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title: Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst
description: Beratung für Beschäftigte und Arbeitgeber im öffentlichen Dienst zu TVöD, Kündigung, Eingruppierung und Arbeitsbedingungen.
canonical_url: https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/arbeitsrecht-im-oeffentlichen-dienst.html
language: de-DE
date: 2026-06-16T12:42:31Z
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# Arbeitsrecht im Ã¶ffentlichen Dienst

Das Arbeitsrecht im Ã¶ffentlichen Dienst weist zahlreiche Besonderheiten auf, die sich deutlich vom allgemeinen Arbeitsrecht in der Privatwirtschaft unterscheiden. BeschÃ¤ftigte bei Bund, LÃ¤ndern, Kommunen und sonstigen Arbeitgebern der Ã¶ffentlichen Hand unterliegen speziellen - besondere arbeitsrechtliche Regelungen erfordernde - Rahmenbedingungen, die sich insbesondere aus **(verfassungs- und verwaltungs-)rechtlichen Vorgaben**, haushaltsrechtlichen Anforderungen und **(verwaltungs-)organisatorischen Faktoren** ergeben. Hinzu kommt, dass die Arbeitsbedingungen der rund 3 Mio. Arbeitnehmer im Ã¶ffentlichen Dienst **tarifvertraglich** geregelt sind. Wir beraten und vertreten in sÃ¤mtlichen arbeitsrechtlichen Fragestellungen â&#128;&#147; auÃ&#159;ergerichtlich und [vor Gericht](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/prozessfuehrung.html "ProzessfÃ¼hrung").

Was wir fÃ¼r Sie tun kÃ¶nnen:



- UnterstÃ¼tzung in sÃ¤mtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten
- Beratung im Zusammenhang mit TarifvertrÃ¤gen im Ã¶ffentlichen Dienst (z.B. TVÃ¶D, TV-L)
- PrÃ¼fung sowie [gerichtliche](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/prozessfuehrung.html "ProzessfÃ¼hrung") und auÃ&#159;ergerichtliche Durchsetzung bzw. Abwehr von AnsprÃ¼chen aus TVÃ¶D/TV-L
- Beratung in [personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/betriebsverfassungsrecht-mitbestimmung.html "Betriebsverfassungsrecht & Mitbestimmung")
- Gestaltung von Dienstvereinbarungen
- Verhandlungen mit dem Arbeitgeber bzw. Personalrat und LÃ¶sung von Konflikten zwischen Arbeitgeber und Personalrat
- [Gerichtliche Vertretung](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/prozessfuehrung.html "ProzessfÃ¼hrung") (insbesondere an Arbeitsgerichten und Verwaltungsgerichten)
 
[ Â» ArbeitsvertrÃ¤ge im Ã¶ffentlichen Dienst](#1)  
[ Â» TarifvertrÃ¤ge des Ã¶ffentlichen Dienstes (TVÃ¶D &amp; TV-L)](#2)  
[ Â» Eingruppierung und Entgelt ](#3)  
[ Â» Personalvertretungsrecht ](#4)

## ArbeitsvertrÃ¤ge im Ã¶ffentlichen Dienst

Auch bei Arbeitnehmern im Ã¶ffentlichen Dienst wird das ArbeitsverhÃ¤ltnis durch **Abschluss des [Arbeitsvertrag](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/arbeitsvertrag.html "Arbeitsvertrag")** begrÃ¼ndet. HÃ¤ufig enthÃ¤lt dieser nur punktuelle Regelungen (z.B. Arbeitsbeginn, Befristung, [Arbeitszeitumfang](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/arbeitszeit.html "Arbeitszeit"), Entgeltgruppe, Probezeit, Nebenabreden) und **verweist im Ã&#156;brigen auf die TarifvertrÃ¤ge im Ã¶ffentlichen Dienst**, was auch ausreicht, da diese ein umfassendes Regelwerk mit Rechten und Pflichten beinhalten.

## TarifvertrÃ¤ge im Ã¶ffentlichen Dienst (TVÃ¶D &amp; TV-L)

Die TarifvertrÃ¤ge im Ã¶ffentlichen Dienst regeln die **wesentlichen Arbeitsbedingungen** wie etwa **allgemeine Arbeitsbedingungen** (z.B. die Pflicht, sich durch das gesamte Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung zu bekennen), **[Arbeitszeit](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/arbeitszeit.html "Arbeitszeit"), Eingruppierung, [Entgelt](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/verguetung.html "VergÃ¼tung") und sonstige Leistungen, Urlaub und Arbeitsbefreiung sowie Befristung und [Beendigung des ArbeitsverhÃ¤ltnisses](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/kuendigung-kuendigungsschutz.html "KÃ¼ndigung & KÃ¼ndigungsschutz")**.

