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title: Arbeitsvertrag prüfen und gestalten
description: Gestaltung, Prüfung und Verhandlung von Arbeitsverträgen für Arbeitnehmer, Führungskräfte und Arbeitgeber.
canonical_url: https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/arbeitsvertrag.html
language: de-DE
date: 2026-06-16T12:43:48Z
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# Arbeitsvertrag

ArbeitsvertrÃ¤ge sindÂ **mehr als nur ein Papier** mir Regelungen. Sie sind das Fundament im VerhÃ¤ltnis von Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Gemeinsam mit sonstigen arbeitsrechtlich relevanten Vereinbarungen regeln sie die grundlegenden **Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien**. FÃ¼r Arbeitgeber sind derartige VertrÃ¤ge ein Instrument, die Belegschaft im Sinne unternehmerischer Interessen zu steuern. Sie bestimmen MÃ¶glichkeiten und Grenzen unternehmerischer Handlungsfreiheit. Die **rechtssichere Gestaltung von ArbeitsvertrÃ¤gen und sonstigen VertrÃ¤gen** wird zunehmend herausfordernd, da neue gesetzliche Regelungen und neue Rechtsprechung die Gestaltungsfreiheit immer mehr einengen. ArbeitsvertrÃ¤ge und die darin geregelten Arbeitsbedingungen sind auch ein Mittel zur Arbeitnehmergewinnung und -bindung.

Was wir fÃ¼r Sie tun kÃ¶nnen:

- PrÃ¼fung von ArbeitsvertrÃ¤gen und sonstigen Vereinbarungen
- Entwurf, Gestaltung und Ã&#156;berarbeitung von rechtssicheren ArbeitsvertrÃ¤gen sowie sonstigen Vereinbarungen
- [Gerichtliche](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/prozessfuehrung.html "ProzessfÃ¼hrung") Durchsetzung bzw. Abwehr arbeitsvertraglicher AnsprÃ¼che und Positionen
 
[ Â» Was ist ein Arbeitsvertrag?](#1)  
[ Â» Was ist der Unterschied zwischen einem ArbeitsverhÃ¤ltnis und BeschÃ¤ftigungsverhÃ¤ltnis?](#2)  
[ Â» Inhalt eines Arbeitsvertrags](#3)  
[ Â» Unterliegt ein Arbeitsvertrag einem Formerfordernis?](#4)  
[ Â» Allgemeine GeschÃ¤ftsbedingungen](#5)  
[ Â» Nachweisgesetz](#6)

## Was ist ein Arbeitsvertrag?

Ein Arbeitsvertrag ist eine Sonderform des Dienstvertrags (611 BGB). Sein Abschluss begrÃ¼ndet ein ArbeitsverhÃ¤ltnis im Sinne von 611a Abs. 1 BGB, mit der Folge, dass Arbeitsrecht anwendbar ist. Bei dem Dienst- und Arbeitsvertrag steht der Austausch von Arbeit und VergÃ¼tung im Zentrum. Von dem Dienstvertrag unterscheidet sich der Arbeitsvertrag durch die **persÃ¶nliche AbhÃ¤ngigkeit des Arbeitnehmers**. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, im Dienste des Arbeitgebers weisungsgebundene und fremdbestimmte Arbeit zu verrichten. Der Arbeitsvertrag ist **von anderen Vertragstypen abzugrenzen**. So sind **freie Mitarbeiter**, denen es im Vergleich zu Arbeitnehmern an der persÃ¶nlichen AbhÃ¤ngigkeit fehlt, auf der Basis eines Dienstvertrags oder Werkvertrags tÃ¤tig. **PersÃ¶nlich abhÃ¤ngig und damit Arbeitnehmer ist, wer Zeit, Ort und Inhalt seiner Arbeit nicht im Wesentlichen frei selbst bestimmen kann.** Arbeitnehmer sind maÃ&#159;geblich in eine fremdbestimmte Betriebsorganisation eingebunden und unterliegen einer andersartigen und umfassenderen **Weisungspflicht** als freie Mitarbeiter.

Besonderheiten bestehen bei [Organen](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/geschaeftsfuehrer-vorstaende.html "GeschÃ¤ftsfÃ¼hrer & VorstÃ¤nde") (z.B. **GmbH-GeschÃ¤ftsfÃ¼hrer**). Zwar kann im Rahmen der Vertragsfreiheit zwischen der Anstellungsgesellschaft und dem [Organ](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/geschaeftsfuehrer-vorstaende.html "GeschÃ¤ftsfÃ¼hrer & VorstÃ¤nde") ein Arbeitsvertrag geschlossen werden. Ã&#156;blicherweise wird ein GeschÃ¤ftsfÃ¼hrer, der im Normalfall nicht als Arbeitnehmer einzustufen ist, auf der Grundlage eines freien Dienstvertrags ([Â§ 611 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__611.html "Dienstvertrag")) tÃ¤tig, der eine GeschÃ¤ftsbesorgung zum Gegenstand hat ([Â§ 675 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__675.html "GeschÃ¤ftsbesorgung")).

