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title: Arbeitszeit, Überstunden und Zeiterfassung
description: Beratung zu Arbeitszeitregelungen, Überstunden, Arbeitszeitkonten, Ruhezeiten und Vergütungsansprüchen.
canonical_url: https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/arbeitszeit.html
language: de-DE
date: 2026-06-24T08:54:23Z
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# Arbeitszeit

Die Arbeitszeit ist ein zentraler Bestandteil des ArbeitsverhÃ¤ltnisses und zugleich hÃ¤ufig Gegenstand arbeitsrechtlicher Auseinandersetzungen. Streitpunkte ergeben sich insbesondere bei **Ã&#156;berstunden, der Lage der Arbeitszeit, Schichtmodellen, Rufbereitschaft, mobiler Arbeit oder Fragen der Arbeitszeiterfassung**. Neben den vertraglichen Vereinbarungen sind dabei insbesondere gesetzliche Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes sowie kollektivrechtliche Regelungen zu beachten. Fehler bei der Gestaltung oder Umsetzung von Arbeitszeitmodellen kÃ¶nnen erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Folgen nach sich ziehen.

Was wir fÃ¼r Sie tun kÃ¶nnen:



- Gestaltung und PrÃ¼fung arbeitsvertraglicher und betrieblicher Arbeitszeitregelungen
- Beratung zu Ã&#156;berstunden, Mehrarbeit und VergÃ¼tungsfragen
- UnterstÃ¼tzung bei Fragen zu Schichtarbeit, Rufbereitschaft und mobiler Arbeit
- Beratung zur Arbeitszeiterfassung und zu gesetzlichen Vorgaben
- Gestaltung und rechtliche Begleitung von Arbeitszeitmodellen
- Entwicklung rechtssicherer und praktikabler LÃ¶sungen fÃ¼r betriebliche AblÃ¤ufe
- UnterstÃ¼tzung bei der Flexibilisierung von Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Arbeitszeit
- Vertretung in [arbeitsgerichtlichen Verfahren](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/prozessfuehrung.html "ProzessfÃ¼hrung") im Zusammenhang mit Arbeitszeitfragen
 
[ Â» Arbeitsvertrag](#1)  
[ Â» Kollektivvereinbarungen](#2)  
[ Â» Arbeitszeitgesetz](#3)  
[ Â» Flexible Arbeitszeitmodelle](#4)  
[ Â» Hat der Betriebsrat bei der Gestaltung der Arbeitszeit ein Mitbestimmungsrecht?](#5)

## Arbeitsvertrag

Ã&#156;blicherweise ist im [Arbeitsvertrag](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/arbeitsvertrag.html "Arbeitsvertrag") der **Umfang der Arbeitszeit** geregelt (z.B. 40 Stunden pro Woche). Dass darÃ¼ber hinaus auch die **Verteilung der Arbeitszeit** auf einzelne Wochentage und/oder Beginn und Ende der Arbeitszeit an den einzelnen Wochentagen im [Arbeitsvertrag](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/arbeitsvertrag.html "Arbeitsvertrag") festgelegt wird, ist mÃ¶glich, aber weniger anzutreffen. Regelt der [Arbeitsvertrag](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/arbeitsvertrag.html "Arbeitsvertrag") die **Verteilung der Arbeitszeit** nicht, kann der Arbeitgeber im Wege seines **Direktionsrechts** nach [Â§ 106 GewO](https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__106.html "Direktionsrecht bzw. Weisungsrecht des Arbeitgebers") vorgeben, an welchen Tagen und zu welchen Uhrzeiten Dienstbeginn und Dienstende ist und wann Pausen eingelegt werden. Soweit â&#128;&#147; wie im Regelfall â&#128;&#147; gesetzliche Bestimmungen zur Arbeitszeit (z.B. im[ Arbeitszeitgesetz](https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/index.html "Arbeitszeitgesetz")) zwingend sind, sind **arbeitsvertragliche Abweichungen hiervon zum Nachteil des Arbeitnehmers ausgeschlossen** und unwirksam.

