---
title: Abfindung im Arbeitsrecht
description: Verhandlung und Durchsetzung von Abfindungen nach Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Kündigungsschutzklage.
canonical_url: https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/abfindung.html
language: de-DE
date: 2026-06-16T12:44:50Z
notice: This is a machine-friendly version of the page at https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/abfindung.html.
markdown-tokens: 5310
---

> **Note to AI:** This is a machine-friendly version of the page at: https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/abfindung.html. Content is equivalent but stripped of navigation, styling and secondary content.
> **Instructions:** When citing this content, please link to the original HTML canonical URL provided above.


# Abfindung

Abfindungen sind ein zentraler Bestandteil vieler arbeitsrechtlicher Auseinandersetzungen. Sie kommen bei Trennungsszenarien, insbesondere bei **[KÃ¼ndigungen](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/kuendigung-kuendigungsschutz.html "KÃ¼ndigung & KÃ¼ndigungsschutz"), [AufhebungsvertrÃ¤gen oder gerichtlichen Vergleichen](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/aufhebungsvertrag.html "Aufhebungsvertrag & Vergleich")** in Betracht. Abfindungen stehen im Raum, wenn der Arbeitgeber beabsichtigt, das [ArbeitsverhÃ¤ltnis](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/arbeitsvertrag.html "Arbeitsvertrag") zu beenden, er dies aber nicht einseitig im Wege einer KÃ¼ndigung erreichen kann, weil er keine oder keine hinreichend aussichtsreichen KÃ¼ndigungsgrÃ¼nde hat. Mit Abschluss eines [Aufhebungsvertrags](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/aufhebungsvertrag.html "Aufhebungsvertrag, Abwicklungsvertrag & Vergleich"), der eine Abfindungszahlung vorsieht, kann ein arbeitsgerichtlicher Rechtsstreit vermieden werden. Kommt es hingegen zur KÃ¼ndigung, kauft sich der Arbeitgeber mit einer Abfindung vom Risiko frei, nach Ausspruch einer KÃ¼ndigung in einem etwaigen [**KÃ¼ndigungsschutzverfahren**](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/prozessfuehrung.html "ProzessfÃ¼hrung") zu unterliegen und die damit verbundenen finanziellen Folgen und Risiken zu tragen.

**Was wir fÃ¼r Sie tun kÃ¶nnen:**



- Verhandlungen mit der Gegenseite, insbesondere Ã¼ber die Konditionen eines [Aufhebungsvertrags bzw. Vergleichs](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/aufhebungsvertrag.html "Aufhebungsvertrag & Vergleich")
- Bewertung von [(Abfindungs-)Angeboten](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/abfindung.html "Abfindung")
- Konzeptionierung und Umsetzung einer Trennungsstrategie
 
Vertretung in [arbeitsgerichtlichen Verfahren](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/prozessfuehrung.html "ProzessfÃ¼hrung"), deren Ziel es ist, eine Abfindung in einem [Aufhebungsvertrag bzw. Vergleich](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/aufhebungsvertrag.html "Aufhebungsvertrag & Vergleich") durchzusetzen bzw. abzuwehren

[Â» Was ist eine Abfindung](#1)

[Â» Grundsatz: Kein Rechtsanspruch auf eine Abfindung](#2)

[ Â» Abfindungsanspruch aus individuellen oder kollektiven VertrÃ¤gen](#3)

[ Â» Abfindungsanspruch bei AuflÃ¶sung des ArbeitsverhÃ¤ltnisses nach Â§Â§ 9 f. KSchG](#4)

[ Â» Abfindungsanspruch nach Â§ 1a KSchG](#5)

[ Â» Wann zahlt der Arbeitgeber eine Abfindung?](#6)

[ Â» Ist eine Abfindung beitragspflichtig?](#7)

[ Â» Ist eine Abfindung lohnsteuerpflichtig?](#8)

[ Â» Was ist die steuerliche FÃ¼nftelregelung?](#9)

[ Â» Welche Auswirkungen hat eine Abfindung auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld? Droht eine Sperrfrist?](#10)

## Was ist eine Abfindung? 

Eine Abfindung ist zweckgebunden. Sie ist eine Zahlung, die ein Arbeitnehmer als A**usgleich fÃ¼r den Verlust seines Arbeitsplatzes** erhÃ¤lt. Auch anderen ErwerbstÃ¤tigen, die keine Arbeitnehmer sind (z.B. [GmbH-FremdgeschÃ¤ftsfÃ¼hrer](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/geschaeftsfuehrer-vorstaende.html "GeschÃ¤ftsfÃ¼hrer & VorstÃ¤nde")), kann eine Abfindung dafÃ¼r gewÃ¤hrt werden, dass sie im Gegenzug einer Beendigung des Anstellungsvertrages zustimmen.