FÃ¼r Arbeitnehmer im Bund und in Kommunen gilt der Tarifvertrag fÃ¼r den Ã¶ffentlichen Dienst (**TVÃ¶D**). Auf die Arbeitnehmer der LÃ¤nder - mit Ausnahme von Hessen - ist der Tarifvertrag fÃ¼r den Ã¶ffentlichen Dienst der LÃ¤nder (**TV-L**) anwendbar. FÃ¼r die im Dienste des Landes Hessen stehenden Arbeitnehmer hat der Tarifvertrag fÃ¼r den Ã¶ffentlichen Dienst des Landes Hessen (**TV-H**) GÃ¼ltigkeit. **Bestimmte Bereiche sind durch eigenstÃ¤ndige TarifvertrÃ¤ge geregelt**, etwa der Tarifvertrag fÃ¼r die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur fÃ¼r Arbeit (**TV-BA**). **FÃ¼r bestimmte Arbeitnehmergruppen gibt es besondere TarifvertrÃ¤ge** wie beispielsweise der zum TVÃ¶D gehÃ¶rende Besondere Teil KrankenhÃ¤user (**BT-K**) sowie der Tarifvertrag fÃ¼r Ã&#132;rztinnen und Ã&#132;rzte an UniversitÃ¤tskliniken (**TV-Ã&#132;rzte**). Im Bereich der Pflege und des [Gesundheitswesens](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/arbeitsrecht-im-krankenhaus.html "Arbeitsrecht im Krankenhaus & Gesundheitswesen") existiert der **TVÃ¶D-P (Pflege)**, der speziell fÃ¼r BeschÃ¤ftigte in KrankenhÃ¤usern, Pflegeeinrichtungen und im pflegerischen Dienst entwickelt wurde. FÃ¼r den Sozial- und Erziehungsdienst gilt der **TVÃ¶D-SuE**. Dieser Tarifvertrag betrifft insbesondere Erzieherinnen und Erzieher, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie pÃ¤dagogische FachkrÃ¤fte in kommunalen Einrichtungen. Im Bereich der kommunalen Versorgungsbetriebe, etwa Stadtwerke, Energie- und Wasserwirtschaft, findet der **TV-V** (Tarifvertrag Versorgungsbetriebe) Anwendung. Dieser ist auf technische und ingenieurwissenschaftliche TÃ¤tigkeiten in der Daseinsvorsorge ausgerichtet. FÃ¼r BeschÃ¤ftigte der Sparkassen gilt der **TVÃ¶D-S** (Sparkassen), der die Besonderheiten des Ã¶ffentlich-rechtlichen Kreditwesens berÃ¼cksichtigt.

## Eingruppierung und Entgelt

PrÃ¤gendes Element des Ã¶ffentlichen Dienstes ist die **Eingruppierung** der BeschÃ¤ftigten. Das **[Entgelt](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/verguetung.html "VergÃ¼tung") in Form eines Tabellenentgelts** richtet sich nach der **Entgeltgruppe**, in welcher der BeschÃ¤ftigte eingruppiert ist, sowie nach der fÃ¼r den BeschÃ¤ftigten geltenden Stufe. Die Eingruppierung in Entgeltgruppen erfolgt anhand der **tarifvertraglich definierten TÃ¤tigkeitsmerkmale**. Die zuzuordnende Stufe richtet sich nach der Berufserfahrung. In der Praxis kommt es daher regelmÃ¤Ã&#159;ig zu Auseinandersetzungen Ã¼ber die zutreffende Eingruppierung, Ã¼ber HÃ¶hergruppierungen sowie Ã¼ber die BerÃ¼cksichtigung einschlÃ¤giger Berufserfahrung.