## Was ist der Unterschied zwischen einem ArbeitsverhÃ¤ltnis und BeschÃ¤ftigungsverhÃ¤ltnis?

Beide Begriffe werden hÃ¤ufig im gleichen Atemzug verwendet. Sie sind aber auseinanderzuhalten. Ein ArbeitsverhÃ¤ltnis und BeschÃ¤ftigungsverhÃ¤ltnis sind jeweils **AnknÃ¼pfungspunkt fÃ¼r ein anderes Rechtsgebiet**. Liegt nach [Â§ 611a BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__611a.html "Arbeitsvertrag") ein ArbeitsverhÃ¤ltnis vor (ist also die arbeitende Person als Arbeitnehmer und der zugrunde liegende Vertrag als Arbeitsvertrag zu qualifizieren), hat dies die Rechtsfolge, dass **Arbeitsrecht anwendbar** ist. Ist die arbeitende Person nach [Â§ 7 Abs. 1 SGB IV](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__7.html "Sozialversicherungspflichtiges BeschÃ¤ftigungsverhÃ¤ltnis") abhÃ¤ngig beschÃ¤ftigt, liegt also ein BeschÃ¤ftigungsverhÃ¤ltnis vor, fÃ¼hrt dies zur **Sozialversicherungspflicht**.

Die **Kriterien fÃ¼r die Abgrenzung** eines Arbeitnehmers bzw. abhÃ¤ngigen BeschÃ¤ftigten von einem freien Mitarbeiter bzw. SelbstÃ¤ndigen sind weitgehend, aber nicht vollstÃ¤ndig identisch. Der sozialrechtliche Begriff des abhÃ¤ngig BeschÃ¤ftigten ist weiter als der arbeitsrechtliche Begriff des Arbeitnehmers. Er umfasst die weisungsgebundene und fremdbestimmte TÃ¤tigkeit in Umsetzung nicht nur eines Arbeitsvertrags, sondern auch anderer RechtsverhÃ¤ltnisse.

So sind [FremdgeschÃ¤ftsfÃ¼hrer einer GmbH](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/geschaeftsfuehrer-vorstaende.html "GeschÃ¤ftsfÃ¼hrer einer GmbH") grundsÃ¤tzlich **keine Arbeitnehmer**, so dass sie sich (allerdings mit Ausnahmen) nicht auf arbeitsrechtliche Vorschriften berufen kÃ¶nnen, sie sind jedoch **abhÃ¤ngig BeschÃ¤ftigte**, so dass Sozialversicherungspflicht besteht.

## Inhalt eines Arbeitsvertrags

Gesetzlich vorgeschriebener **Mindestinhalt eines Arbeitsvertrags** ist die Art der TÃ¤tigkeit. Alle Ã¼brigen Arbeitsbedingungen ergeben sich vorbehaltlich einer abweichenden vertraglichen Regelung aus dem Gesetz. Bei Fehlen einer VergÃ¼tungsabrede gilt die marktÃ¼bliche VergÃ¼tung als vereinbart ([Â§ 612 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__612.html "VergÃ¼tung")). Ã&#156;blicherweise enthÃ¤lt ein Arbeitsvertrag weitere Bestimmungen. Vereinbart werden kÃ¶nnen neben **Art, Ort und Beginn der TÃ¤tigkeit** beispielsweise:

- Arbeitszeitmodell
- VergÃ¼tungsmodell
- Ausschlussfristen
- [VersetzungsmÃ¶glichkeiten](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/versetzung.html "Versetzung")
- Urlaubsregelungen
- Befristung von Arbeitsbedingungen
- Bezugnahmeklauseln (in Bezug genommen werden kÃ¶nnen insbesondere TarifvertrÃ¤ge, [Betriebs- und Dienstvereinbarungen](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/betriebsverfassungsrecht-mitbestimmung.html "Betriebsverfassungsrecht & Mitbestimmung") oder [kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/arbeitsrecht-im-kirchlichen-dienst.html "Kirchliches Arbeitsrecht"))
- Freiwilligkeitsvorbehalte
- Widerrufsvorbehalt
- RÃ¼ckzahlungsklauseln und Stichtagsregelungen
- Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
- Vertragsstrafen
 
