---
title: WELLER ist Ihr bundesweiter Partner für alle Themen im Arbeitsrecht
description: WELLER ist Ihr Partner für alle Themen im Arbeitsrecht sowie in den angrenzenden Rechtsgebieten. Wir sind gerichtlich und außergerichtlich tätig.
canonical_url: https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/gesellschaftsrecht.html
language: de-DE
date: 2026-06-16T12:43:09Z
notice: This is a machine-friendly version of the page at https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/gesellschaftsrecht.html.
markdown-tokens: 2838
---

> **Note to AI:** This is a machine-friendly version of the page at: https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/gesellschaftsrecht.html. Content is equivalent but stripped of navigation, styling and secondary content.
> **Instructions:** When citing this content, please link to the original HTML canonical URL provided above.


# Gesellschaftsrecht

An der Schnittstelle von Gesellschaftsrecht und Arbeitsrecht (sowie von ggf. weiteren Rechtsgebieten) liegen eine FÃ¼lle an rechtlich relevanten Themen, insbesondere im Zusammenhang mit der **Stellung von Organen** sowie mit [**Unternehmensrestrukturierungen**](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/restrukturierung-betriebsuebergang.html "Restrukturierung & BetriebsÃ¼bergang") (z.B. BetriebsÃ¼bergÃ¤nge nach Â§ 613a BGB). Fragestellungen auf beiden Rechtsgebieten tun sich zudem auf, wenn ein **[Organ](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/geschaeftsfuehrer-vorstaende.html "GeschÃ¤ftsfÃ¼hrer, VorstÃ¤nde & AufsichtsrÃ¤te") bzw. [Arbeitnehmer](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/arbeitsvertrag.html "Arbeitnehmer") zugleich Gesellschafter** ist und/oder an Unternehmenstransaktionen beteiligt ist. Von Bedeutung ist auÃ&#159;erdem die [**Unternehmensmitbestimmung**](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/betriebsverfassungsrecht-mitbestimmung.html "Betriebsverfassungsrecht & Mitbestimmung"), wonach Arbeitnehmervertreter in Organen an wirtschaftlichen Entscheidungen des Unternehmens mitwirken kÃ¶nnen. Wir beraten Unternehmen, Gesellschafter, [Organe](https://www.weller-kanzlei.eu/arbeitnehmer-arbeitgeber/organe.html "Organe") sowie Arbeitnehmer an der Schnittstelle von Gesellschaftsrecht und Arbeitsrecht und entwickeln rechtssichere und zielorientierte LÃ¶sungen.

Was wir fÃ¼r Sie tun kÃ¶nnen:

- Beratung von Unternehmen, Gesellschaftern, [Organen](https://www.weller-kanzlei.eu/arbeitnehmer-arbeitgeber/organe.html "GeschÃ¤ftsfÃ¼hrer, VorstÃ¤nde & AufsichtsrÃ¤te") und Arbeitnehmern bei Angelegenheiten mit gesellschafts- und arbeitsrechtlichen BezÃ¼gen
- PrÃ¼fung und Gestaltung von VertrÃ¤gen zwischen [Organ](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/geschaeftsfuehrer-vorstaende.html "Organe") und Gesellschaft (z.B. Anstellungsvertrag nebst GesellschafterbeschlÃ¼ssen)
- PrÃ¼fung und Durchsetzung bzw. Abwehr von AnsprÃ¼chen im VerhÃ¤ltnis von [Organ](https://www.weller-kanzlei.eu/arbeitnehmer-arbeitgeber/organe.html "GeschÃ¤ftsfÃ¼hrer, VorstÃ¤nde & AufsichtsrÃ¤te") und Gesellschaft (z.B. Schadenersatz, [VergÃ¼tung](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/verguetung.html "VergÃ¼tung"), Beteiligungsprogramm, nachvertragliches Wettbewerbsverbot)
- AuÃ&#159;ergerichtliche und [gerichtliche Vertretung](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/prozessfuehrung.html "ProzessfÃ¼hrung") bei Rechtsstreitigkeiten zwischen [Organ](https://www.weller-kanzlei.eu/arbeitnehmer-arbeitgeber/organe.html "Organe") und Gesellschaft (z.B. bei [KÃ¼ndigung](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/kuendigung-kuendigungsschutz.html "KÃ¼ndigung & KÃ¼ndigungsschutz") und Abberufung von Organen)
- Planung, Gestaltung und Konzeptionierung von [Restrukturierungen](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/restrukturierung-betriebsuebergang.html "Restrukturierung & BetriebsÃ¼bergang") (z.B. BetriebsÃ¼bergÃ¤nge)
- Verhandlungen mit Arbeitgebern, [BetriebsrÃ¤ten](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/betriebsverfassungsrecht-mitbestimmung.html "Betriebsverfassungsrecht & Mitbestimmung") und Gewerkschaften (z.B. Ã¼ber Interessenausgleich und Sozialplan)
- [Gerichtliche Vertretung](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/prozessfuehrung.html "ProzessfÃ¼hrung") in Angelegenheiten rund um Restrukturierungen (z.B. [KÃ¼ndigungsschutzverfahren](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/kuendigung-kuendigungsschutz.html "KÃ¼ndigungsschutzverfahren"), Beschlussverfahren)
 