## Personalvertretungsrecht

Die BeschÃ¤ftigten der Ã¶ffentlichen Hand nehmen Ã¼ber [PersonalrÃ¤te](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/betriebsverfassungsrecht-mitbestimmung.html "Betriebsverfassungsrecht & Mitbestimmung") Einfluss auf Entscheidungen und MaÃ&#159;nahmen ihrer Arbeitgeber. Das [Personalvertretungsrecht](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/betriebsverfassungsrecht-mitbestimmung.html "Betriebsverfassungsrecht & Mitbestimmung") ist auf die **Besonderheiten und BedÃ¼rfnisse im Ã¶ffentlichen Dienst** zugeschnitten. Gesetzliche Grundlage ist das [**Bundespersonalvertretungsgesetz**](https://www.gesetze-im-internet.de/bpersvg_2021/ "Bundespersonalvertretungsgesetz") (BPersVG) bzw. die jeweiligen **Personalvertretungsgesetzte der LÃ¤nder** (LPersVG). Das [BPersVG](https://www.gesetze-im-internet.de/bpersvg_2021/ "Bundespersonalvertretungsgesetz") gilt fÃ¼r die Verwaltungen des Bundes und die bundesunmittelbaren KÃ¶rperschaften, Anstalten und Stiftungen des Ã¶ffentlichen Rechts sowie die Gerichte des Bundes. In Dienststellen des Landes, der Gemeinden, der GemeindeverbÃ¤nde und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden KÃ¶rperschaften, Anstalten und Stiftungen des Ã¶ffentlichen Rechts sowie in den Gerichten des Landes kommt das **jeweilige Landespersonalvertretungsgesetz** zur Anwendung. [Â§ 130 BetrVG](https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__130.html "Ã&#150;ffentlicher Dienst") (Betriebsverfassungsgesetz) stellt explizit heraus, dass das BetrVG nicht fÃ¼r Ã¶ffentlich-rechtliche RechtstrÃ¤ger der Verwaltung gilt. FÃ¼r die **Abgrenzung** des [BetrVG](https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/ "Betriebsverfassungsgesetz") auf der einen Seite und des [BPersVG](https://www.gesetze-im-internet.de/bpersvg_2021/ "Bundespersonalvertretungsgesetz") bzw. der LPersvG auf der anderen Seite kommt es allein auf die **Rechtsform der Organisation** an. Ã&#150;ffentlich-rechtliche RechtstrÃ¤ger unterfallen dem Personalvertretungsrecht, wÃ¤hrend Organisationen mit einer privatrechtlichen Rechtsform (z.B. GmbH) ohne RÃ¼cksicht darauf in den Geltungsbereich des [BetrVG](https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/ "Betriebsverfassungsgesetz") fallen, ob die privatrechtliche Organisation (Ã¼berwiegend oder vollstÃ¤ndig) von der Ã¶ffentlichen Verwaltung gehalten wird.

Die Reichweite der **Beteiligungsrechte der PersonalrÃ¤te** unterscheidet sich je nach Art der betreffenden Entscheidung bzw. MaÃ&#159;nahme. Im Wesentlichen kann zwischen **Mitbestimmungsrechten**, **Mitwirkungsrechten** und **Informationsrechten** differenziert werden. Aufgrund der Besonderheit im Verwaltungsaufbau, dass Ã¼**bergeordnete Dienststellen den ihnen nachgeordneten Dienststellen Weisungen erteilen** kÃ¶nnen, sind bei den Ã¼bergeordneten Dienststellen **Stufenvertretungen** zu bilden.

Das Personalvertretungsrecht findet auf [**verfasste Kirchen**](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/arbeitsrecht-im-kirchlichen-dienst.html "Kirchliches Arbeitsrecht") (obgleich diese hÃ¤ufig als KÃ¶rperschaft des Ã¶ffentlichen Rechts im Sinne von [Art. 137 Abs. 5 WRV](https://www.gesetze-im-internet.de/wrv/art_137.html "Weimarer Kirchenartikel") i.V.m. [Art. 140 GG](https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_140.html "Inkorporation der Weimarer Kirchenartikel in das Grundgesetz") organisiert sind) und [die ihnen zugeordneten Einrichtungen](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/arbeitsrecht-im-kirchlichen-dienst.html "Kirchliches Arbeitsrecht") (insbesondere der Diakonie und Caritas) ungeachtet ihrer Rechtsform keine Anwendung ([Â§ 1 Abs. 2 BPersVG](https://www.gesetze-im-internet.de/bpersvg_2021/__1.html "Anwendungsbereich")). Die Interessen der kirchlichen Dienstnehmer werden von **Mitarbeitervertretungen** wahrgenommen. Das **evangelische Mitarbeitervertretungsrecht** ist im [MVG-EKD](https://www.kirchenrecht-ekd.de/document/55612 "Kirchengesetz Ã¼ber die Mitarbeitendenvertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD)") (Kirchengesetz Ã¼ber die Mitarbeitendenvertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland) geregelt, welche von den Gliedkirchen der EKD (ggf. mit Modifikationen) Ã¼bernommen wurde. Das **katholische Mitarbeitervertretungsrecht** basiert auf der von der Vollversammlung des Verbandes der DiÃ¶zesen Deutschlands erlassenen [Rahmen-MAVO](https://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/diverse_downloads/VDD/DB_95B-Rahmen-MAVO-2017-06-19_2019-02-20.pdf "Rahmenordnung fÃ¼r eine Mitarbeitervertretungsordnung (Rahmen-MAVO)") (Rahmenordnung fÃ¼r eine Mitarbeitervertretungsordnung), die (ggf. mit Modifikationen) von den (Erz-)BischÃ¶fen in der jeweiligen (Erz-)DiÃ¶zese in Kraft gesetzt wurde.
