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title: Aufhebungsvertrag im Arbeitsrecht
description: Prüfung und Verhandlung von Aufhebungsverträgen, Abfindungen, Freistellungen und Sperrzeitrisiken beim Arbeitslosengeld.
canonical_url: https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/aufhebungsvertrag.html
language: de-DE
date: 2026-06-16T12:44:58Z
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Vorbereitung, Verhandlung und Abschluss von AufhebungsvertrÃ¤gen bedÃ¼rfen einer sorgfÃ¤ltigen, rechtlich versierten und umsichtigen Planung und einer Einbettung in eine zielfÃ¼hrende und individuelle Gesamtstrategie. Mit Blick auf einen Aufhebungsvertrag lauern zahlreiche Stolperfallen rechtlicher und tatsÃ¤chlicher Art, die einen buchstÃ¤blich teuer zu stehen kommen. Eine zweite Chance gibt es nicht, daher muss der erste und einzige Aufhebungsvertrag sitzen.

## Aufhebungsvertrag â&#128;&#147; Was ist das?Â 

Kann der Arbeitgeber in Ermangelung (aussichtsreicher) KÃ¼ndigungsgrÃ¼nde den Arbeitsvertrag nicht einseitig durch Ausspruch einer KÃ¼ndigung auflÃ¶sen, kommt alternativ die **einvernehmliche Beendigung des ArbeitsverhÃ¤ltnisses** durch Abschluss eines Aufhebungsvertrags in Betracht.

Ein Aufhebungsvertrag â&#128;&#147; auch als **AuflÃ¶sungsvertrag** bezeichnet â&#128;&#147; ist ein Vertrag, in welchem die Parteien die **Beendigung des ArbeitsverhÃ¤ltnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt** beschlieÃ&#159;en. Das ArbeitsverhÃ¤ltnis wird durch den Arbeitsvertrag begrÃ¼ndet und spiegelbildlich durch den Aufhebungsvertrag beendet.

## Was ist der Unterschied zwischen einem Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag? 

Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag haben einen gleichgelagerten Regelungsinhalt. In beiden VertrÃ¤gen werden **die mit einer Beendigung des ArbeitsverhÃ¤ltnisses zusammenhÃ¤ngenden Fragen geregelt**. Je nachdem, ob vor Abschluss des Vertrags eine KÃ¼ndigung erklÃ¤rt wurde, handelt es sich um einen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag.

Das ArbeitsverhÃ¤ltnis wird bei einem Aufhebungsvertrag mangels eines anderen Beendigungstatbestands (z.B. KÃ¼ndigung) von diesem selbst, bei einem Abwicklungsvertrag hingegen durch einen **zeitlich vor dessen Abschluss eingetretenen Beendigungstatbestand aufgelÃ¶st**. Im Abwicklungsvertrag wird klargestellt, dass eine zuvor ausgesprochene KÃ¼ndigung akzeptiert wird. Kern des Abwicklungsvertrags ist in erster Linie nicht die Beendigung, sondern die Abwicklung eines ArbeitsverhÃ¤ltnisses. Eine trennscharfe Abgrenzung beider Begriffe fehlt in der Praxis hÃ¤ufig.

## Was ist der Unterschied zwischen einem Aufhebungsvertrag und einem Vergleich? 

Aufhebungs- und Abwicklungsvertrag sind **auÃ&#159;ergerichtliche Instrumente** zur AuflÃ¶sung des ArbeitsverhÃ¤ltnisses. Ein Vergleich steht im Raum, wenn der Arbeitnehmer nach Erhalt einer KÃ¼ndigung beim Arbeitsgericht [KÃ¼ndigungsschutzklage](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/prozessfuehrung.html "ProzessfÃ¼hrung") eingereicht hat und die Parteien sich auf eine Trennung sowie deren Konditionen geeinigt haben.

Ein Vergleich â&#128;&#147; genauer Prozessvergleich â&#128;&#147; hat eine **Doppelnatur**. Zum einen ist er als **Prozesshandlung** einzustufen und **beendet den Rechtsstreit**. Zum anderen stellt er einen **materiellrechtlichen Vertrag** dar. Stand die Wirksamkeit der KÃ¼ndigung zwischen Arbeitnehmer (KlÃ¤ger) und Arbeitgeber (Beklagter) im Streit, bildet die Einigung darÃ¼ber, dass die KÃ¼ndigung wirksam ist und das ArbeitsverhÃ¤ltnis beendet hat, einen **Vergleichsvertrag** im Sinne von Â§ 779 BGB.