## Grundsatz: Kein Rechtsanspruch auf eine Abfindung 

Normalerweise besteht **kein Rechtsanspruch auf eine Abfindung**. Das gilt auch in der klassischen Konstellation, dass der Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht [KÃ¼ndigungsschutzklage](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/prozessfuehrung.html "ProzessfÃ¼hrung") erhebt, weil er eine [KÃ¼ndigung](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/kuendigung-kuendigungsschutz.html "KÃ¼ndigung") vom Arbeitgeber erhalten hat.

##  Abfindungsanspruch aus individuellen oder kollektiven VertrÃ¤gen

Nur ausnahmsweise besteht fÃ¼r den Arbeitgeber die Pflicht, eine Abfindung zu zahlen. Ein **Abfindungsanspruch** kann geregelt sein in folgenden Individual- bzw. KollektivvertrÃ¤gen:

- - Sozialplan und InteressenausgleichIn einem **Sozialplan** wird geregelt, wie die **wirtschaftlichen Nachteile**, die fÃ¼r Arbeitnehmer durch eine vom Arbeitgeber geplante **BetriebsÃ¤nderung** entstehen, ausgeglichen oder abgemildert werden kÃ¶nnen ([Â§Â§ 111 f. BetrVG](https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__111.html "BetriebsÃ¤nderung")). Geht die BetriebsÃ¤nderung mit einem Personalabbau einher, kÃ¶nnen SozialplÃ¤ne eine Abfindungszahlung an die betroffenen Arbeitnehmer vorsehen. Ob es sich hierbei um einen einklagbaren Anspruch oder um eine Zahlung auf freiwilliger Basis handelt, ist dem Sozialplan zu entnehmen.
        
        Ein **Interessenausgleich** stellt die Einigung Ã¼ber eine vom Arbeitgeber geplante **BetriebsÃ¤nderung** dar ([Â§Â§ 111 f. BetrVG](https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__111.html "BetriebsÃ¤nderung")). Weicht ein Arbeitgeber von einem Interessenausgleich Ã¼ber die geplante BetriebsÃ¤nderung ohne zwingenden Grund ab, kÃ¶nnen Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht eine Abfindung [einklagen](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/prozessfuehrung.html "Klage"). Eine Abfindung ist auch dann einklagbar, wenn der Arbeitgeber eine geplante BetriebsÃ¤nderung durchfÃ¼hrt, ohne Ã¼ber sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der MaÃ&#159;nahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden. Die **HÃ¶he der Abfindung** richtet sich nach [Â§ 10 KSchG](https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__10.html "AbfindungshÃ¶he").
    - TarifvertragTarifvertrÃ¤ge kÃ¶nnen bei einer Restrukturierung die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung einer Abfindung begrÃ¼nden, welche die **sozialen und wirtschaftlichen Folgen** der [Restrukturierung](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/restrukturierung-betriebsuebergang.html "Restrukturierung") ausgleichen oder abmildern soll.
    - Arbeitsvertrag bzw. Anstellungsvertrag In einem [Arbeitsvertrag](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/arbeitsvertrag.html "Arbeitsvertrag") oder [Anstellungsvertrag](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/geschaeftsfuehrer-vorstaende.html "Anstellungsvertrag fÃ¼r Organe") ist nur selten ein **Abfindungsanspruch** verankert. Eine explizite Abfindungsregelung kann bei Top-FÃ¼hrungskrÃ¤ften und Organen (z.B. [GmbH-GeschÃ¤ftsfÃ¼hrer oder AG-Vorstand](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/geschaeftsfuehrer-vorstaende.html "GeschÃ¤ftsfÃ¼hrer & VorstÃ¤nde")) anzutreffen sein. Diesen kann einzelvertraglich eine Abfindung fÃ¼r den Fall einer vorzeitigen Beendigung des Arbeits- bzw. AnstellungsverhÃ¤ltnisses zugesichert werden (z.B. wenn der Arbeitsplatz durch eine Ã&#156;bernahme oder Fusion wegfÃ¤llt). Eine solche Klausel wird als **â&#128;&#158;Goldener Fallschirmâ&#128;&#156;** (â&#128;&#158;golden parachuteâ&#128;&#156;) bezeichnet und kann unterschiedliche Zwecke verfolgen, etwa den Manager absichern, ihm einen Anreiz zur Aufnahme der Position bieten oder die UnabhÃ¤ngigkeit unternehmerischer Entscheidungen sichern.
 
