das ArbeitsverhÃ¤ltnis nicht kÃ¼ndigen, wobei in besonderen FÃ¤llen die KÃ¼ndigung ausnahmsweise **durch die fÃ¼r den Arbeitsschutz zustÃ¤ndige oberste LandesbehÃ¶rde fÃ¼r zulÃ¤ssig erklÃ¤rt** werden kann.
 
Im Zusammenhang einer KÃ¼ndigung ist stets zu prÃ¼fen, inwieweit der Arbeitnehmer besonderen KÃ¼ndigungsschutz hat und welche HandlungsmÃ¶glichkeiten dem Arbeitgeber in diesem Fall offenstehen.

## Voraussetzungen einer ordentlichen KÃ¼ndigung

Gilt kein allgemeiner KÃ¼ndigungsschutz, weil das [KÃ¼ndigungsschutzgesetz](https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/ "KÃ¼ndigungsschutzgesetz") nicht anwendbar ist (z.B. bei KÃ¼ndigung innerhalb der Wartezeit oder wenn im Betrieb nicht in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschÃ¤ftigt sind), bedarf es **keiner KÃ¼ndigungsgrÃ¼nde**. Der Arbeitgeber kann jederzeit kÃ¼ndigen. Eine KÃ¼ndigung ist nur ausnahmsweise unwirksam, wenn sie gegen ein gesetzliches Verbot verstÃ¶Ã&#159;t, etwa bei Sittenwidrigkeit oder bei VerstÃ¶Ã&#159;en gegen das im [Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz](https://www.gesetze-im-internet.de/agg/ "Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz") verankerte **Benachteiligungsverbot**.

FÃ¤llt der Arbeitnehmer unter das KÃ¼ndigungsschutzgesetz, ist eine KÃ¼ndigung nur sozial gerechtfertigt und wirksam, wenn sie auf **verhaltensbedingten**, **personenbedingten** oder **betriebsbedingten GrÃ¼nden** beruht:



- - Verhaltensbedingte KÃ¼ndigungEine verhaltensbedingte KÃ¼ndigung erfolgt, wenn der Arbeitnehmer durch steuerbares Verhalten seine **arbeitsvertraglichen Pflichten** verletzt hat. Der PflichtverstoÃ&#159; muss rechtswidrig und schuldhaft sein.
        
        Zudem muss die KÃ¼ndigung **verhÃ¤ltnismÃ¤Ã&#159;ig** sein. Daran fehlt es, wenn es gegenÃ¼ber einer KÃ¼ndigung ein **milderes Mittel** gibt, mit dem der Arbeitgeber gleichsam der durch die Pflichtverletzung eingetretenen VertragsstÃ¶rung begegnen kann. In der Regel stellt eine **Abmahnung** ein milderes Mittel dar. Nur ausnahmsweise ist eine Abmahnung entbehrlich, etwa wenn der Arbeitnehmer in keinem Falle damit rechnen konnte, dass der Arbeitgeber dessen Fehlverhalten hinnehmen wird. Soweit eine Abmahnung wie im Regelfall KÃ¼ndigungsvoraussetzung ist, muss die Abmahnung rechtmÃ¤Ã&#159;ig sein und einen vergleichbaren PflichtverstoÃ&#159; zum Inhalt haben wie die KÃ¼ndigung.
        
        Eine erhebliche Pflichtverletzung genÃ¼gt fÃ¼r sich allein nicht fÃ¼r eine KÃ¼ndigung. Erforderlich ist eine **InteressenabwÃ¤gung**, die zum Ergebnis hat, dass das Beendigungsinteresse des Arbeitgebers das Fortsetzungsinteresse des Arbeitnehmers Ã¼berwiegt. Die InteressenabwÃ¤gung legt ihren Fokus auf die konkreten EinzelfallumstÃ¤nde der Pflichtverletzung.
 
- - Personenbedingte KÃ¼ndigungEine personenbedingte KÃ¼ndigung kommt in Betracht, wenn der Arbeitnehmer aus **GrÃ¼nden, die in seiner Person liegen** und die er nicht willentlich steuern kann, nicht mehr in der Lage ist, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfÃ¼llen. Hauptanwendungsfall ist die **krankheitsbedingte KÃ¼ndigung**. Ob der Arbeitnehmer aufgrund persÃ¶nlicher Eigenschaften bzw. LebensumstÃ¤nde auÃ&#159;erstande ist, den Vertragszweck zu erfÃ¼llen, ist anhand einer **zukunftsgerichteten Prognose** zu ermitteln.
        