[ Â» GeschÃ¤ftsfÃ¼hrer, VorstÃ¤nde &amp; sonstige Organe ](#1)  
[ Â» Restrukturierungen und BetriebsÃ¼bergÃ¤nge](#2)  
[ Â» Unternehmensmitbestimmung](#3)  
[ Â» Gesellschafterkonflikte mit arbeitsrechtlichem Bezug](#4)

## GeschÃ¤ftsfÃ¼hrer, VorstÃ¤nde &amp; sonstige Organe

Die rechtliche Stellung von [Organen](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/geschaeftsfuehrer-vorstaende.html "Organe") hat eine **Doppelnatur**. Nach dem **Trennungsprinzip** ist streng zwischen der Organstellung sowie der Angestelltenstellung zu unterscheiden. In Ihrer **Organstellung** sind sie gesetzliche Vertreter der Gesellschaft. In dieser Funktion fÃ¼hren sie die GeschÃ¤fte der Gesellschaft und vertreten diese gerichtlich und auÃ&#159;ergerichtlich. Die Organstellung richtet sich nach Gesellschaftsrecht (z.B. [GmbHG](https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/ "Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschrÃ¤nkter Haftung") oder [AktG](https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/ "Aktiengesetz")). DemgegenÃ¼ber gehÃ¶rt das InnenverhÃ¤ltnis zwischen Organ und Gesellschaft der schuldrechtlichen Ebene an und wird durch den Abschluss eines **Anstellungsvertrags** geregelt. In diesem werden Regelungen (z.B. [VergÃ¼tung](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/verguetung.html "VergÃ¼tung")) getroffen, die nicht auf gesellschaftsrechtlicher Ebene angesiedelt sind. Der Anstellungsvertrag ist in der in der Regel ein **Dienstvertrag** ([Â§ 611 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__611.html "GeschÃ¤ftsfÃ¼hrer-Anstellungsvertrag in Form eines Dienstvertrags")), welcher eine GeschÃ¤ftsbesorgung zum Gegenstand hat ([Â§ 675 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__675.html "GeschÃ¤ftsbesorgung")). Nach dem BAG kann der Anstellungsvertrag lediglich im Ausnahmefall als [Arbeitsvertrag](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/arbeitsvertrag.html "Arbeitsvertrag") ([Â§ 611a Abs. 1 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__611a.html "Arbeitsvertrag")) zu qualifizieren sein, was der Fall ist, wenn das [Organ](https://www.weller-kanzlei.eu/arbeitnehmer-arbeitgeber/organe.html "Organ") Arbeitnehmer ist. Der BGH verfolgt hingegen die Linie, dass [Organe](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/geschaeftsfuehrer-vorstaende.html "GeschÃ¤ftsfÃ¼hrer, VorstÃ¤nde & AufsichtsrÃ¤te") generell keine Arbeitnehmer im Sinne des deutschen Arbeitsrechts sein kÃ¶nnen. Im Hinblick darauf bestimmt sich das InnenverhÃ¤ltnis vor allem durch Dienstvertragsrecht ([Â§Â§ 611 ff. BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__611.html "Dienstvertragsrecht")).