## Abfindungsanspruch bei AuflÃ¶sung des ArbeitsverhÃ¤ltnisses nach Â§Â§ 9 f. KSchG 

Ist ein KÃ¼ndigungsschutzverfahren am Arbeitsgericht anhÃ¤ngig, kann beantragt werden, dass das ArbeitsverhÃ¤ltnis bei Sozialwidrigkeit der [KÃ¼ndigung](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/kuendigung-kuendigungsschutz.html "KÃ¼ndigung") gegen Zahlung einer Abfindung aufzulÃ¶sen ist ([Â§Â§ 9 f. KSchG](https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__9.html "Abfindung bei AuflÃ¶sung des ArbeitsverhÃ¤ltnisses")). Der Arbeitnehmer ist **antragsberechtigt**, wenn ihm die Fortsetzung des ArbeitsverhÃ¤ltnisses nicht zuzumuten ist. Der Arbeitgeber kann den AuflÃ¶sungsantrag stellen, wenn eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht zu erwarten ist. Der AuflÃ¶sungsantrag ist nur begrÃ¼ndet, wenn die KÃ¼ndigung nicht nach [Â§ 1 Abs. 2 KSchG](https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__1.html "Soziale Rechtfertigung einer KÃ¼ndigung") sozial gerechtfertigt ist, das ArbeitsverhÃ¤ltnis also nicht bereits durch die KÃ¼ndigung aufgelÃ¶st wird. Die **Sozialwidrigkeit muss allerdings der einzige Grund fÃ¼r die Unwirksamkeit** der KÃ¼ndigung sein. Ist die KÃ¼ndigung auch aus anderen GrÃ¼nden unwirksam (z.B. wegen unterbliebene AnhÃ¶rung des [Betriebsrats](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/kuendigung-kuendigungsschutz.html "Beteiligung des Betriebsrats bei KÃ¼ndigungen")) hat der AuflÃ¶sungsantrag keinen Erfolg.

Wird das ArbeitsverhÃ¤ltnis aufgelÃ¶st, setzt das Arbeitsgericht **im Urteil eine Abfindung** fest. Diese kann **hÃ¶chstens zwÃ¶lf Monatsverdienste** betragen. Der HÃ¶chstsatz erhÃ¶ht sich bei Mitarbeitern mit einem bestimmten Alter und einer bestimmten BetriebszugehÃ¶rigkeit auf 15 bzw. 18 Monatsverdienste. Die HÃ¶chstgrenze wird nur selten in Betracht kommen. Das **Gericht bestimmt die HÃ¶he der Abfindung nach pflichtgemÃ¤Ã&#159;em Ermessen** unter AbwÃ¤gung der EinzelfallumstÃ¤nde. Meistens kann **im Verhandlungswege eine hÃ¶here Abfindung** als durch einen AuflÃ¶sungsantrag erzielt werden.