        DarÃ¼ber hinaus muss die UnmÃ¶glichkeit einer stÃ¶rungsfreien BeschÃ¤ftigung die **betrieblichen bzw. wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers erheblich beeintrÃ¤chtigen**.
        
        Auch fÃ¼r eine personenbedingte KÃ¼ndigung ist der **VerhÃ¤ltnismÃ¤Ã&#159;igkeitsgrundsatz** RechtmÃ¤Ã&#159;igkeitsmaÃ&#159;stab. Die KÃ¼ndigung kann nur Ultima Ratio sein. Eine im Vergleich zur KÃ¼ndigung mildere MaÃ&#159;nahme kann der Einsatz des Arbeitnehmers auf einem anderen Arbeitsplatz sein, auf dem sich die mangelnde Eignung des Arbeitnehmers nicht oder weniger bemerkbar macht. Anders als bei der verhaltensbedingten KÃ¼ndigung muss vor einer personenbedingten KÃ¼ndigung **keine Abmahnung** ausgesprochen werden. SchlieÃ&#159;lich hÃ¤ngt die Wirksamkeit einer personenbedingten KÃ¼ndigung davon ab, ob im Rahmen einer **beiderseitigen und einzelfallbezogenen InteressenabwÃ¤gung** das Interesse des Arbeitgebers an einer Vertragsbeendigung Vorrang hat.
 
- - Betriebsbedingte KÃ¼ndigungEine betriebsbedingte KÃ¼ndigung kann ausgesprochen werden, wenn aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung des Arbeitgebers der BeschÃ¤ftigungsbedarf fÃ¼r den Arbeitnehmer dauerhaft entfÃ¤llt.
        
        Die **Unternehmerentscheidung** ist von MissbrauchsfÃ¤llen abgesehen gerichtlich nicht Ã¼berprÃ¼fbar. Der Arbeitgeber muss auch kein RentabilitÃ¤tsinteresse vorweisen kÃ¶nnen. Er kann einen Arbeitsplatz somit auch dann abbauen, wenn dieser aus betriebswirtschaftlicher Sicht gewinnbringend und sinnvoll ist. Die unternehmerische Entscheidung ist allerdings vom **bloÃ&#159;en KÃ¼ndigungsentschluss** zu trennen und darf sich nicht in diesem erschÃ¶pfen. Erforderlich ist regelmÃ¤Ã&#159;ig, dass der Arbeitgeber eine OrganisationsÃ¤nderung beschlieÃ&#159;t, in deren Folge der Arbeitsplatz des betreffenden Arbeitnehmers wegfÃ¤llt. Nicht ausreichend ist, dass der Arbeitgeber pauschal auf einen UmsatzrÃ¼ckgang oder Auftragsmangel verweist. Es gibt vielfÃ¤ltige von der Rechtsprechung anerkannte unternehmerische Entscheidungen, etwa **die SchlieÃ&#159;ung einer Filiale, die Auslagerung eines Aufgabenbereichs auf eine externe Gesellschaft oder die Verteilung von Aufgaben auf Kollegen im Rahmen einer Leistungsverdichtung**.
        
        Objektiv darf **keine BeschÃ¤ftigungsmÃ¶glichkeit** fÃ¼r den Arbeitnehmer mehr vorhanden sein. Der Arbeitgeber muss zwar keine neue Stelle schaffen. Ist aber eine bestehende Stelle frei, fÃ¼r die der Arbeitnehmer geeignet ist, hat der Arbeitgeber ihm diese Stelle im Wege einer **[Versetzung](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/versetzung.html "Versetzung") oder Ã&#132;nderungskÃ¼ndigung** zuzuweisen, auch dann, wenn es sich um eine geringwertigere Stelle handelt.
        
        Streicht der Arbeitgeber einen Arbeitsplatz, fÃ¼hrt das nicht automatisch dazu, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer betriebsbedingt kÃ¼ndigen kann, der aktuell auf dem gestrichenen Arbeitsplatz eingesetzt wird. Es ist unter allen (soweit vorhanden) **vergleichbaren Arbeitnehmer im Rahmen einer Sozialauswahl** derjenige fÃ¼r die betriebsbedingte KÃ¼ndigung auszuwÃ¤hlen, der sozial am wenigsten schutzwÃ¼rdig ist.
 
