---
title: Unternehmensmitbestimmung nach dem Mitbestimmungsgesetz - Seite 4
description: Beratung zu Betriebsrat, Mitbestimmungsrechten, Betriebsvereinbarungen und kollektivem Arbeitsrecht.
canonical_url: https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/betriebsverfassungsrecht-mitbestimmung.html?showall=1
language: de-DE
date: 2026-08-03T17:26:27Z
notice: This is a machine-friendly version of the page at https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/betriebsverfassungsrecht-mitbestimmung.html?showall=1.
markdown-tokens: 1137
---

> **Note to AI:** This is a machine-friendly version of the page at: https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/betriebsverfassungsrecht-mitbestimmung.html?showall=1. Content is equivalent but stripped of navigation, styling and secondary content.
> **Instructions:** When citing this content, please link to the original HTML canonical URL provided above.


Seite 4 von 4: Unternehmensmitbestimmung nach dem Mitbestimmungsgesetz

Seite 4 von 4

## Unternehmensmitbestimmung nach dem Mitbestimmungsgesetz 

Ein Mitbestimmungsrecht nach MaÃ&#159;gabe des [**Mitbestimmungsgesetzes**](https://www.gesetze-im-internet.de/mitbestg/BJNR011530976.html "Gesetz Ã¼ber die Mitbestimmung der Arbeitnehmer") (MitbestG) steht den Arbeitnehmern in Unternehmen zu, die

- - in der Rechtsform einer AG, KGaA, GmbH oder eG betrieben werden und
    - in der Regle mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschÃ¤ftigen.
 
Aus dem **Anwendungsbereich** sind bestimmte Unternehmen herausgenommen (z.B. unmittelbar und Ã¼berwiegend politische Unternehmen oder verfasste Kirchen und unbeschadet ihrer Rechtsform die ihnen zugeordneten Einrichtungen).

In dem vom [MitbestG](https://www.gesetze-im-internet.de/mitbestg/ "Gesetz Ã¼ber die Mitbestimmung der Arbeitnehmer") erfassten Unternehmen ist ein paritÃ¤tisch besetzter Aufsichtsrat zu bilden. Die Gesamtzahl der Aufsichtsratsmitglieder ist von der Zahl der in der Regel im Unternehmen tÃ¤tigen Arbeitnehmer abhÃ¤ngig:

 | Zahl der Arbeitnehmer | Gesamtzahl der Sitze im Aufsichtsrat | Sitze fÃ¼r Arbeitnehmer | Sitze fÃ¼r Anteilseigner |
|---|---|---|---|
| bis zu 10.000 | 12 | 6   davon   - 4 AN des Unternehmens   - 2 Vertreter der Gewerkschaft | 6 |
| 10.001 bis 20.000 | 16 | 8   davon   - 6 AN des Unternehmens   - 2 Vertreter der Gewerkschaft | 8 |
| mehr als 20.000 | 20 | 10   davon   - 7 AN des Unternehmens   - 3 Vertreter der Gewerkschaft | 10 |

  
Der Aufsichtsrat beschlieÃ&#159;t mit der **Mehrheit der abgegebenen Stimmen**. Gleichwohl kÃ¶nnen die Anteilseigner im Zweifel alle angestrebten gegen die Arbeitnehmerseite treffen. Kommt es bei einer Abstimmung zu einem Patt, hat letztlich der Vorsitzende ein doppeltes Stimmrecht. Die Anteilseigner haben es in der Hand, dafÃ¼r zu sorgen, dass der Vorsitzende aus ihren Reihen kommt. Der Vorsitzende wird mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Aufsichtsratsmitglieder gewÃ¤hlt. Wird die erforderliche Mehrheit jedoch nicht erreicht, wird der Vorsitzende allein durch die Mitglieder der Anteilseigner und der Stellvertreter allein durch die Mitglieder der Arbeitnehmer gewÃ¤hlt.

## Unternehmensmitbestimmung nach dem Drittelbeteiligungsgesetz 

In Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern steht den Arbeitnehmern nach MaÃ&#159;gabe des [Drittelbeteiligungsgesetzes](https://www.gesetze-im-internet.de/drittelbg/index.html "Gesetz Ã¼ber die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat") (DrittelbG) ein Mitbestimmungsrecht zu, dass deren Vertreter in dem zwingend zu grÃ¼ndenden Aufsichtsrat ausÃ¼ben. Das [DrittelbG](https://www.gesetze-im-internet.de/drittelbg/ "Gesetz Ã¼ber die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat") gilt grundsÃ¤tzlich fÃ¼r die Rechtsformen AG, KGaA, GmbH, VVaG und eG. Der **Anwendungsbereich** kennt einzelne Modifikationen. Beispielsweise ist er nicht bei Kirchen sowie der ihnen zugeordneten Einrichtungen anwendbar. Der Aufsichtsrat muss **zu einem Drittel** aus Arbeitnehmervertretern bestehen. Auf diese Weise wird gewÃ¤hrleistet, dass die Anteilseigner bei BeschlÃ¼ssen stets die Mehrheit haben.

## Unternehmensmitbestimmung nach dem Montanmitbestimmungsgesetz 

In den Unternehmen des Bergbaus sowie der eisen- und stahlerzeugenden Industrie gilt das [Montanmitbestimmungsgesetz](https://www.gesetze-im-internet.de/montanmitbestg/ "Gesetz Ã¼ber die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den AufsichtsrÃ¤ten und VorstÃ¤nden der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie") (MontanMitbestG). Es sichert die Mitbestimmung der Arbeitnehmerseite im Aufsichtsrat und Vorstand ab. Es gilt fÃ¼r die Rechtsformen AG und GmbH und kommt in Unternehmen mit mehr als 1.000 ArbeitnehmernÂ zur Anwendung. Es ist eine VollparitÃ¤t vorgeschrieben, wonach im Aufsichtsrat gleich viele Vertreter der Arbeitnehmer und Anteilseigner sitzen. Zudem gehÃ¶rt dem Aufsichtsrat ein neutrales Mitglied an, damit diesesa etwaige Pattsituationen Ã¼berwinden kann. Zudem muss dem Unternehmensvorstand ein Arbeitsdirektor angehÃ¶ren. Dieser kann nicht gegen die in den Aufsichtsrat gewÃ¤hlten Mitglieder, die zugleich Arbeitnehmer des Unternehmens sind, bestellt oder abberufen werden.