Ein [Formulararbeitsvertrag](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/arbeitsvertrag.html "Formulararbeitsvertrag"), dessen Klauseln nicht auf einer individuellen Abrede zwischen den Arbeitsvertragsparteien beruhen, sondern vom Arbeitgeber gestellt sind, unterfÃ¤llt einer **AGB-Kontrolle** nach MaÃ&#159;gabe der [Â§Â§ 305 ff. BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__305.html "Allgemeine GeschÃ¤ftsbedingungen in ArbeitsvertrÃ¤gen"). Derartige Klauseln stellen [Allgemeine GeschÃ¤ftsbedingungen](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/arbeitsvertrag.html "Allgemeine GeschÃ¤ftsbedingungen in ArbeitsvertrÃ¤gen") dar und mÃ¼ssen insbesondere **transparent** ([Â§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html "Transparenzkontrolle von ArbeitsvertrÃ¤gen")) sein und dÃ¼rfen **den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen** ([Â§ 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB)](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html "Inhaltskontrolle von ArbeitsvertrÃ¤gen"). Daher sind auch arbeitszeitrechtliche Klauseln einer **strengen AGB-Kontrolle** zu unterziehen. So kann eine Klausel, wonach sÃ¤mtliche **Ã&#156;berstunden** von der regulÃ¤ren VergÃ¼tung abgegolten sind, eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers darstellen und somit unwirksam sein, mit der Folge, dass jede Ã&#156;berstunde unter den Voraussetzungen des [Â§ 612 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__612.html "VergÃ¼tung") (in Geld, nicht in Freizeit) **abzugelten** ist.

## Kollektivvereinbarungen

Arbeitszeitrechtliche Regelungen sind hÃ¤ufig Bestandteil von TarifvertrÃ¤gen bzw. [kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/arbeitsrecht-im-kirchlichen-dienst.html "Kirchliches Arbeitsrecht") sowie von [Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/betriebsverfassungsrecht-mitbestimmung.html "Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen"). Auch die in Kollektivvereinbarungen enthaltenen arbeitszeitrechtlichen Regelungen **begrenzen das** **Weisungsrecht** des Arbeitgebers.

## Arbeitszeitgesetz

HerzstÃ¼ck des deutschen Arbeitszeitrechts ist das [Arbeitszeitgesetz](https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/ "Arbeitszeitgesetz") (ArbZG). Dieses enthÃ¤lt die grundlegenden arbeitszeitrechtlichen Vorgaben und Grenzen. Arbeitszeitrecht bezweckt als besondere Form des **Arbeitsschutzes** die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer. Das [Arbeitszeitgesetz](https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/ "Arbeitszeitgesetz") hat insbesondere f**olgende Regelungspunkte**:

- HÃ¶chstarbeitszeitDie **tÃ¤gliche HÃ¶chstarbeitszeit** betrÃ¤gt **8 Stunden pro Werktag** (dazu zÃ¤hlt auch der Samstag) oder hÃ¶chstens 10 Stunden pro Werktag, wenn in dem entsprechenden **Ausgleichszeitraum** (sechs Kalendermonate oder 24 Wochen) der Durchschnitt von 8 Stunden pro Werktag nicht Ã¼berschritten wird ([Â§ 3 ArbZG](https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__3.html "Arbeitszeit der Arbeitnehmer")).
 
 
- RuhepausenDie **Arbeit muss durch im Voraus feststehende Ruhepausen unterbrochen** werden ([Â§ 4 ArbZG](https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__4.html "Ruhepausen")). Die Ruhepause betrÃ¤gt bei einer Arbeitszeit vom mehr als sechs bis neun stunden 30 Minuten und bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden 45 Minuten.
 
 
- RuhezeitNach Beendigung der tÃ¤glichen Arbeit muss eine **Ruhezeit von mindestens 11 Stunden** eingehalten werden ([Â§ 5 ArbZG](https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__5.html "Ruhezeit")). In Bestimmten Einrichtungen (z.B. KrankenhÃ¤user) gelten Sonderregeln.
 