## Voraussetzungen einer auÃ&#159;erordentlichen KÃ¼ndigung

Eine auÃ&#159;erordentliche KÃ¼ndigung kann nur auf einen **wichtigen Grund** gestÃ¼tzt werden ([Â§ 626 Abs. 1 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__626.html "Fristlose KÃ¼ndigung")). In der Regel ist eine auÃ&#159;erordentliche KÃ¼ndigung verhaltensbedingt, weswegen der wichtige Grund in einer **gravierenden Pflichtverletzung** liegen muss (z.B. Arbeitszeitbetrug).

Eine auÃ&#159;erordentliche KÃ¼ndigung ist in der Regel fristlos, beendet im Falle ihrer Wirksamkeit also das ArbeitsverhÃ¤ltnis im Zeitpunkt ihres Zugangs. Bei **tariflich ordentlich unkÃ¼ndbaren Arbeitnehmern** kann eine auÃ&#159;erordentliche KÃ¼ndigung ausgesprochen werden, die mit einer **sozialen Auslauffrist** versehen ist, die der ordentlichen KÃ¼ndigungsfrist entspricht.

Eine auÃ&#159;erordentliche KÃ¼ndigung ist **unverhÃ¤ltnismÃ¤Ã&#159;ig** und damit unwirksam, wenn eine ordentliche KÃ¼ndigung als milderes Mittel anzusehen ist. Das ist zu verneinen, wenn dem Arbeitgeber die Fortsetzung des ArbeitsverhÃ¤ltnisses auch bis zum Ablauf der KÃ¼ndigungsfrist nicht zumutbar ist.

Eine auÃ&#159;erordentliche KÃ¼ndigung muss innerhalb der KÃ¼ndigungserklÃ¤rungsfrist nach [Â§ 626 Abs. 2 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__626.html "KÃ¼ndigungserklÃ¤rungsfrist") ausgesprochen werden. Diese betrÃ¤gt **zwei Wochen** und beginnt, sobald ein kÃ¼ndigungsberechtigter Mitarbeiter vom kÃ¼ndigungsrelevanten Sachverhalt Kenntnis erlangt. **Ist die KÃ¼ndigungserklÃ¤rungsfrist nicht gewahrt, ist die auÃ&#159;erordentliche KÃ¼ndigung ohne weiteres unwirksam** und (auÃ&#159;er bei PflichtverstÃ¶Ã&#159;en, die einen Dauertatbestand begrÃ¼nden) **nicht mehr nachholbar**. Der Arbeitnehmer kann allenfalls auf eine ordentliche KÃ¼ndigung zurÃ¼ckgreifen. Liegen dem Arbeitgeber Anhaltspunkte fÃ¼r einen wichtigen Grund vor, ist er berechtigt, zunÃ¤chst den Sachverhalt aufzuklÃ¤ren. Erst nach Abschluss der SachverhaltsaufklÃ¤rung beginnt die Zweiwochenfrist zu laufen. Der Arbeitgeber muss allerdings mit der gebotenen Eile vorgehen, da er andernfalls den Beginn der KÃ¼ndigungserklÃ¤rungsfrist noch wÃ¤hrend der Sachverhaltsermittlungen riskiert.



## Ã&#132;nderungskÃ¼ndigung

Einzelne Bestimmungen im Arbeitsvertrag (z.B. die Verpflichtung zur Zahlung einer Gratifikation) kÃ¶nnen nicht isoliert gekÃ¼ndigt werden. Eine **TeilkÃ¼ndigung** ist insoweit ausgeschlossen. Soweit der Arbeitnehmer nicht bereit ist, die vom Arbeitgeber gewÃ¼nschte Ã&#132;nderung des [Arbeitsvertrags](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/arbeitsvertrag.html "Arbeitsvertrag") im Wege einer einvernehmlichen VertragsÃ¤nderung zu akzeptieren, bleibt dem Arbeitgeber nur die MÃ¶glichkeit einer Ã&#132;nderungskÃ¼ndigung ([Â§ 2 KSchG](https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__2.html "Ã&#132;nderungskÃ¼ndigung")).