Aufhebungs- bzw. Abwicklungsvertrag sowie Prozessvergleich unterscheiden sich hinsichtlich der **Vollstreckbarkeit**. Ein Prozessvergleich ist ein **Titel**. Die darin geregelten AnsprÃ¼che (z.B. Zahlung einer [Abfindung](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/abfindung.html "Abfindung") oder [VergÃ¼tung](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/verguetung.html "VergÃ¼tung")) sind, soweit sie **hinreichend bestimmt** sind (worauf bei Formulierung des Vergleichs zu achten ist), vollstreckbar. Weigert sich eine Partei, einen sich aus dem Vergleich ergebenden Anspruch zu erfÃ¼llen, kann die andere Partei den Anspruch zwangsweise durch Einleitung eines **Zwangsvollstreckungsverfahrens** durchsetzen. DemgegenÃ¼ber stellt der Aufhebungs- bzw. Abwicklungsvertrag **keinen Vollstreckungstitel** dar. Wird ein im Aufhebungs- bzw. Abwicklungsvertrag geregelter Anspruch nicht erfÃ¼llt, kann die Zwangsvollstreckung erst durchgefÃ¼hrt werden, wenn ein Vollstreckungstitel beschafft wird. Das kann beispielsweise dadurch geschehen, dass Klage eingereicht und ein Urteil erwirkt oder (bei Geldforderungen) ein Vollstreckungsbescheid beantragt wird.

## Inhalt eines Aufhebungsvertrags

Der **gesetzliche Mindestinhalt** eines Aufhebungsvertrags ist die Abrede, dass das ArbeitsverhÃ¤ltnis zu einem bestimmten Zeitpunkt endet. Da sich im Zusammenhang mit einer Trennung vielfÃ¤ltigste Fragen stellen, ist es geboten und auch Ã¼blich, dass Ã¼ber den Beendigungszeitpunkt hinaus weitere Punkte geregelt werden sollen. Ein Aufhebungsvertrag ist nach seinem Zweck darauf ausgelegt, kÃ¼nftige (potenzielle) Konfliktfelder antizipativ durch eine entsprechende Regelung im Aufhebungsvertrag auszurÃ¤umen, um das VerhÃ¤ltnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer mÃ¶glichst endgÃ¼ltig und abschlieÃ&#159;end zu befrieden. Die konkrete Gestaltung des Aufhebungsvertrags ist abhÃ¤ngig von der individuellen Ausgangslage und den jeweiligen Parteiinteressen, kann also stark variieren. **HÃ¤ufig finden sich folgende Regelungen in AufhebungsvertrÃ¤gen**:

- Beendigung  
    Die Parteien kÃ¶nnen sich auf ein **frei gewÃ¤hltes Beendigungsdatum** verstÃ¤ndigen. Wird aber die maÃ&#159;gebliche KÃ¼ndigungsfrist unterschritten, droht eine **Sperrfrist beim Bezug von Arbeitslosengeld**. Wird die KÃ¼ndigungsfrist zu arg verlÃ¤ngert, kann der Vertrag bei falscher Gestaltung nicht als Aufhebungsvertrag, sondern als bloÃ&#159;er Ã&#132;nderungsvertrag qualifiziert werden, der den ursprÃ¼nglich unbefristeten in einen **nachtrÃ¤glichen befristeten Arbeitsvertrag** umwandelt. In letzterem Fall besteht die Gefahr, dass die Befristung nach MaÃ&#159;gabe des [Teilzeit- und Befristungsgesetzes](https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/ "Teilzeit- und Befristungsgesetz") (TzBfG) unwirksam ist und damit ein unbefristeter Arbeitsvertrag als zustande gekommen gilt ([Â§ 16 TzBfG](https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__16.html "Folgen unwirksamer Befristung")).
- Arbeitspflicht oder FreistellungGeregelt werden kann, ob der Arbeitnehmer bis zum Beendigungstermin wie vertraglich geschuldet arbeitet oder ob er ganz oder teilweise freigestellt wird. Die Freistellung kann **widerruflich oder unwiderruflich** ausgestaltet werden. Soll die Freistellung unter **Anrechnung entstandener bzw. noch entstehender UrlaubsansprÃ¼che** erfolgen, geht das nur bei einer unwiderruflichen Freistellung. Besteht der Anlass des Aufhebungsvertrags darin, dass der Arbeitgeber sein Vertrauen in den Arbeitnehmer verloren hat, resultiert daraus hÃ¤ufig aus unternehmerischen GrÃ¼nden ein Freistellungswunsch des Arbeitgebers (z.B. soll der Arbeitnehmer nicht mehr mit sensiblen Interna oder Kunden in Kontakt kommen).
 