 
- Nacht- und SchichtarbeitDa **Nacht- und Schichtarbeit** nach arbeitsmedizinischen Kenntnissen mit besonderen kÃ¶rperlichen Belastungen fÃ¼r Arbeitnehmer verbunden ist, enthÃ¤lt [Â§ 6 ArbZG](https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__6.html "Nacht- und Schichtarbeit") zum **Ausgleich der Belastungen** besondere Schutzbestimmungen. So ist der fÃ¼r die HÃ¶chstarbeitszeit maÃ&#159;gebliche **Ausgleichszeitraum** nach [Â§ 3 ArbZG](https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__3.html "Arbeitszeit der Arbeitnehmer") auf einen Kalendermonat oder vier Wochen begrenzt. In bestimmten AbstÃ¤nden besteht ein **Anspruch auf arbeitsmedizinische Untersuchung**. In bestimmten FÃ¤llen hat der Nachtarbeitnehmer einen Anspruch darauf, **auf einen fÃ¼r ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umgesetzt** zu werden. FÃ¼r Nachtarbeit kann sich ein **Anspruch auf einen angemessenen Zuschlag** bzw. **entsprechend bezahlte freie Tage** ergeben.
 
 
- Abweichungen in Kollektivvereinbarungen[Â§ 7 ArbZG](https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__7.html "Abweichende Regelungen in TarifvertrÃ¤gen, kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien sowie Betriebs- und Dienstvereinbarungen") regelt, in welchem Umfang von welchen Vorgaben aus dem Arbeitszeitgesetz in TarifvertrÃ¤gen und [kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/arbeitsrecht-im-kirchlichen-dienst.html "Kirchliches Arbeitsrecht") sowie in [Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/betriebsverfassungsrecht-mitbestimmung.html "Betriebsverfassungsrecht & Mitbestimmung") abgewichen werden kann.
 
 
- Sonn- und FeiertagsruheAn Sonntagen und Feiertagen besteht ein **BeschÃ¤ftigungsverbot**, welches diverse Unterbrechungen kennt.
 
 
**VerstÃ¶Ã&#159;e gegen arbeitszeitrechtliche Vorgaben** kÃ¶nnen auf unterschiedlichen Ebenen Auswirkungen haben. Zudem stellen bestimmte VerstÃ¶Ã&#159;e eine **buÃ&#159;geldbewehrte Ordnungswidrigkeit** und in besonderen FÃ¤llen auch eine **Straftat** dar. Das [Arbeitszeitgesetz](https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/ "Arbeitszeitgesetz") gilt nicht fÃ¼r alle Arbeitnehmer. Vom **Anwendungsbereich** sind mehrere Personengruppen herausgenommen ([Â§ 18 ArbZG](https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__18.html "Nichtanwendung des Gesetzes")), etwa **[leitende Angestellte](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/kuendigung-kuendigungsschutz.html "Leitende Angestellte")** im Sinne von [Â§ 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz](https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__5.html "Leitende Angestellte im Sinne von Â§ 5 Abs. 3 BetrVG") (BetrVG) sowie ChefÃ¤rzte. Zu bedenken ist schlieÃ&#159;lich, dass auch in zahlreichen anderen Gesetzen arbeitszeitrechtliche Bestimmungen enthalten sind (z.B. [Mutterschutzgesetz](https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/ "Mutterschutzgesetz"), [Jugendarbeitsschutzgesetz](https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/ "Jugendarbeitsschutzgesetz")).

## Flexible Arbeitszeitmodelle

Arbeitszeitmodelle kÃ¶nnen **fest oder flexibel** ausgestaltet sein. Dabei steigt in der Praxis das BedÃ¼rfnis von flexiblen Arbeitszeitmodellen, da Unternehmen auf die situative Anpassung Ihrer Arbeitszeiten angewiesen sein kÃ¶nnen, etwa um auf (kurzfristige) Ã&#132;nderungen des Auftragsbestands oder der Nachfrage reagieren zu kÃ¶nnen. Die **Flexibilisierung der Arbeitszeit** setzt eine **individual- oder kollektivrechtliche Regelung** voraus.