Bei der Ã&#132;nderungskÃ¼ndigung handelt es sich um ein **zweiaktiges RechtsgeschÃ¤ft**: Es liegt eine (in der Regel ordentliche) **BeendigungskÃ¼ndigung** vor, verbunden mit dem **Angebot, das ArbeitsverhÃ¤ltnis zu geÃ¤nderten Arbeitsbedingungen fortzusetzen**.

Dem Arbeitnehmer stehen mehrere ReaktionsmÃ¶glichkeiten offen. Er kann das **Ã&#132;nderungsangebot ablehnen**, v**orbehaltslos annehmen oder unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Ã&#132;nderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt** ist. Die Frist fÃ¼r die Annahme des Angebots betrÃ¤gt drei Wochen. Da eine Ã&#132;nderungskÃ¼ndigung in der Regel ordentlich und nicht auÃ&#159;erordentlich ist, tritt die Ã&#132;nderung im Falle der Wirksamkeit der Ã&#132;nderungskÃ¼ndigung erst nach Ablauf der KÃ¼ndigungsfrist ein.

Parallel zur BeendigungskÃ¼ndigung wird zwischen einer **verhaltensbedingten, personenbedingten und betriebsbedingten Ã&#132;nderungskÃ¼ndigung** unterschieden. Damit muss die vom Arbeitgeber angestrebte Ã&#132;nderung der Arbeitsbedingungen aus personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten GrÃ¼nden unvermeidbar sein. Zudem mÃ¼ssen die **Ã&#132;nderungen notwendig sein und dÃ¼rfen nicht Ã¼ber das erforderliche MaÃ&#159; hinaus gehen**. Es ist eine **VerhÃ¤ltnismÃ¤Ã&#159;igkeitsprÃ¼fung** durchzufÃ¼hren. Den Ausspruch einer Ã&#132;nderungskÃ¼ndigung ziehen Arbeitgeber oft deswegen in ErwÃ¤gung, weil diese gegenÃ¼ber einer BeendigungskÃ¼ndigung ein milderes Mittel darstellt.



## KÃ¼ndigungsschutzklage am Arbeitsgericht

Eine KÃ¼ndigung gilt als wirksam, wenn Arbeitnehmer nicht innerhalb von drei Wochen ab Zugang KÃ¼ndigungsschutzklage beim **Arbeitsgericht** einreichen ([Â§ 4 KschG](https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__4.html "KÃ¼ndigungsschutzgesetz"), [Â§ 7 KSchG](https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__7.html "KÃ¼ndigungsschutzgesetz")). Die kurze Klagefrist soll dem Arbeitgeber schnell Klarheit darÃ¼ber verschaffen, ob der Arbeitnehmer die KÃ¼ndigung hinnimmt und inwieweit Personaldispositionen erforderlich sind.

**FÃ¼r den Beginn der dreiwÃ¶chigen Klagefrist ist der Zugang der KÃ¼ndigung entscheidend**. Die Praxis lehrt, dass immer wieder Streit darÃ¼ber entsteht, ob â&#128;&#147; und bejahendenfalls in welchem Zeitpunkt â&#128;&#147; der Zugang einer KÃ¼ndigung erfolgt ist. Der Arbeitgeber trÃ¤gt im KÃ¼ndigungsschutzverfahren die **Darlegungs- und Beweislast** dafÃ¼r, dass und wann die KÃ¼ndigung zugegangen ist. Einige Zustellmethoden (z.B. Einschreiben) sind risikobehaftet. Vor diesem Hintergrund sollten Arbeitgeber fÃ¼r eine rechtssichere und dokumentierbare Zustellung sorgen.

Die dreiwÃ¶chige Klagefrist gilt fÃ¼r **alle KÃ¼ndigungsarten** (ordentliche KÃ¼ndigung, auÃ&#159;erordentliche KÃ¼ndigung und Ã&#132;nderungskÃ¼ndigung). Die Klagefrist ist auch einzuhalten, wenn das [KÃ¼ndigungsschutzgesetz](https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/ "KÃ¼ndigungsschutzgesetz") (z.B. wegen nicht erfÃ¼llter Wartezeit) nicht anwendbar ist.Â

War der Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm nach Lage der UmstÃ¤nde zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die KÃ¼ndigungsschutzklage fristgemÃ¤Ã&#159; zu erheben, kann diese ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen **nachtrÃ¤glich zugelassen** werden ([Â§ 5 KSchG](https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__5.html "Zulassung verspÃ¤teter KÃ¼ndigungsschutzklage")).