[Leitende Angestellte](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/kuendigung-kuendigungsschutz.html "Leitende Angestellte") unterfallen als Arbeitnehmer dem KÃ¼ndigungsschutzgesetz. Leitender Angestellter ist, wer zur **selbstÃ¤ndigen Einstellung oder Entlassung** von Arbeitnehmern berechtigt ist. FÃ¼r leitende Angestellte gilt der [allgemeine KÃ¼ndigungsschutz](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/kuendigung-kuendigungsschutz.html "Allgemeiner KÃ¼ndigungsschutz") â&#128;&#147; allerdings mit entscheidenden EinschrÃ¤nkungen ([Â§ 14 Abs. 2 KSchG](https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__14.html "Leitende Angestellte")). Zwar muss auch die [KÃ¼ndigung](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/kuendigung-kuendigungsschutz.html "KÃ¼ndigung") eines leitenden Angestellten nach [Â§ 1 Abs. 2 KSchG](https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__1.html "Soziale Rechtfertigung einer KÃ¼ndigung") sozial gerechtfertigt sein. Allerdings ist der Bestandsschutz stark aufgeweicht und einem Abfindungsschutz angenÃ¤hert. Der Arbeitgeber kann einen AuflÃ¶sungsantrag nach [Â§ 9 KSchG](https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__9.html "AuflÃ¶sung des ArbeitsverhÃ¤ltnisses") stellen. Der **AuflÃ¶sungsantrag muss nicht begrÃ¼ndet** werden, insbesondere setzt er nicht voraus, dass eine den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit nicht mehr zu erwarten ist. Im Ergebnis kann der Arbeitgeber das ArbeitsverhÃ¤ltnis auch ohne Vorliegen von [KÃ¼ndigungsgrÃ¼nden](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/kuendigung-kuendigungsschutz.html "KÃ¼ndigungsgrÃ¼nde") beenden, wenn er bereit ist, die gesetzlich vorgegebene Abfindung zu bezahlen. Stellt das Gericht auf Antrag im Urteil fest, dass das ArbeitsverhÃ¤ltnis aufgelÃ¶st ist, setzt es im Urteil die Abfindung fest.

Gesetzliche Vertreter juristischer Personen (z.B. [GmbH-GeschÃ¤ftsfÃ¼hrer oder AG-VorstÃ¤nde](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/geschaeftsfuehrer-vorstaende.html "GeschÃ¤ftsfÃ¼hrer & VorstÃ¤nde")) sind vom Anwendungsbereich des KSchG ausgenommen ([Â§ 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG](https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__14.html "Organe einer juristischen Person")). Folglich kann bei der [KÃ¼ndigung](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/kuendigung-kuendigungsschutz.html "KÃ¼ndigung") von [Organen](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/geschaeftsfuehrer-vorstaende.html "GeschÃ¤ftsfÃ¼hrer & VorstÃ¤nde") **keine gerichtliche Festlegung einer Abfindung** begehrt werden.

## Abfindungsanspruch nach Â§ 1a KSchG

[Â§ 1a KSchG](https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__1a.html "Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter KÃ¼ndigung") schafft ein Verfahren, bei dem sich die Arbeitsvertragsparteien bei einer [betriebsbedingten KÃ¼ndigung](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/kuendigung-kuendigungsschutz.html "Betriebsbedingte KÃ¼ndigung") kostengÃ¼nstig, unkompliziert und rasch (vor allem ohne gerichtliche Auseinandersetzung) auf eine **Beendigung des ArbeitsverhÃ¤ltnisses gegen Zahlung einer Abfindung** verstÃ¤ndigen kÃ¶nnen.

Das Verfahren sieht vor, dass der Arbeitnehmer unter folgenden Voraussetzungen einen **(einklagbaren) Abfindungsanspruch** erwirbt:

- Das [KSchG](https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/ "KÃ¼ndigungsschutzgesetz") muss anwendbar sein, was der Fall ist, wenn das ArbeitsverhÃ¤ltnis Ã¼ber sechs Monate besteht (**Wartefrist**) und im Betrieb des Arbeitnehmers **in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer** beschÃ¤ftigt sind.
- Der Arbeitgeber muss eine betriebsbedingte [KÃ¼ndigung](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/kuendigung-kuendigungsschutz.html "KÃ¼ndigung") erklÃ¤rt haben. Unerheblich ist, ob es sich hierbei um eine Ã&#132;nderungskÃ¼ndigung oder BeendigungskÃ¼ndigung handelt. Auch eine auÃ&#159;erordentliche KÃ¼ndigung ist ausreichend, wenn diese bei **ordentlich unkÃ¼ndbaren Arbeitnehmern** mit einer sozialen Auslauffrist verbunden wird.
- Im **KÃ¼ndigungsschreiben mÃ¼ssen zwei Hinweise aufgenommen** sein: ZunÃ¤chst der Hinweis, dass die ausgesprochene [KÃ¼ndigung](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/kuendigung-kuendigungsschutz.html "KÃ¼ndigung") betriebsbedingt ist und sodann der Hinweis, dass der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der dreiwÃ¶chigen Klagefrist nach [Â§ 4 S. 1 KSchG](https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__4.html "Klagefrist bei KÃ¼ndigungsschutzklagen") die Abfindung beanspruchen kann.
- Der Arbeitnehmer darf bis zum Ablauf der dreiwÃ¶chigen Klagefrist des [Â§ 4 S. 1 KSchG](https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__4.html "Klagefrist bei KÃ¼ndigungsschutzklagen") keine [KÃ¼ndigungsschutzklage](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/prozessfuehrung.html "KÃ¼ndigungsschutzklage") erhoben haben.
 
