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title: Selbstbestimmungsrecht
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Vor einer KÃ¼ndigung ist die Mitarbeitervertretung (MAV) zu beteiligen. Das gilt auch bei einer KÃ¼ndigung innerhalb der Probezeit. Die Beteiligung erfolgt bei evangelischen Dienstgebern nach MaÃ&#159;gabe des MVG-EKD. Hier lauern viele Fallstricke, welche die Unwirksamkeit der KÃ¼ndigung bewirken kÃ¶nnen. Das LAG Baden-WÃ¼rttemberg (30. September 2025 â&#128;&#147; 15 Sa 3/25) hat die Anforderungen fÃ¼r die Beteiligung der MAV konkretisiert.

## Darum gehtâ&#128;&#153;s

Eine Dienstnehmerin (Personalsachbearbeiterin) wurde in der Probezeit gekÃ¼ndigt. Dienstgeber war ein gemeinnÃ¼tziger Verein, der als Bildungs- und Sozialunternehmen u.a. Schulen, KindergÃ¤rten, Tagespflegeeinrichtungen, Werk- und AusbildungsstÃ¤tten sowie Fach- und Reha-Kliniken betrieb. Am Standort, an dem die Dienstnehmerin tÃ¤tig war, bestand eine MAV. Im Arbeitsvertrag wurde auf die AVR.DD (Arbeitsvertrags-Richtlinien fÃ¼r Einrichtungen der Diakonie Deutschland) Bezug genommen. Es galt damit das kirchliche Arbeitsrecht, insbesondere das MVG-EKD (Kirchengesetz Ã¼ber die Mitarbeitendenvertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland). Der Dienstgeber begrÃ¼ndete die KÃ¼ndigung gegenÃ¼ber der MAV knapp und abschlieÃ&#159;end wie folgt:

*Nach unserer subjektiven EinschÃ¤tzung genÃ¼gt die Dienstnehmerin den Anforderungen nicht. Daher soll das DienstverhÃ¤ltnis innerhalb der Probezeit beendet werden.*

Die MAV beantragte eine mÃ¼ndliche ErÃ¶rterung mit dem Dienstgeber. In der mÃ¼ndlichen ErÃ¶rterung bemÃ¤ngelte sie, dass die BegrÃ¼ndung des Dienstgebers zu kurz und lÃ¼ckenhaft sei. Der Dienstgeber ergÃ¤nzte Ã¼ber die schriftliche BegrÃ¼ndung hinaus lediglich, dass die mangelnde TeamfÃ¤higkeit und Leistungsbereitschaft der Dienstnehmerin fÃ¼r die KÃ¼ndigung ausschlaggebend gewesen seien. Er verwies darauf, dass er keine weiteren Angaben zu den KÃ¼ndigungsgrÃ¼nden machen wolle. Auf Nachfrage der MAV, ob der Dienstgeber nochmals Ã¼ber die KÃ¼ndigung nachdenken wolle, teilte dieser in der mÃ¼ndlichen ErÃ¶rterung mit, dass er an seinem KÃ¼ndigungsentschluss festhalten und keine weiteren Ã&#156;berlegungen hierzu anstellen werde. Daraufhin hat der Dienstgeber die ErÃ¶rterung fÃ¼r beendet erklÃ¤rt.

Die MAV rief das Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland Kammern fÃ¼r mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten (kurz: Kirchengericht) an und beantragte die Feststellung, dass der Dienstgeber die Mitberatungsrechte der MAV verletzt habe. Das Kirchengericht verneinte eine derartige Verletzung und wies den Antrag ab (Beschluss vom 30. August â&#128;&#147; 2024 â&#128;&#147;I-2708/9-2024). Diese Entscheidung wurde spÃ¤ter vom Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland Senate fÃ¼r Streitigkeiten nach dem Mitarbeitendenvertretungsgesetz der EKD (kurz: Kirchengerichtshof) bestÃ¤tigt (Beschluss vom 16. Juli 2025 â&#128;&#147; I-0124/35-2024).

Die Dienstnehmerin reichte KÃ¼ndigungsschutzklage ein. In dem Verfahren bemÃ¤ngelte sie, dass die MAV nicht ordnungsgemÃ¤Ã&#159; beteiligt worden sei.

