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title: Mitbestimmung des Betriebsrats - Seite 3
description: Beratung zu Betriebsrat, Mitbestimmungsrechten, Betriebsvereinbarungen und kollektivem Arbeitsrecht.
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language: de-DE
date: 2026-08-03T17:26:27Z
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Seite 3 von 4: Mitbestimmung des Betriebsrats

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## Mitbestimmung des Betriebsrats in wirtschaftlichen Angelegenheiten 

Die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats sind mit RÃ¼cksicht auf die **unternehmerische Entscheidungsfreiheit** in wirtschaftlichen Angelegenheiten deutlich schwÃ¤cher als in personellen und sozialen Angelegenheiten ausgestaltet. Der Betriebsrat kann die wirtschaftlichen Planungen und Entscheidungen des Arbeitgebers nicht verhindern, diese aber begleiten und bei [BetriebsÃ¤nderungen](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/restrukturierung-betriebsuebergang.html "Restrukturierung & BetriebsÃ¼bergang") auch deren Folgen mitgestalten. So hat der Arbeitgeber mindestens einmal in jedem Kalenderjahr in einer Betriebsversammlung u.a. Ã¼ber die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs zu berichten ([Â§ 43 Abs. 2 S. 3 BetrVG](https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__43.html "RegelmÃ¤Ã&#159;ige Betriebs- und Abteilungsversammlungen")). In Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden, der die Aufgabe hat, mit dem Arbeitgeber wirtschaftliche Angelegenheiten zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten ([Â§ 106 Abs. 1 BetrVG](https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__106.html "Wirtschaftsausschuss")). Der Arbeitgeber hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend Ã¼ber die wirtschaftlichen Angelegenheiten zu informieren, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen.

Bei BetriebsÃ¤nderungen hat der Arbeitgeber den Betriebsrat in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 Arbeitnehmern Ã¼ber geplante BetriebsÃ¤nderungen, die wesentliche Nachteile fÃ¼r die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben kÃ¶nnen, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten BetriebsÃ¤nderungen mit dem Betriebsrat zu beraten ([Â§ 111 S. 1 BetrVG](https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__111.html "BetriebsÃ¤nderungen")). In diesem Fall ist der Arbeitgeber auÃ&#159;erdem dazu verpflichtet, einen **Sozialplan** abzuschlieÃ&#159;en und den Abschluss eines **Interessenausgleichs** jedenfalls zu versuchen.

##  Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten 

In sozialen Angelegenheiten hat der Betriebsrat **stark ausgeprÃ¤gte echte Mitbestimmungsrechte**. Will der Arbeitgeber eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit regeln, muss der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat verhandeln und dessen Zustimmung einholen. Ohne Zustimmung darf der Arbeitgeber die von ihm angestrebte Regelung nicht umsetzen. Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich nicht nur auf das das "Ob", sondern auch auf das "Wie" der betreffenden Regelung. Die wesentlichen sozialen Angelegenheiten, die ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auslÃ¶sen, sind in [Â§](https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__87.html "Mitbestimmungsrecht in sozialen Angelegenheiten")[ 87 Abs. 1 BetrVG](https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__87.html "Mitbestimmungsrecht in sozialen Angelegenheiten") aufgelistet:

1. 1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb
    2. Beginn und Ende der tÃ¤glichen Arbeitszeit einschlieÃ&#159;lich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage
    3. vorÃ¼bergehende VerkÃ¼rzung oder VerlÃ¤ngerung der betriebsÃ¼blichen Arbeitszeit
    4. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte
    5. Aufstellung allgemeiner UrlaubsgrundsÃ¤tze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs fÃ¼r einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein EinverstÃ¤ndnis erzielt wird
    6. EinfÃ¼hrung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu Ã¼berwachen
    7. Regelungen Ã¼ber die VerhÃ¼tung von ArbeitsunfÃ¤llen und Berufskrankheiten sowie Ã¼ber den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der UnfallverhÃ¼tungsvorschriften
    8. Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschrÃ¤nkt ist
    9. Zuweisung und KÃ¼ndigung von WohnrÃ¤umen, die den Arbeitnehmern mit RÃ¼cksicht auf das Bestehen eines ArbeitsverhÃ¤ltnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen
    10. Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von EntlohnungsgrundsÃ¤tzen und die EinfÃ¼hrung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Ã&#132;nderung
    11. Festsetzung der Akkord- und PrÃ¤miensÃ¤tze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschlieÃ&#159;lich der Geldfaktoren
    12. GrundsÃ¤tze Ã¼ber das betriebliche Vorschlagswesen
    13. rundsÃ¤tze Ã¼ber die DurchfÃ¼hrung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr Ã¼bertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt
    14. Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird
 
Hierbei handelt es sich um eine **erzwingbare Mitbestimmung**. Kommt eine Einigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle verbindlich. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Je nach Angelegenheit kann der Betriebsrat auch ein Initiativrecht haben, d.h. er kann eine Regelung vorschlagen und im Falle der Ablehnung durch den Arbeitgeber zu deren Durchsetzung die Einigungsstelle anrufen.