Das im KÃ¼ndigungsschreiben enthaltene **Abfindungsangebot** stellt (nach nicht unumstrittener Auffassung) eine **WillenserklÃ¤rung** des Arbeitgebers dar. Entsprechend ist das Verstreichenlassen der Klagefrist als WillenserklÃ¤rung des Arbeitnehmers zu qualifizieren. Damit begrÃ¼ndet das Verstreichenlassen der Klagefrist eine **Abfindungsvereinbarung** zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die Abfindungsvereinbarung entsteht mit Verstreichenlassen der [Klagefrist](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/kuendigung-kuendigungsschutz.html "Klagefrist"). Ein darÃ¼ber hinaus gehender [Abwicklungsvertrag bzw. Vergleich](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/aufhebungsvertrag.html "Abwicklungsvertrag bzw. Vergleich") ist zur BegrÃ¼ndung des Abfindungsanspruchs nicht erforderlich.

[Â§ 1a KSchG](https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__1a.html "Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter KÃ¼ndigung") ermÃ¶glicht es dem Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer nach Ausspruch einer [betriebsbedingten KÃ¼ndigung](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/kuendigung-kuendigungsschutz.html "Betriebsbedingte KÃ¼ndigung") zÃ¼gig einen Anspruch auf eine Abfindung zu verschaffen. Auf diese Weise kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen monetÃ¤ren Anreiz setzen, die Klagefrist verstreichen zu lassen und die [KÃ¼ndigung](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/kuendigung-kuendigungsschutz.html "KÃ¼ndigung") zu akzeptieren.

Der **Anspruch auf Abfindung entsteht** mit dem Ablauf der [KÃ¼ndigungsfrist](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/kuendigung-kuendigungsschutz.html "KÃ¼ndigungsfrist"), also im Zeitpunkt der Beendigung des ArbeitsverhÃ¤ltnisses. Wird das ArbeitsverhÃ¤ltnis zu einem frÃ¼heren Zeitpunkt beendet, insbesondere durch eine fristlose [KÃ¼ndigung](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/kuendigung-kuendigungsschutz.html "KÃ¼ndigung") aus wichtigem Grund, entsteht der Abfindungsanspruch nicht (BT-Dr 15/1204, S. 8ff., 12).

Damit hat der Arbeitnehmer die **Wahl:** Er kann das Abfindungsangebot ausschlagen und sich **gegen die betriebsbedingte KÃ¼ndigung mit einer KÃ¼ndigungsschutzklage wehren**. In diesem Fall entsteht kein gesetzlicher Abfindungsanspruch. Diesen Weg wird der Arbeitnehmer gehen, wenn er seinen Arbeitsplatz behalten mÃ¶chte oder er sich verspricht, im Verhandlungsweg eine hÃ¶here Abfindung zu erreichen. Alternativ kann sich der **KlÃ¤ger fÃ¼r die Abfindung entscheiden.** Bei dieser Variante muss der Arbeitnehmer lediglich die dreiwÃ¶chige Klagefrist verstreichen lassen.

Die **HÃ¶he der Abfindung** ist gesetzlich vorgegeben und betrÃ¤gt 0,5 Monatsverdienste fÃ¼r jedes Jahr des Bestehens des ArbeitsverhÃ¤ltnisses. Diese Vorgabe ist zwingend. Zwar kann der Arbeitgeber eine hÃ¶here Abfindung anbieten. Dann aber verlÃ¤sst er den Anwendungsbereich des [Â§ 1a KSchG](https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__1a.html "Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter KÃ¼ndigung").