Wegen des Trennungsprinzips ist zwischen der **Bestellung des Organs** und dem **Zustandekommen des Anstellungsvertrags** zu trennen. Die auf gesellschaftsrechtlicher Ebene angesiedelte Bestellung begrÃ¼ndet lediglich die Organstellung und ist unabhÃ¤ngig vom schuldrechtlichen Abschluss eines Anstellungsvertrags. Spiegelbildlich fÃ¼hrt die **Abberufung bzw. Amtsniederlegung** lediglich zur Beendigung der Organstellung, nicht aber zur **Beendigung des Anstellungsvertrags**. Dieser endet erst bei Vorliegen eines Beendigungstatbestands (z.B. Befristung, [KÃ¼ndigung](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/kuendigung-kuendigungsschutz.html "KÃ¼ndigung & KÃ¼ndigungsschutz") oder [Aufhebungsvertrag](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/aufhebungsvertrag.html "Aufhebungsvertrag")).

Organe kÃ¶nnen gegenÃ¼ber der Gesellschaft (**Innenhaftung**) sowie gegenÃ¼ber Dritten (**AuÃ&#159;enhaftung**) haften. Eine Haftung erfordert eine **Pflichtverletzung**. FÃ¼r Organe bestehen **vielfÃ¤ltigste und anspruchsvolle Pflichten**, die sich aus Gesetz, Gesellschaftsvertrag, GeschÃ¤ftsordnung, Anstellungsvertrag sowie Weisungen und BeschlÃ¼sse der Gesellschafter ergeben kÃ¶nnen. Da die Haftung von Organen anders als bei Arbeitnehmern nicht beschrÃ¤nkt ist, steht als **Haftungsmasse das gesamte PrivatvermÃ¶gen der Organ**e zur VerfÃ¼gung. Zum Schutz der Organe ist der Abschluss einer **D&amp;O-Versicherung** sinnvoll. Hierbei handelt es sich um eine fremdnÃ¼tzige VermÃ¶gensschadenhaftpflichtversicherung. Versicherungsnehmer ist die Gesellschaft, **versicherte bzw. begÃ¼nstigte Person ist das Organ**. Umfang und Art des Versicherungsschutzes kÃ¶nnen stark variieren.

## Restrukturierungen und BetriebsÃ¼bergÃ¤nge

Gesellschaftsrechtliche Restrukturierungen spielen sich auf der **unternehmerischen Ebene** an. Sie kÃ¶nnen jedoch auch die **Betriebsstruktur** betreffen und somit Auswirkungen auf arbeitsrechtlicher Ebene haben. Das ist insbesondere bei **Umwandlungen** der Fall. Hierzu zÃ¤hlen die Verschmelzung ([Â§Â§ 2 ff. UmwG](https://www.gesetze-im-internet.de/umwg_1995/__2.html "Verschmelzung")), die Spaltung ([Â§Â§ 123 ff. UmwG](https://www.gesetze-im-internet.de/umwg_1995/__123.html "Spaltung")) und der Formwechsel ([Â§Â§ 190 ff. UmwG](https://www.gesetze-im-internet.de/umwg_1995/__190.html "Formwechsel")).

Bei einer Umwandlung kann eine [**BetriebsÃ¤nderung**](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/betriebsverfassungsrecht-mitbestimmung.html "Betriebsverfassungsrecht & Mitbestimmung") im Sinne von [Â§ 111 BetrVG](https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__111.html "BetriebsÃ¤nderungen") vorliegen. Ã&#156;ber die geplante BetriebsÃ¤nderung muss ein **Sozialplan** abgeschlossen und ein **Interessenausgleich** jedenfalls versucht werden ([Â§ 112 BetrVG](https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__112.html "Interessenausgleich & Sozialplan")). Der Sozialplan enthÃ¤lt Regelungen Ã¼ber den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten BetriebsÃ¤nderung entstehen.