##  Mitbestimmung des Betriebsrats in personellen Angelegenheiten 

In personellen Angelegenheiten hat der Betriebsrat **diverse Mitwirkungsrechte**, die jedoch unterschiedlich stark ausgestaltet sind. So ist der Betriebsrat Ã¼ber die Personalplanung zu unterrichten ([Â§ 92 Abs. 1 BetrVG](https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__92.html "Personalplanung")), wobei hier der Betriebsrat auch ein Initiativrecht hat ([Â§ 92 Abs. 2 BetrVG](https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__92.html "Personalplanung")). Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber VorschlÃ¤ge zur Sicherung und FÃ¶rderung der BeschÃ¤ftigung machen ([Â§ 92a Abs. 1 BetrVG](https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__92a.html "BeschÃ¤ftigungssicherung")), welche der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat beraten muss ([Â§ 92a Abs. 2 BetrVG](https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__92a.html "BeschÃ¤ftigungssicherung")). Der Betriebsrat kann verlangen, dass ArbeitsplÃ¤tze vor ihrer Besetzung betriebsintern ausgeschrieben werden ([Â§ 93 BetrVG](https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__93.html "Ausschreibung von ArbeitsplÃ¤tzen")). Der Einsatz von PersonalfragebÃ¶gen ([Â§ 94 Abs. 1 BetrVG](https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__94.html "Personalfragebogen, BeurteilungsgrundsÃ¤tze")), von BeurteilungsgrundsÃ¤tzen ([Â§ 94 Abs. 2 BetrVG](https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__94.html "Personalfragebogen, BeurteilungsgrundsÃ¤tze")) sowie von Auswahlrichtlinien ([Â§ 95 BetrVG](https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__95.html "Auswahlrichtlinien")) ist nur nach vorheriger Zustimmung des Betriebsrats erlaubt. Des Weiteren hat der Betriebsrat verschiedene Mitwirkungsrechte im Zusammenhang mit der Berufsbildung ([Â§Â§ 96 bis 98 BetrVG](https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__96.html "Mitwirkungsrechte im Zusammenhang mit Berufsbildung")).

Von besonderer Bedeutung ist das eingeschrÃ¤nkte Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in personellen EinzelmaÃ&#159;nahmen ([Â§ 99 BetrVG](https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__99.html "Mitbestimmung bei personellen EinzelmaÃ&#159;nahmen")). In Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und [Versetzung](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/versetzung.html "Versetzung") bestimmte Informationen und Unterlagen mitzuteilen und um **Zustimmung** nachzusuchen. Ohne Zustimmung sind die personellen EinzelmaÃ&#159;nahmen unzulÃ¤ssig. Der Betriebsrat darf die Verweigerung ausschlieÃ&#159;lich aus den im Gesetz abschlieÃ&#159;end genannten GrÃ¼nde ([Â§ 99 Abs. 2 BetrVG](https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__99.html "Mitbestimmung bei personellen EinzelmaÃ&#159;nahmen")) verweigern. Ein **Zustimmungsverweigerungsgrund** kann etwa darin liegen, dass die tatsachenbegrÃ¼ndete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen MaÃ&#159;nahme im Betrieb beschÃ¤ftigte Arbeitnehmer gekÃ¼ndigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persÃ¶nlichen GrÃ¼nden gerechtfertigt ist. Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung nicht innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber schriftlich, gilt die Zustimmung als erteilt. Erfolgt die Verweigerung fristgemÃ¤Ã&#159;, kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, dass die verweigerte Zustimmung gerichtlich ersetzt wird. Ohne Zustimmung des Betriebsrats darf der Arbeitgeber die personelle EinzelmaÃ&#159;nahme nicht durchfÃ¼hren. Ausnahmsweise ist bei fehlender Zustimmung die vorlÃ¤ufige DurchfÃ¼hrung gestattet, wenn dies aus sachlichen GrÃ¼nden dringend erforderlich ist und, sollte der Betriebsrat dies bestreiten, die Ersetzung der Zustimmung sowie die Feststellung der dringenden Erforderlichkeit beim Arbeitsgericht beantragt ([Â§ 100 BetrVG](https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__100.html "VorlÃ¤ufige personelle MaÃ&#159;nahmen")).