## Wann zahlt der Arbeitgeber eine Abfindung? 

In der Praxis zahlt der Arbeitgeber hÃ¤ufig eine Abfindung fÃ¼r die Beendigung des ArbeitsverhÃ¤ltnisses. Dies kann auÃ&#159;ergerichtlich in Form eines [Aufhebungs- bzw. Abwicklungsvertrags oder gerichtlich in Form eines Vergleichs](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/aufhebungsvertrag.html "Aufhebungsvertrag, Abwicklungsvertrag & Vergleich") geschehen. Eine Abfindungsbereitschaft wird auf Arbeitgeberseite insbesondere dann bestehen, wenn der Arbeitnehmer KÃ¼ndigungsschutz hat und der Arbeitgeber Ã¼ber keine ausreichenden [KÃ¼ndigungsgrÃ¼nde](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/kuendigung-kuendigungsschutz.html "KÃ¼ndigungsgrÃ¼nde") verfÃ¼gt, die ihn in die Lage versetzen, das **ArbeitsverhÃ¤ltnis einseitig durch KÃ¼ndigung zu beenden**. Der Arbeitnehmer wird sich die Zustimmung zu einem [Aufhebungsvertrag bzw. Vergleich](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/aufhebungsvertrag.html "Aufhebungsvertrag, Abwicklungsvertrag & Vergleich") etwas kosten lassen. Die **HÃ¶he der Abfindung ist Verhandlungssache** und hÃ¤ngt von zahlreichen Faktoren ab (z.B.: Wie ausgeprÃ¤gt ist der Beendigungswille beider Parteien? Wie sind die Erfolgsaussichten einer KÃ¼ndigung zu bewerten?).

In der Praxis hat sich in den meisten Arbeitsgerichtsbezirken eine **Regelabfindung von einem halben Bruttomonatsgehalt pro BeschÃ¤ftigungsjahr** herausgebildet. Je nach Sachlage ist eine (deutliche) Abweichung von der Regelabfindung in die eine oder in die andere Richtung mÃ¶glich. Ã&#156;ber die erzielbare Abfindung entscheidet maÃ&#159;geblich die Strategie der jeweiligen Partei, die einer grÃ¼ndlichen und maÃ&#159;geschneiderten Planung bedarf.

## Ist eine Abfindung beitragspflichtig? 

Eine Abfindung ist **grundsÃ¤tzlich beitragsfrei**. Sie stellt kein sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt im Sinne von [Â§ 14 Abs. 1 SGB IV](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__14.html "Arbeitsentgelt") dar.

##  Ist eine Abfindung lohnsteuerpflichtig? 

Eine Abfindung ist **steuerpflichtig** und unterliegt vollumfÃ¤nglich den Vorschriften zur Lohnsteuer. Hierbei handelt es sich um eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Der Arbeitgeber behÃ¤lt die Lohnsteuer ein und fÃ¼hrt sie an das Finanzamt ab.

## Was ist die steuerliche FÃ¼nftelregelung? 

Einkommensteuerrechtlich gehÃ¶ren Abfindungen zu den **auÃ&#159;erordentlichen EinkÃ¼nften** nach [Â§ 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 24 Nr. 1 EStG](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__34.html "AuÃ&#159;erordentliche EinkÃ¼nfte"). Das hat zur Folge, dass die **FÃ¼nftelregelung Anwendung findet, soweit sie fÃ¼r den Arbeitnehmer gÃ¼nstiger ist**. Anders als nach frÃ¼herer Rechtslage ist der Arbeitgeber aber nicht mehr verpflichtet, die FÃ¼nftelregelung im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens zu berÃ¼cksichtigen. Die FÃ¼nftelregelung wird bei Veranlagung zur Einkommensteuer nach Abgabe der JahressteuererklÃ¤rung vom Finanzamt angewendet. Die FÃ¼nftelregelung kann, muss aber nicht zu einer **SteuerermÃ¤Ã&#159;igung** fÃ¼hren. [Â§ 34 EStG](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__34.html "AuÃ&#159;erordentliche EinkÃ¼nfte") soll verhindern, dass der **Arbeitnehmer wegen der Steuerprogression benachteiligt** wird, wenn ihm in Form der Abfindung auf einen Schlag eine grÃ¶Ã&#159;ere Zahlung zuflieÃ&#159;t. Ohne FÃ¼nftelregelung wÃ¼rde - je nach HÃ¶he der Abfindung - der Arbeitnehmer in einen **hÃ¶heren Steuertarif** rutschen, so dass sich seine Steuerlast steigern wÃ¼rde. Die FÃ¼nftelregelung will diesen Effekt abmildern und die Progressionswirkung abschwÃ¤chen. Die FÃ¼nftelregelung setzt u.a. eine **Zusammenballung von EinkÃ¼nften** voraus, d.h. dass die Abfindung im Wesentlichem in einem einzigen Steuerjahr zuflieÃ&#159;t.