Dabei **steigen die Anforderungen an eine rechtssichere und praktikable Vertragsgestaltung** zunehmend, da sich diese an die strengen gesetzlichen Vorgaben halten muss, die von der Rechtsprechung in immer neuen Entscheidungen konkretisiert und/oder eingeschrÃ¤nkt werden. Dabei stellt es eine vertragsgestalterische Herausforderung dar, dass **Arbeitszeitrecht in wesentlichen Teilen auf europÃ¤isches Recht zurÃ¼ckzufÃ¼hren** ist, so dass der gestalterische Spielraum nicht nur von der deutschen Rechtsprechung, sondern auch vom EuGH eingeengt wird.

Gegenstand der Flexibilisierung kÃ¶nnen die **Dauer und/oder Lage der Arbeitszeit** sein. Arbeitszeitmodelle kÃ¶nnen sowohl in ihrem Kern als auch in ihren Nuancen hÃ¶chst unterschiedlich ausgeformt sein. Ein kurzer Einblick:

- Bei der **Arbeit auf Abruf** muss der Arbeitnehmer nur arbeiten, wenn der Arbeitgeber dies verlangt, also die Arbeit abruft. Voraussetzungen und Grenzen der Arbeit auf Abruf ergeben sich aus [Â§ 12 TzBfG](https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__12.html "Arbeit auf Abruf"). Diese Arbeitszeitform bietet sich an, wenn der fÃ¼r den Arbeitgeber erforderliche **Umfang der Arbeitszeit regelmÃ¤Ã&#159;igen Schwankungen** unterliegt.
- Mit einem **Arbeitszeitkonto** kann der Arbeitgeber auf (z.B. nachfragebedingte) Schwankungen des Arbeitsbedarfs reagieren. Die Arbeitsmenge kann je nach Arbeitsanfall reduziert oder erhÃ¶ht werden. Derartige **Mehrarbeit bzw. Minderarbeit** liegt vor, wenn die vereinbarte Soll-Arbeitszeit von der tatsÃ¤chlichen Ist-Arbeitszeit abweicht, und muss innerhalb eines festgelegten Zeitraums ausgeglichen werden. Der Ausgleichszeitraum hÃ¤ngt von den betrieblichen Rahmenbedingungen bzw. von der zugrunde liegenden Individual- oder Kollektivvereinbarung ab.
- Der **Vertrauensarbeitszeit** liegt ein fest definierter und nach Stunden bemessener tÃ¤glicher Zeitrahmen zugrunde. Der Arbeitnehmer gibt keine Zeiten vor, an denen der Arbeitnehmer arbeiten muss. Der Arbeitnehmer legt vielmehr selbst Beginn und Ende seiner tÃ¤glichen Arbeit einschlieÃ&#159;lich der Pausen fest. Wesensmerkmal der Vertrauensarbeitszeit ist, dass der **Arbeitgeber auf die Kontrolle verzichtet,** ob der Arbeitnehmer die **geschuldete Arbeitszeit eingehalten** hat. Dabei stellt sich die Frage, ob der **Verzicht auf Arbeitszeiterfassung** arbeitszeitrechtlich zulÃ¤ssig ist. Auch bei Vertrauensarbeitszeit sind die Bestimmungen des [Arbeitszeitgesetzes](https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/ "Arbeitszeitgesetz") zu beachten.
- Bei **Ã&#156;berstunden, Mehrarbeit, Nacht-, Schicht-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie Rufbereitschaft, Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst** stellen sich regelungsbedÃ¼rftige Rechtsfragen.
- Nicht zuletzt die Corona-Pandemie hat gezeigt, dass **Kurzarbeit** ([Â§Â§ 95 ff. SGB III](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__95.html "Kurzarbeit")) ein wichtiges unternehmerisches Instrument darstellen kann, um auf erheblichen Arbeitsausfall zu reagieren. Die Kurzarbeit fÃ¤llt in die **Schnittmenge von Sozialrecht und Arbeitsrecht**.
 