## Hintergrund: Vorgehensweise bei Beteiligung der MAV

Das MVG-EKD kennt verschiedene Beteiligungsformen. Diese variieren je nach KÃ¼ndigungsart. Bei einer ordentlichen KÃ¼ndigung nach Ablauf der Probezeit liegt ein Fall der eingeschrÃ¤nkten Mitbestimmung vor (Â§Â§ 41, 42 Buchstabe b) MVG-EKD). Bei einer auÃ&#159;erordentlichen KÃ¼ndigung sowie bei einer ordentlichen KÃ¼ndigung innerhalb der Probezeit ist eine Mitberatung durchzufÃ¼hren (Â§Â§ 45, 46 Buchstaben b) und c) MVG-EKD). Das Verfahren der Mitberatung ergibt sich aus Â§ 45 MVG-EKD und lÃ¤uft im Kern folgendermaÃ&#159;en ab:

- Der Dienstgeber hat die beabsichtigte KÃ¼ndigung der MAV rechtzeitig vor Ausspruch bekanntzugeben und auf Verlangen mit der MAV zu erÃ¶rtern.
- Die MAV kann die ErÃ¶rterung nur innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der beabsichtigten KÃ¼ndigung verlangen. Ã&#132;uÃ&#159;ert sich die MAV nicht innerhalb von zwei Wochen, gilt die KÃ¼ndigung als gebilligt.
- Kommt es im Falle eine ErÃ¶rterung zu keiner Einigung, ist die ErÃ¶rterung von der Dienststellenleitung oder der MAV fÃ¼r beendet zu erklÃ¤ren.
- Eine abweichende Entscheidung ist von der Dienststellenleitung zu begrÃ¼nden. Die BegrÃ¼ndung hat schriftlich zu erfolgen. Bei einer auÃ&#159;erordentlichen KÃ¼ndigung hat die BegrÃ¼ndung innerhalb eines Monats nach DurchfÃ¼hrung der MaÃ&#159;nahme zu erfolgen.
 
Wurde die MAV nicht oder nicht ordnungsgemÃ¤Ã&#159; beteiligt, ist die KÃ¼ndigung unwirksam (Â§ 45 Abs. 2 S. 1 MVG-EKD).

## Die Entscheidung des LAG Baden-WÃ¼rttemberg

### Keine Bindung an Kirchengerichte

Vorliegend bestand die Besonderheit, dass das Kirchengericht und der Kirchengerichtshof festgestellt haben, dass der Dienstgeber die MAV ordnungsgemÃ¤Ã&#159; beteiligt hat. Das LAG Baden-WÃ¼rttemberg hob jedoch vor, dass staatliche Gerichte an Entscheidungen kirchlicher Gerichte nicht gebunden seien. Vielmehr habe ein staatliches Arbeitsgericht selbststÃ¤ndig als Vorfrage zu klÃ¤ren, ob der Dienstgeber die Beteiligung der MAV ordnungsgemÃ¤Ã&#159; durchgefÃ¼hrt habe. Hierbei habe das staatliche Arbeitsgericht kirchliche Rechtsnormen (hier solche aus dem MVG-EKD) zu prÃ¼fen. Den Kirchengerichten komme eine Vorfragenkompetenz im Rahmen eines KÃ¼ndigungsschutzverfahrens an einem staatlichen Arbeitsgericht nicht zu, allein deswegen, weil das MVG-EKD sich eine derartige Vorfragenkompetenz nicht vorbehalten habe.

Daher konnte das LAG Baden-WÃ¼rttemberg die Frage, ob der Dienstgeber die MAV ordnungsgemÃ¤Ã&#159; beteiligt hat, nicht schon deswegen bejahen, weil das Kirchengericht bzw. der Kirchengerichtshof dies zuvor festgestellt hatte. Vielmehr hat das LAG Baden-WÃ¼rttemberg eigenstÃ¤ndig geprÃ¼ft, ob der Dienstgeber vor Ausspruch der KÃ¼ndigung die Vorgaben der Mitberatung eingehalten hat.

### Anforderungen an die Mitberatung

Das LAG Baden-WÃ¼rttemberg hat die Verpflichtungen, die ein Dienstgeber im Rahmen einer Mitberatung hat, konkretisiert:

### Unterrichtung

Dem LAG Baden-WÃ¼rttemberg zufolge gelten fÃ¼r die Unterrichtung der MAV die gleichen Anforderungen wie bei der AnhÃ¶rung des Betriebsrates gemÃ¤Ã&#159; Â§ 102 BetrVG. Es kÃ¶nnen die vom BAG hierzu entwickelten GrundsÃ¤tze herangezogen werden. Somit unterliegt die Beteiligung der MAV bei einer ProbezeitkÃ¼ndigung folgendem MaÃ&#159;stab:

Bei einer KÃ¼ndigung, die auf personenbezogenen Werturteilen beruht, genÃ¼gt es, wenn der Dienstgeber der MAV sein Werturteil mitteilt, auf dem die KÃ¼ndigung fuÃ&#159;t. Ã&#156;ber darÃ¼berhinausgehende Tatsachen mÃ¼sse der Dienstgeber jedenfalls in diesem Fall nicht informieren. Dies folge daraus, dass sich ein Werturteil hÃ¤ufig nicht konkret mit Tatsachen belegen lÃ¤sst. AuÃ&#159;erdem ist bei einer ProbezeitkÃ¼ndigung das KÃ¼ndigungsschutzgesetz (KSchG) nicht anwendbar, sodass der Dienstgeber keine umfassenden und tatsachenbasierten KÃ¼ndigungsgrÃ¼nde angeben mÃ¼sse.

Das LAG Baden-WÃ¼rttemberg fÃ¼hrte beispielhaft aus, dass die folgenden Mitteilungen eine ordnungsgemÃ¤Ã&#159;e Unterrichtung darstellen:

*die Dienstnehmerin habe sich wÃ¤hrend der Probezeit nicht bewÃ¤hrt und sei nicht geeignet, die ihr Ã¼bertragenen Aufgaben ordnungsgemÃ¤Ã&#159; zu erfÃ¼llen, die Mitarbeiterin genÃ¼ge nach der allgemeinen, subjektiven EinschÃ¤tzung der Dienstgeberseite deren Anforderungen nicht oder die Dienstnehmerin habe die in sie gesetzten Erwartungen nicht erfÃ¼llt.*

Ist das Werturteil ein KÃ¼ndigungsgrund, muss die MAV nicht Ã¼ber die dem Werturteil zugrunde liegenden ErwÃ¤gungen bzw. Ansatzpunkte unterrichtet werden. Das gilt auch dann, wenn die ErwÃ¤gungen auf Tatsachen beruhen, die der Dienstgeber ohne weiteres der MAV mitteilen kÃ¶nnte. Hierbei kommt das LAG Baden-WÃ¼rttemberg zur praxisgerechten EinschÃ¤tzung, dass die Angabe der maÃ&#159;geblichen UmstÃ¤nde hÃ¤ufig nicht mÃ¶glich ist, da diese etwa auf zahlreichen Beobachtungen Ã¼ber einen lÃ¤ngeren Zeitraum hinweg zurÃ¼ckzufÃ¼hren seien. AuÃ&#159;erdem seien die betreffenden UmstÃ¤nde oft nicht objektivierbar.

Im vorliegenden Fall sei die knappe wie folgt lautende Darstellung des Werturteils

*Nach unserer subjektiven EinschÃ¤tzung genÃ¼gt die KlÃ¤gerin den Anforderungen nicht. Daher soll das DienstverhÃ¤ltnis innerhalb der Probezeit beendet werden.*

ausreichend gewesen. Das LAG Baden-WÃ¼rttemberg merkt an, dass es einer darÃ¼berhinausgehenden Konkretisierung der KÃ¼ndigungsgrÃ¼nde nicht bedurfte.

### ErÃ¶rterung

Das LAG Baden-WÃ¼rttemberg setzte sich damit auseinander, was â&#128;&#158;erÃ¶rternâ&#128;&#156; bedeutet, mithin welche Handlungen im Rahmen einer ErÃ¶rterung vom Dienstgeber geschuldet sind. Rechtlich klÃ¤rungsbedÃ¼rftig ist hierbei insbesondere, auf welche Sachpunkte sich eine ErÃ¶rterung beziehen muss. Ziel einer ErÃ¶rterung sei einerseits der Austausch widerstreitender Meinungen (â&#128;&#158;diskutierenâ&#128;&#156;) und andererseits das Beseitigen etwaiger Unklarheiten (â&#128;&#158;klÃ¤renâ&#128;&#156;). Dabei sei der Gegenstand der ErÃ¶rterung nicht offen, sondern vielmehr begrenzt. Waren fÃ¼r den Dienstgeber Werturteile fÃ¼r die KÃ¼ndigung ursÃ¤chlich, ist das Thema der ErÃ¶rterung auf die maÃ&#159;geblichen Werturteile beschrÃ¤nkt. DarÃ¼ber hinausgehende Themen kÃ¶nnen, mÃ¼ssen aber nicht vom Dienstgeber erÃ¶rtert werden. Insbesondere ist der Dienstgeber nicht verpflichtet, die seinem Werturteil zugrunde liegenden ErwÃ¤gungen bzw. Ansatzpunkte (Tatsachenkern) zu erÃ¶rtern. Dass die thematische Einengung zur Folge hat, dass die MAV weniger auf den Dienstgeber mit dem Ziel einwirken kann, ihn vom KÃ¼ndigungsentschluss abzubringen, sei hinzunehmen. Der Dienstgeber mÃ¼sse im Rahmen der ErÃ¶rterung Fragen, die sich auf Tatsachen beziehen, die seinem Werturteil zugrunde liegen, nicht beantworten.