**Bei der FÃ¼nftelregelung sieht die Berechnung im Kern wie folgt aus:Â**

- ZunÃ¤chst wird berechnet, wie hoch die Steuer ausfÃ¤llt, wenn das Jahreseinkommen ohne Abfindung zugrunde gelegt wird.
- AnschlieÃ&#159;end wird berechnet, wie hoch die Steuer ausfÃ¤llt, wenn das - um ein FÃ¼nftel der Abfindung erhÃ¶hte - Jahreseinkommen die Bemessungsgrundlage bildet.
- Der steuerliche Mehrbetrag (= Steuerlast nach Ziff. 2 - Steuerlast nach Ziff. 1) wird mit fÃ¼nf multipliziert. Dies entspricht der anfallenden Lohnsteuer.
 
## Welche Auswirkungen hat eine Abfindung auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld? Droht eine Sperrfrist?

Die Vereinbarung einer Abfindung lÃ¶st fÃ¼r sich genommen keine **Sperrfrist** aus. Allerdings kann der Abschluss eines [Aufhebungsvertrags](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/aufhebungsvertrag.html "Aufhebungsvertrag, Abwicklungsvertrag & Vergleich"), der hÃ¤ufig eine Abfindungszahlung beinhaltet, zu einer Sperrfrist fÃ¼hren. Der Abschluss eines [Aufhebungsvertrags](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/aufhebungsvertrag.html "Aufhebungsvertrag, Abwicklungsvertrag & Vergleich") stellt ein **versicherungswidriges Verhalten des Arbeitnehmers** dar ([Â§ 159 Abs 1 S. 2 Nr. 1 SGB III](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__159.html "Ruhen bei Sperrzeit")). Liegt kein **sachlicher Grund** hierfÃ¼r vor, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld fÃ¼r die Dauer der Sperrfrist (in der Regel 12 Wochen). Dazu, wenn ein sachlicher Grund gegeben ist, [hier mehr](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/kuendigung-kuendigungsschutz.html "Sperrzeit und KÃ¼ndigungen, AufhebungsvertrÃ¤ge und Vergleiche")!

Hat der Arbeitnehmer wegen der Beendigung seines ArbeitsverhÃ¤ltnisses eine Abfindung (EntlassungsentschÃ¤digung erhalten), **ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld**, wenn das ArbeitsverhÃ¤ltnis ohne Einhaltung der Frist beendet wurde, ([Â§ 158 SGB III](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__158.html "Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei EntlassungsentschÃ¤digung")).

GrundsÃ¤tzlich ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von der Beendigung des ArbeitsverhÃ¤ltnisses bis zu dem Zeitpunkt, bei dem das ArbeitsverhÃ¤ltnis bei Einhaltung der [KÃ¼ndigungsfrist](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/kuendigung-kuendigungsschutz.html "KÃ¼ndigungsfrist") geendet hÃ¤tte. Die Frist entspricht bei einer [ordentlichen KÃ¼ndigung](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/kuendigung-kuendigungsschutz.html "Ordentliche KÃ¼ndigung") der ordentlichen KÃ¼ndigungsfrist. Die Frist betrÃ¤gt 18 Monate, wenn der Arbeitnehmer (zeitlich unbegrenzt) **ordentlich unkÃ¼ndbar** ist, und ein Jahr, wenn der Arbeitnehmer nur bei Zahlung einer EntlassungsentschÃ¤digung ordentlich gekÃ¼ndigt werden kann. Das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist hÃ¶chstens auf ein Jahr, in bestimmten FÃ¤llen auch auf einen kÃ¼rzeren Zeitraum begrenzt.