 
- VergÃ¼tungAuch bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags richtet sich die [VergÃ¼tung](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/verguetung.html "VergÃ¼tung"), soweit nichts anderes vereinbart wird, nach dem [Arbeitsvertrag](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/arbeitsvertrag.html "Arbeitsvertrag") und/oder anwendbaren Tarifvertrag. Dennoch kann bei einem Trennungsszenario das BedÃ¼rfnis zur Regelung der VergÃ¼tung aufkommen. Das macht Sinn, wenn das â&#128;&#158;Obâ&#128;&#156; oder die HÃ¶he einzelner VergÃ¼tungsbestandteile streitig ist bzw. werden kÃ¶nnte. Ist bei einer variablen VergÃ¼tung die Zielerreichung von persÃ¶nlichen Zielen abhÃ¤ngig, kÃ¶nnen diese im Falle einer Freistellung oft nicht oder nur teilweise erreicht werden. Hier bietet sich die vertragliche Regelung der variablen VergÃ¼tung an.
 
 
- AbfindungEin **Rechtsanspruch auf eine [Abfindung](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/abfindung.html "Abfindung") besteht nur im Ausnahmefall**. Dennoch kÃ¶nnen Arbeitgeber freiwillig eine [Abfindung](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/abfindung.html "Abfindung") anbieten. Das ist ratsam, wenn keine (erfolgsversprechenden) KÃ¼ndigungsgrÃ¼nde vorliegen und der Arbeitgeber in einem etwaigen [KÃ¼ndigungsschutzverfahren](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/prozessfuehrung.html "ProzessfÃ¼hrung") eine Niederlage befÃ¼rchtet. Damit erkauft sich der Arbeitgeber die Zustimmung des Arbeitnehmers zur Beendigung des ArbeitsverhÃ¤ltnisses. Die Fixierung einer [Abfindung](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/abfindung.html "Abfindung") in einem Aufhebungsvertrag kann fÃ¼r den Arbeitgeber die finanziell und/oder unternehmerisch sinnvollere Variante sein.
 
 
- UrlaubIm Kontext mit Urlaub kÃ¶nnen sich bei Beendigung eines ArbeitsverhÃ¤ltnisses diverse â&#128;&#147; auch regelungsbedÃ¼rftige â&#128;&#147; Fragen auftun. So ist **offener Urlaub nach Ende des ArbeitsverhÃ¤ltnisses abzugelten** ([Â§ 7 Abs. 4 BUrlG](https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html "Abgeltung von Urlaub")). Ist Streit Ã¼ber die Zahl der verbleibenden Urlaubstage vorhanden oder zu befÃ¼rchten, sollte der abzugeltende Urlaubsumfang geregelt werden. Im Hinblick auf eine **Freistellung ist stets zu klÃ¤ren, ob diese unter Anrechnung offener UrlaubsansprÃ¼che** erfolgt. Da ein Aufhebungsvertrag letztlich das **Ergebnis von Verhandlungen** ist, kann sich die Frage stellen, ob es rechtlich Ã¼berhaupt zulÃ¤ssig ist, dass der Arbeitnehmer auf seinen Urlaubsabgeltungsanspruch verzichtet, wenn der Arbeitgeber ihm im Verhandlungswege an anderer Stelle entgegenkommt.
 