Auch bei **KÃ¼ndigungen** hat der Betriebsrat ein zentrales Mitbestimmungsrecht ([Â§ 102 BetrVG](https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__102.html "Mitbestimmung bei KÃ¼ndigungen")). Der Betriebsrat ist vor jeder KÃ¼ndigung zu unterrichten und anzuhÃ¶ren. Dies gilt unabhÃ¤ngig von der Art der KÃ¼ndigung (ordentliche KÃ¼ndigung, auÃ&#159;erordentliche KÃ¼ndigung, Ã&#132;nderungskÃ¼ndigung). Unterbleibt die Beteiligung des Betriebsrats, ist die KÃ¼ndigung unwirksam. Die Beteiligung hat auch bei WiederholungskÃ¼ndigungen zu erfolgen, die etwa vom Arbeitgeber unter Beibehaltung der KÃ¼ndigungsgrÃ¼nde nur fÃ¼r den Fall ausgesprochen wurden, dass die vorherige KÃ¼ndigung aus formellen GrÃ¼nden unwirksam ist. Im Rahmen der Unterrichtung muss der Arbeitgeber nicht sÃ¤mtliche objektiv bestehenden, sondern nur die UmstÃ¤nde mitteilen, die aus seiner subjektiven Sicht die KÃ¼ndigung tragen sollen (sog. Grundsatz der subjektiven Determination). Verschweigt der Arbeitgeber KÃ¼ndigungsgrÃ¼nde, fÃ¼hrt das in der Regel nicht zur Unwirksamkeit der KÃ¼ndigung, aber dazu, dass sich der Arbeitgeber im anschlieÃ&#159;enden KÃ¼ndigungsschutzverfahren nicht auf die verschwiegenen KÃ¼ndigungsgrÃ¼nde berufen darf. Schildert der Arbeitgeber dem Betriebsrat bewusst einen unrichtigen oder unvollstÃ¤ndigen â&#128;&#147; und damit irrefÃ¼hrenden â&#128;&#147; KÃ¼ndigungssachverhalt, kann die Beteiligung des Betriebsrats so fehlerhaft sein, dass dies die Unwirksamkeit der KÃ¼ndigung zur Folge hat.

##  Betriebliche Mitbestimmung fÃ¼r schwerbehinderte Menschen 

Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen haben mit der Schwerbehindertenvertretung (SBV) eine besondere Interessenvertretung, deren gesetzliche Grundlagen in [Â§Â§ 176 ff. SGB IX](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__176.html "Schwerbehindertenvertretung") niedergelegt sind. Die SBV fÃ¶rdert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle, vertritt ihre Interessen in dem Betrieb oder der Dienststelle und steht ihnen beratend und helfend zur Seite. Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berÃ¼hren, unverzÃ¼glich und umfassend zu unterrichten. Er hat sie vor einer Entscheidung anzuhÃ¶ren und ihr die sodann getroffene Entscheidung unverzÃ¼glich mitzuteilen. Vor der KÃ¼ndigung eines schwerbehinderten Menschen ist nicht nur die **Zustimmung des Integrationsamtes** einzuholen ([Â§ 168 SGB IX](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__168.html "Zustimmung des Integrationsamtes zur KÃ¼ndigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers")), sondern auch die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen, da andernfalls die KÃ¼ndigung unwirksam ist. Hier kÃ¶nnen die zu [Â§ 102 BetrVG](https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__102.html "Mitbestimmung bei KÃ¼ndigungen") aufgestellten GrundsÃ¤tze Ã¼bertragen werden.

##  Betriebliche Mitbestimmung im Ã¶ffentlichen Dienst 

FÃ¼r BeschÃ¤ftigte im [Ã¶ffentlichen Dienst](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/arbeitsrecht-im-oeffentlichen-dienst.html "Arbeitsrecht im Ã¶ffentlichen Dienst") gilt nicht das [Betriebsverfassungsgesetz](https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/ "Betriebsverfassungsgesetz") (BetrVG), sondern das [Bundespersonalvertretungsgesetz](https://www.gesetze-im-internet.de/bpersvg_2021/ "Bundespersonalvertretungsgesetz") (BPersVG) bzw. die jeweiligen Personalvertretungsgesetze der LÃ¤nder (LPersVG). Die BeschÃ¤ftigten der Ã¶ffentlichen Hand nehmen Ã¼ber die **PersonalrÃ¤te** Einfluss auf Entscheidungen und MaÃ&#159;nahmen ihrer Arbeitgeber. Das Personalvertretungsgesetz ist auf die Besonderheiten und BedÃ¼rfnisse im Ã¶ffentlichen Dienst zugeschnitten. Die **Reichweite der Beteiligungsrechte der PersonalrÃ¤te** unterscheidet sich je nach Art der betreffenden Entscheidung bzw. MaÃ&#159;nahme. Im Wesentlichen kann zwischen Mitbestimmungsrechten, Mitwirkungsrechten und Informationsrechten differenziert werden. Aufgrund der Besonderheit im Verwaltungsaufbau, dass Ã¼bergeordnete Dienststellen den ihnen nachgeordneten Dienststellen Weisungen erteilen kÃ¶nnen, sind bei den Ã¼bergeordneten Dienststellen **Stufenvertretungen** zu bilden.