 
Neben den klassischen ArbeitsvertrÃ¤gen gibt es noch eine Vielzahl weiterer im Arbeitsrecht relevanter Vereinbarungen, etwa:

- Ã&#132;nderungsvertrÃ¤ge
- Dienstwagenvertrag
- [VergÃ¼tungsvereinbarung](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/verguetung.html "VergÃ¼tung")
- Provisionsvereinbarung
- Bonusvereinbarung
- Tantieme-Vereinbarung
- Vereinbarung zur Teilnahme an Mitarbeiterprogrammen
- Zielvereinbarung
- RÃ¼ckzahlungsvereinbarung
- Fortbildungsvereinbarung
- Altersteilzeitvereinbarung
- Homeoffice-Vereinbarung
- Telearbeit-Vereinbarung
- Geheimhaltungsvereinbarung
- Datenschutzvereinbarung
- Freistellungsvereinbarung
- [Aufhebungsvertrag &amp; Abwicklungsvertrag](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/aufhebungsvertrag.html "Aufhebungsvertrag & Abwicklungsvertrag")
 
 
## Unterliegt ein Arbeitsvertrag einem Formerfordernis?

GrundsÃ¤tzlich besteht **kein Formzwang**. Somit kann ein Arbeitsvertrag auch mÃ¼ndlich oder elektronisch geschlossen werden. Aus Dokumentations- und BeweisgrÃ¼nden empfiehlt sich aber dringend eine schriftliche Verfassung des Arbeitsvertrags sowie sonstiger Vereinbarungen.

In bestimmten FÃ¤llen bestehen allerdings **Formvorgaben**. Diese kÃ¶nnen sich aus TarifvertrÃ¤gen ergeben. Durch Auslegung ist zu ermitteln, ob ein **tarifliches Schriftformerfordernis** deklaratorisch oder konstitutiv ist. Soweit etwa [Â§ 2 Abs. 1 TV-L](https://www.haufe.de/id/norm/tv-l-2-arbeitsvertrag-nebenabreden-probezeit-HI1605689_p2.html "Schriftform Arbeitsvertrag") vorschreibt, dass ArbeitsvertrÃ¤ge schriftlich abgeschlossen werden mÃ¼ssen, handelt es sich um eine deklaratorische Regelung. ArbeitsvertrÃ¤ge kommen auch ohne Wahrung der Schriftform zustande. FÃ¼r Nebenabreden besteht nach [Â§ 2 Abs. 3 TV-L](https://www.haufe.de/id/norm/tv-l-2-arbeitsvertrag-nebenabreden-probezeit-HI1605689_p2.html "Schriftform Nebenabreden") ein konstitutives Schriftformerfordernis, dessen Nichteinhaltung zur Unwirksamkeit der Nebenabrede fÃ¼hrt.

Der **Grundsatz der Formfreiheit kennt auch zahlreiche Durchbrechunge**n im Arbeitsrecht, in denen das **Gesetz eine bestimmte Form vorschreibt**. So ist die **Befristung eines ArbeitsverhÃ¤ltnisses** nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt ist ([Â§ 14 Abs. 4 TzBfG](https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__14.html "ZulÃ¤ssigkeit der Befristung")). Nicht der gesamte Arbeitsvertrag, sondern nur die Befristungsabrede unterliegt der Schriftform. Ein anderes Beispiel stellt ein **nachvertragliches Wettbewerbsverbot** dar, das der Schriftform und der AushÃ¤ndigung einer vom Arbeitgeber unterzeichneten und die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den Arbeitnehmer bedarf ([Â§ 74 Abs. 1 HGB](https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__74.html "Schriftform nachvertragliches Wettbewerbsverbot")). Der [ArbeitnehmerÃ¼berlassungsvertrag](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/arbeitnehmerueberlassung.html "ArbeitnehmerÃ¼berlassung"), also der Vertrag, der das VerhÃ¤ltnis von Verleiher und Entleiher regelt, unterliegt der Textform ([Â§ 12 Abs. 1 AÃ&#156;G](https://www.gesetze-im-internet.de/a_g/__12.html "ArbeitnehmerÃ¼berlassungsvertrag zwischen Verleiher und Entleiher") i.V.m. [Â§ 126b BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__126b.html "Textform")). AufhebungsvertrÃ¤ge haben schriftlich zu erfolgen ([Â§ 623 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__623.html "Schriftform der KÃ¼ndigung") i.V.m. [Â§ 126 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__126.html "Schriftform")).