 
- Turboklausel bzw. SprinterklauselHat der Arbeitnehmer bei Abschluss des Aufhebungsvertrags noch keine neue BeschÃ¤ftigung, kann sich bei einer langen KÃ¼ndigungsfrist die Aufnahme einer Turbo- bzw. Sprinterklausel anbieten. Sie berechtigt den Arbeitnehmer, das **ArbeitsverhÃ¤ltnis jederzeit mit einer kurzen Frist (z.B. eine Woche) durch einseitige ErklÃ¤rung zu beenden**. Dies verschafft dem Arbeitnehmer bei seiner Jobsuche FlexibilitÃ¤t. Er kann somit auch (lange) vor Ablauf des vereinbarten Beendigungsdatums eine neue BeschÃ¤ftigung aufnehmen. Zu regeln ist, inwieweit der Arbeitnehmer die VergÃ¼tung, die der Arbeitgeber aufgrund der vorzeitigen Beendigung des ArbeitsverhÃ¤ltnisses spart, als [Abfindung](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/abfindung.html "Abfindung") zu zahlen ist.
 
 
- ZeugnisBei Beendigung des ArbeitsverhÃ¤ltnisses kann der Arbeitnehmer wahlweise ein **einfaches oder qualifiziertes Arbeitszeugnis** verlangen ([Â§ 109 Abs. 1 GewO](https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__109.html "Zeugnis")). In einer Konfliktsituation, die hÃ¤ufig mit dem Wunsch des Arbeitgebers und/oder Arbeitnehmers auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags verbunden ist, fehlt oft das Vertrauen des Arbeitnehmers darauf, dass der Arbeitgeber ihm ein ordnungsgemÃ¤Ã&#159;es Zeugnis erteilt. Naheliegend ist daher, dass im Aufhebungsvertrag eine Vereinbarung Ã¼ber **Inhalt sowie Bewertung der Leistung und des Verhaltens des Arbeitnehmers** getroffen wird. Ohne eine solche Regelung sind nachtrÃ¤gliche Zeugnisstreitigkeiten nicht ausgeschlossen, die Ã¤rgerlich, vermeidbar und oft auch nicht zufriedenstellend lÃ¶sbar sind.
 
 
- ErledigungsklauselIn einem Aufhebungsvertrag sollten alle bestehenden und potenziellen kÃ¼nftigen Streitigkeiten abschlieÃ&#159;end beigelegt werden. Ein entsprechend gestalteter Aufhebungsvertrag bietet beiden Parteien die MÃ¶glichkeit, einen **finalen Schlussstrich** zu ziehen. Es sollte vermieden werden, dass nach Abschluss des Aufhebungsvertrags eine Partei gegen die andere Partei (ggf. klageweise) weitere AnsprÃ¼che (z.B. variable VergÃ¼tung, Sonderzahlungen) geltend macht, was einer Befriedung der Situation entgegensteht. Dieses Ziel kann mit einer Erledigungsklausel erreicht werden. Diese sieht vor, dass **(bestimmte) AnsprÃ¼che, die nicht ausdrÃ¼cklich im Aufhebungsvertrag normiert sind, erledigt sind, also erlÃ¶schen und dauerhaft nicht mehr geltend gemacht werden kÃ¶nnen**. Bei einer Erledigungsklausel ist Vorsicht geboten, da der Rechtsverlust von (finanziell werthaltigen) Forderungen droht. Die Konzeptionierung einer Erledigungsklausel erfordert besonderes FingerspitzengefÃ¼hl. Das betrifft vor allem die **inhaltliche Reichweite einer Erledigungsklausel**.
 
 
## Schriftform von AufhebungsvertrÃ¤gen

AufhebungsvertrÃ¤ge unterliegen der Schriftform ([Â§ 623 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__623.html "Schriftform einer KÃ¼ndigung") i.V.m. [Â§ 126 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__126.html "Schriftform")). Ein VerstoÃ&#159; gegen das Schriftformgebot fÃ¼hrt **zwingend und alternativlos zur Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages**. Die Schriftform ist gewahrt, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf derselben Vertragsurkunde eigenhÃ¤ndig durch Namensunterschrift unterzeichnen. Eine nachtrÃ¤gliche Verschriftlichung eines zunÃ¤chst formwidrig geschlossenen Aufhebungsvertrags heilt den Formmangel rÃ¼ckwirkend nicht.