##  Betriebliche Mitbestimmung im kirchlichen Dienst 

Das [Betriebsverfassungsgesetz](https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/ "Betriebsverfassungsgesetz") (BetrVG) gilt nicht fÃ¼r verfasste [Kirchen und die ihnen zugeordneten Einrichtungen](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/arbeitsrecht-im-kirchlichen-dienst.html "Kirchliches Arbeitsrecht") (insbesondere der **Diakonie und Caritas**). Dies ist ausdrÃ¼cklich in [Â§ 118 Abs. 2 BetrVG](https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__118.html "Geltung fÃ¼r Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften") geregelt, ergibt sich aber auch unmittelbar aus dem in [Art. 137 Abs. 3 WRV](https://www.gesetze-im-internet.de/wrv/art_137.html "Weimarer Kirchenartikel") i.V.m. [Art. 140 GG](https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_140.html "Inkorporation der Weimarer Kirchenartikel in das Grundgesetz") garantierten Selbstbestimmungsrecht der verfassten Kirchen. Diese sind befugt, ihre eigenen Angelegenheiten selbst zu regeln. Zu den eigenen Angelegenheiten gehÃ¶rt auch im Allgemeinen die Beziehung zu ihren BeschÃ¤ftigten, mithin auch das [Arbeitsrecht](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/arbeitsrecht-im-kirchlichen-dienst.html "Kirchliches Arbeitsrecht"), sowie im Speziellen das betriebliche Mitbestimmungsrecht. Auf dieser Grundlage haben die groÃ&#159;en Kirchen eigene Mitbestimmungsordnungen geschaffen. Im katholischen Bereich hat die Vollversammlung des Verbandes der DiÃ¶zesen Deutschlands die [Rahmen-MAVO](https://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/diverse_downloads/VDD/DB_95B-Rahmen-MAVO-2017-06-19_2019-02-20.pdf "Rahmenordnung fÃ¼r eine Mitarbeitervertretungsordnung (Rahmen-MAVO)") (Rahmenordnung fÃ¼r eine Mitarbeitervertretungsordnung) erlassen, die (ggf. mit Modifikationen) von den (Erz-)BischÃ¶fen in der jeweiligen (Erz-)DiÃ¶zese in Kraft gesetzt wurde. Hingegen wird die Betriebsverfassung auf evangelischer Seite von der [MVG-EKD](https://www.kirchenrecht-ekd.de/document/55612 "Kirchengesetz Ã¼ber die Mitarbeitendenvertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD)") (Kirchengesetz Ã¼ber die Mitarbeitendenvertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland) geregelt, welche von den Gliedkirchen der EKD (ggf. mit Modifikationen) Ã¼bernommen wurde. Eine unternehmerische Mitbestimmung ist im kirchlichen Bereich nicht vorgesehen ([Â§ 1 Abs. 4 S. 2 MitbestG](https://www.gesetze-im-internet.de/mitbestg/__1.html "Ausklammerung von Religionsgemeinschaften aus dem Anwendungsbereich"), [Â§ 1 Abs. 2 S. 2 DrittelbG](https://www.gesetze-im-internet.de/drittelbg/__1.html "Ausklammerung von Religionsgemeinschaften aus dem Anwendungsbereich")).

## Was ist unternehmerische Mitbestimmung? 

Die Unternehmensmitbestimmung die institutionelle Mitwirkung von Arbeitnehmervertretern in [**Organen**](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/geschaeftsfuehrer-vorstaende.html "Organe (z.B. Vorstand & Aufsichtsrat)") an bestimmten unternehmensbezogenen Entscheidungen. Bei der **paritÃ¤tischen Mitbestimmung** sind die Arbeitnehmer sowie die Anteilseigner in gleicher Zahl vertreten. Davon abzugrenzen ist die **nicht-paritÃ¤tische Mitbestimmung**, bei welcher die Arbeitnehmervertreter gegenÃ¼ber dem Vertretern der Anteilseigner eine zahlenmÃ¤Ã&#159;ige Minderheit bilden. Arbeitnehmern wird dort ein Mitbestimmungsrecht auf Unternehmensebene eingerÃ¤umt, wo der Gesetzgeber einen besonderen ausgleichsbedÃ¼rftigen Gegensatz zwischen den Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber sieht.