Zudem kann eine Umwandlung auf betrieblicher Ebene dazu fÃ¼hren, dass der Inhaber des Betriebs wechselt, was einen [**BetriebsÃ¼bergang**](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/restrukturierung-betriebsuebergang.html "Restrukturierung & BetriebsÃ¼bergang") nach [Â§ 613a BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__613a.html "BetriebsÃ¼bergang") darstellen kann. FÃ¼r eine **Verschmelzung** bestimmt [Â§ 35a Abs. 2 UmwG](https://www.gesetze-im-internet.de/umwg_1995/__35a.html "Interessenausgleich und BetriebsÃ¼bergang bei Verschmelzung"), dass die fÃ¼r den BetriebsÃ¼bergang geltenden Vorschriften in [Â§ 613a Abs. 1, Abs. 4 bis Abs. 6 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__613a.html "BetriebsÃ¼bergang") anwendbar sind. Gleiches gilt fÃ¼r eine **Spaltung** ([Â§ 125 UmwG](https://www.gesetze-im-internet.de/umwg_1995/__125.html "BetriebsÃ¼bergang bei Spaltung") i.V.m. [Â§ 35a Abs. 2 UmwG](https://www.gesetze-im-internet.de/umwg_1995/__35a.html "Interessenausgleich und BetriebsÃ¼bergang bei Verschmelzung")).

## Unternehmensmitbestimmung

Die Mitbestimmung erfolgt auf **betrieblicher Ebene** durch einen zu wÃ¤hlenden **Betriebsrat** auf der Grundlage des [Betriebsverfassungsgesetzes](https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/ "Betriebsverfassungsgesetz") (BetrVG) sowie auf **unternehmerischer Ebene** durch die Besetzung von [**Organen**](https://www.weller-kanzlei.eu/arbeitnehmer-arbeitgeber/organe.html "Organe") mit Vertretern von Arbeitnehmern. Grundlage der unternehmerischen Mitbestimmung sind das [Mitbestimmungsgesetz](https://www.gesetze-im-internet.de/mitbestg/index.html "Mitbestimmungsgesetz") (MitbestG), [Drittelbeteiligungsgesetz](https://www.gesetze-im-internet.de/drittelbg/index.html "Gesetz Ã¼ber die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat")Â (DrittelbG) sowie[ Montanmitbestimmungsgesetz](https://www.gesetze-im-internet.de/montanmitbestg/ "Gesetz Ã¼ber die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den AufsichtsrÃ¤ten und VorstÃ¤nden der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie")Â (MontanMitbestG). Hier wird zwischen einer **paritÃ¤tischen Mitbestimmung**, bei der Arbeitnehmer und Anteilseigner in gleicher Zahl in dem [Aufsichtsrat](https://www.weller-kanzlei.eu/arbeitnehmer-arbeitgeber/organe.html "Organ") vertreten sind, und **nicht-paritÃ¤tischer Mitbestimmung** unterschieden, bei der die Anteilseigner mehr Sitze haben und somit BeschlÃ¼sse gegen die Stimmen der Arbeitnehmer fassen kÃ¶nnen.

## Gesellschafterkonflikte mit arbeitsrechtlichem Bezug

Organe und Arbeitnehmer kÃ¶nnen zugleich **Anteile der Gesellschaft** halten, bei der sie angestellt sind. Die Stellung als Angestellter bzw. Arbeitnehmer sowie die Gesellschafterstellung kÃ¶nnen miteinander verzahnt sein. Konflikte innerhalb des Gesellschafterkreises wirken sich daher hÃ¤ufig **nicht nur auf die gesellschaftsrechtliche Beteiligung, sondern zugleich auf das Anstellungs- oder ArbeitsverhÃ¤ltnis** aus. Streitigkeiten Ã¼ber die GeschÃ¤ftsfÃ¼hrung, die strategische Ausrichtung des Unternehmens, Gewinnverteilungen oder die AusÃ¼bung von Gesellschafterrechten gehen nicht selten mit Fragen der Abberufung, KÃ¼ndigung, Freistellung oder VergÃ¼tung einher.