Im Gegensatz zuÂ **AufhebungsvertrÃ¤gen** gilt das Schriftformerfordernis nicht fÃ¼r **AbwicklungsvertrÃ¤ge**. Diese kÃ¶nnen **formfrei** (z.B. mÃ¼ndlich oder elektronisch) geschlossen werden, sollten aber zu Dokumentations- und Beweiszwecken schriftlich verfasst werden. Die Schriftform ist auch vor dem Hintergrund zu empfehlen, dass das BAG entschieden hat, dass eine **Klageverzichtsvereinbarung** (die in einem Abwicklungsvertrag enthalten sein kann), die in unmittelbarem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit dem Ausspruch einer KÃ¼ndigung steht, formbedÃ¼rftig ist (BAG 19.04.2007 â&#128;&#147; 2 AZR 208/06).

## LÃ¶st der Abschluss eines Aufhebungsvertrags eine Sperrfrist aus? 

Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags hat sozialversicherungsrechtliche Bedeutung. Bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags hat sich der Arbeitnehmer **versicherungswidrig** verhalten, weil er sein BeschÃ¤ftigungsverhÃ¤ltnis gelÃ¶st hat ([Â§ 159 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 SGB III](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__159.html "Ruhen bei Sperrzeit")). Hat der Arbeitnehmer hierfÃ¼r keinen **wichtigen Grund**, tritt eine **Sperrfrist** ein. WÃ¤hrend der Sperrfrist **ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld**. Die Sperrfrist dauert 12 Wochen, kann in AusnahmefÃ¤llen aber auch kÃ¼rzer sein.

Ein die Sperrzeit ausschlieÃ&#159;ender **wichtiger Grund** kann bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags nach Ziff. 159.1.2.1.1 der Fachlichen Weisungen der Bundesagentur fÃ¼r Arbeit vorliegen, wenn

- eine KÃ¼ndigung durch den Arbeitgeber mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt worden ist
- die drohende ArbeitgeberkÃ¼ndigung auf betriebliche oder personenbezogene (nicht aber verhaltensbedingte) GrÃ¼nde gestÃ¼tzt wÃ¼rde,
- die ArbeitgeberkÃ¼ndigung zu demselben Zeitpunkt, zu dem das BeschÃ¤ftigungsverhÃ¤ltnis geendet hat, oder frÃ¼her wirksam geworden wÃ¤re; bei einer einvernehmlichen Freistellung ist das Ende des ArbeitsverhÃ¤ltnisses maÃ&#159;gebend, wenn bis dahin Arbeitsentgelt gezahlt wird,
- im Falle der ArbeitgeberkÃ¼ndigung die KÃ¼ndigungsfrist eingehalten wÃ¼rde,
- der Arbeitnehmer nicht unkÃ¼ndbar war
 
 
Ob ein wichtiger Grund nur vorliegen kann, wenn darÃ¼ber hinaus die drohende ArbeitgeberkÃ¼ndigung **rechtmÃ¤Ã&#159;ig** ist, ist differenziert zu beantworten. Das ist jedenfalls zu verneinen, wenn der Aufhebungsvertrag eine **[Abfindung](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/abfindung.html "Abfindung") von hÃ¶chstens 0,5 MonatsgehÃ¤lter** fÃ¼r jedes BeschÃ¤ftigungsjahr vorsieht oder wenn der Arbeitnehmer durch Abschluss des Aufhebungsvertrags objektive Nachteile aus der drohenden ArbeitgeberkÃ¼ndigung (z.B. fÃ¼r sein berufliches Fortkommen) vermieden hat.

Eine MÃ¶glichkeit, eine Sperrfrist zu umgehen, kann im Abschluss eines **gerichtlichen Vergleichs** liegen. Hier wird **in der Regel keine Sperrfrist** verhÃ¤ngt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer eine KÃ¼ndigung erhÃ¤lt, er KÃ¼ndigungsschutzklage erhebt und im anschlieÃ&#159;enden KÃ¼ndigungsschutzverfahren ein Vergleich geschlossen wird.