Der ErÃ¶rterungspflicht stehe es nicht entgegen, wenn der Dienstgeber am Ende der ErÃ¶rterung seinen KÃ¼ndigungsentschluss als endgÃ¼ltig darstellt. Der Dienstgeber sei nicht gehalten, die Argumente der MAV nochmals intern auf Dienstgeberseite zur Ã&#156;berlegung und Diskussion zu stellen. Allerdings sei eine ErÃ¶rterung mehr als nur die AnhÃ¶rung der MAV. Es mÃ¼sse ein inhaltlicher Austausch mit dem Ziel einer AnnÃ¤herung stattfinden. Ob die AnnÃ¤herung erfolgt oder ausbleibt, sei unerheblich.

### Schriftliche BegrÃ¼ndung

Das LAG Baden-WÃ¼rttemberg stellt darauf ab, dass die nach Â§ 45 Abs. 1 S. 8 MVG-EKD vorgesehene Pflicht zur schriftlichen BegrÃ¼ndung eine echte Wirksamkeitsvoraussetzung der Mitberatung ist. Fehler hierbei fÃ¼hrten zur Unwirksamkeit der KÃ¼ndigung. Die Reichweite der BegrÃ¼ndung sei limitiert. Die BegrÃ¼ndung gehe nicht soweit, dass der Dienstgeber sich auf alle Aspekte einlassen mÃ¼sse, die die MAV im Rahmen der ErÃ¶rterung vorgebracht habe. Jedenfalls dann, wenn der Dienstgeber auch nach der ErÃ¶rterung dabei geblieben ist, dass sein ursprÃ¼ngliches Werturteil weiterhin tragender Grund fÃ¼r die KÃ¼ndigung sein solle, genÃ¼ge es, wenn sich die BegrÃ¼ndung lediglich auf dieses Werturteil bezieht. Anders kann es aussehen, wenn der Dienstgeber im Rahmen der ErÃ¶rterung neue oder andere KÃ¼ndigungsgrÃ¼nde vorbringt. Dies kann eine erweiterte BegrÃ¼ndung erforderlich machen.

Das LAG Baden-WÃ¼rttemberg hat sich ausdrÃ¼cklich gegen die Auffassung ausgesprochen, dass die BegrÃ¼ndung ergeben mÃ¼sse, dass und wie sich die Dienststellenleitung mit den von der MAV vorgetragenen Bedenken auseinandergesetzt hat und weshalb sie trotz der von der MAV geÃ¤uÃ&#159;erten Argumente die KÃ¼ndigung ausspricht. Eine derartige Pflicht folge auch nicht aus dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit.

## Fazit und praktische Bedeutung

BegrÃ¼Ã&#159;enswert ist, dass das LAG Baden-WÃ¼rttemberg konkrete Vorgaben dazu gemacht hat, wie eine Mitberatung bei einer ProbezeitkÃ¼ndigung durchzufÃ¼hren ist. Insoweit liest sich die Entscheidung wie ein Leitfaden, an dem man sich orientieren kann. Gleichwohl ist zu konstatieren, dass die Entscheidung des LAG Baden-WÃ¼rttemberg noch nicht rechtskrÃ¤ftig ist. Das LAG Baden-WÃ¼rttemberg hat Revision zugelassen, mit der BegrÃ¼ndung, dass eine hÃ¶chstrichterliche Entscheidung zu den Anforderungen an die ErÃ¶rterung gemÃ¤Ã&#159; Â§ 45 Abs. 1 MVG-EKD noch nicht ergangen sei und die Rechtsfrage zahlreiche Dienstnehmer betreffe. Im Hinblick darauf ist Dienstgebern zu raten, den Weg des geringsten Risikos einzugehen und sich im Mitspracheverfahren je nach Einzelfall auch zu solchen UmstÃ¤nden zu Ã¤uÃ&#159;ern, auf die sich nach Ansicht des LAG Baden-WÃ¼rttemberg das Mitspracherecht der MAV nicht bezieht.