## Allgemeine GeschÃ¤ftsbedingungen

Bei den meisten ArbeitsvertrÃ¤gen handelt es sich um **FormularvertrÃ¤ge**. Deren Klauseln sind fÃ¼r eine Vielzahl von ArbeitsvertrÃ¤gen vorformulierte Vertragsbedingungen und vom Arbeitgeber gestellt und somit als allgemeine GeschÃ¤ftsbedingungen im Sinne von [Â§Â§ 305 ff. BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__305.html "Allgemeine GeschÃ¤ftsbedingungen") zu qualifizieren. Dies schrÃ¤nkt zum Schutz der Arbeitnehmer die vertragliche Gestaltungsfreiheit erheblich ein.

Arbeitsvertragliche Klauseln, die allgemeine GeschÃ¤ftsbedingung sind, unterliegen **besonderen Anforderungen**. Insbesondere mÃ¼ssen sie **transparent** sein ([307 Abs. 1 S. 2 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html "Transparenzkontrolle")). Der Arbeitnehmer muss wissen, was die Klausel von ihm verlangt und was auf ihn zukommt. Die Klausel muss inhaltlich verstÃ¤ndlich und klar formuliert sein. AuÃ&#159;erdem dÃ¼rfen die Klauseln **den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen** ([Â§ 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html "Inhaltskontrolle")). Eine Klausel stellt insbesondere dann eine unangemessene Benachteiligung dar, wenn sie vom wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung abweicht.

Ist eine Klausel unwirksam, gilt das **Alles-oder-Nichts-Prinzip**. Die Klausel wird nicht von den Gerichten auf das zulÃ¤ssige MindestmaÃ&#159; reduziert, sodass die Klausel zum Vorteil des Arbeitgebers weiterbesteht, wenn auch mit geÃ¤ndertem Inhalt. Vielmehr **gilt anstelle der unwirksamen Klausel die Ã¤quivalente gesetzliche Vorschrift**. Diese ist fÃ¼r den Arbeitnehmer in der Regel gÃ¼nstiger als die unwirksame Klausel. So gelten beispielsweise anstatt unwirksamen Ausschlussfristen die deutlich lÃ¤ngeren gesetzlichen VerjÃ¤hrungsfristen.

Im Gegensatz zu allgemeinen GeschÃ¤ftsbedingungen, die vom Arbeitgeber vorformulierte Vertragsbedingungen enthalten und einseitig von diesem in den Vertrag eingefÃ¼hrt werden, sind **Individualvereinbarungen** individuell zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausgehandelt. Individualabreden unterliegen **nicht einer AGB-Kontrolle** nach [Â§Â§ 305 ff. BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__305.html "Allgemeine GeschÃ¤ftsbedingungen"), sodass der Gestaltungsspielraum zugunsten der Arbeitgeber weiter ist. Eine arbeitsvertragliche Bestimmung, die sich als allgemeine GeschÃ¤ftsbedingung erweist, kann **jederzeit durch eine Individualabrede geÃ¤ndert** werden. Individualabreden genieÃ&#159;en gegenÃ¼ber allgemeinen GeschÃ¤ftsbedingungen Vorrang ([Â§ 305b BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__305b.html "Vorrang der Individualabrede")).

## Nachweisgesetz

Im Zusammenhang mit ArbeitsvertrÃ¤gen hat der Arbeitgeber stets seine Pflichten aus dem [Nachweisgesetz](https://www.gesetze-im-internet.de/nachwg/index.html "Nachweisgesetz") (NachwG) zu beachten. Er hat die **wesentlichen Vertragsbedingungen** innerhalb bestimmter Fristen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhÃ¤ndigen. Die schriftliche Niederlegung kann im Arbeitsvertrag selbst oder in einem separaten Dokument erfolgen. Auch nachtrÃ¤gliche Ã&#132;nderungen der wesentlichen Vertragsbedingungen sind dem Arbeitnehmer ordnungsgemÃ¤Ã&#159; mitzuteilen.

VerstÃ¶Ã&#159;e gegen die Vorgaben aus dem Nachweisgesetz kÃ¶nnen **buÃ&#159;geldbewehrte Ordnungswidrigkeiten** darstellen. Ordnungswidrig ist es insbesondere, wenn die wesentlichen Vertragsbedingungen nicht, nicht richtig, nicht vollstÃ¤ndig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ausgehÃ¤ndigt werden. AuÃ&#159;erdem kann sich im Einzelfall der Arbeitgeber bei VernachlÃ¤ssigung seiner Pflichten aus dem Nachweisgesetz gegenÃ¼ber dem Arbeitnehmer **schadenersatzpflichtig** machen.