## Hat der Betriebsrat bei der Gestaltung der Arbeitszeit ein Mitbestimmungsrecht?

Der [Betriebsrat](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/betriebsverfassungsrecht-mitbestimmung.html "Betriebsverfassungsrecht & Mitbestimmung") hat bei **Beginn und Ende der tÃ¤glichen Arbeitszeit einschlieÃ&#159;lich der Pausen sowie Verteilung** der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage mitzubestimmen ([Â§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG](https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__87.html "Mitbestimmung des Betriebsrat im Bereich Arbeitszeit")). Das **Mitbestimmungsrecht** setzt einen **kollektiven Bezug** voraus, besteht also nur, wenn es um die Arbeitszeiten einer Vielzahl der beschÃ¤ftigten Arbeitnehmer geht. Es greift nicht ein, wenn es um die Lage der Arbeitszeit lediglich einzelner Arbeitnehmer geht. Ist das [Mitbestimmungsrecht](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/betriebsverfassungsrecht-mitbestimmung.html "Betriebsverfassungsrecht & Mitbestimmung") zu bejahen, ist es dem Arbeitgeber verboten, entsprechende Regelungen einseitig im Weg einer [Versetzung](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/versetzung.html "Versetzung") einzubringen. Er darf Arbeitnehmern auch keine Weisungen erteilen, die einer bestehenden arbeitszeitbezogenen [Betriebsvereinbarung](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/betriebsverfassungsrecht-mitbestimmung.html "Betriebsverfassungsrecht & Mitbestimmung") widersprechen. Das **Weisungsrecht** ist nach [Â§ 106 GewO](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/versetzung.html "Direktionsrecht bzw. Weisungsrecht des Arbeitgebers") durch gesetzliche Regelungen â&#128;&#147; hierzu gehÃ¶rt auch [Â§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG](https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__87.html "Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten") â&#128;&#147; sowie durch [Betriebsvereinbarungen](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/betriebsverfassungsrecht-mitbestimmung.html "Betriebsvereinbarungen") begrenzt.

SchlieÃ&#159;lich hat der [Betriebsrat](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/betriebsverfassungsrecht-mitbestimmung.html "Betriebsrat") nach [Â§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG](https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__87.html "Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in Bezug auf Arbeitszeit") **vorÃ¼bergehende VerkÃ¼rzung oder VerlÃ¤ngerung der betriebsÃ¼blichen Arbeitszeit** **mitzubestimmen**. Von diesem [Mitbestimmungsrecht](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/betriebsverfassungsrecht-mitbestimmung.html "Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats") ist insbesondere die EinfÃ¼hrung von **Kurzarbeit** erfasst.

Dem [Betriebsrat](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/betriebsverfassungsrecht-mitbestimmung.html "Betriebsrat") steht sowohl bei [Â§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG](https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__87.html "Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten") als auch bei [Â§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG](https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__87.html "Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten") ein **Initiativrecht** zu. Auf diesen Gebieten kann die Initiative fÃ¼r eine Regelung sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Betriebsrat ergriffen werden kann. Es handelt sich um ein [erzwingbares Mitbestimmungsrecht](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/betriebsverfassungsrecht-mitbestimmung.html "Erzwingbares Mitbestimmungsrecht"), mit der Folge, dass sowohl der Arbeitgeber als auch der [Betriebsrat](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/betriebsverfassungsrecht-mitbestimmung.html "Betriebsverfassungsrecht & Mitbestimmung") die Initiative fÃ¼r eine erstrebte Regelung ergreifen und zu deren HerbeifÃ¼hrung auch die **Einigungsstelle** anrufen kÃ¶nnen (BAG 28.11.1989 â&#128;&#147; 1 ABR 97/88).
