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title: Arbeitszeit
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**Worum geht's?**

Der Dienstgeber (Beklagter) betreibt einen Rettungsdienst mit Notfallrettung und Krankentransport. Zwischen dem Dienstgeber und der Mitarbeitervertretung (KlÃ¤gerin) bestand Streit darÃ¼ber, ob DienstplÃ¤ne mit einer wÃ¶chentlichen HÃ¶chstarbeitszeit von mehr als 60 Stunden zulÃ¤ssig sind. Aus diesem Anlass kam es bereits zu diversen Gerichts- und Einigungsstellenverfahren. Der Dienstgeber begehrte fÃ¼r die Mitarbeiter in der Rettungswache einen Dienstplan, der die Mitarbeiter in zwei 24-Stunden-Dienste sowie weitere Dienste einteilte. In die Arbeitszeit dieser Dienste fallen regelmÃ¤Ã&#159;ig und in erheblichem Umfang Zeiten der Arbeitsbereitschaft. In der Konsequenz kamen einige Mitarbeiter auf eine wÃ¶chentliche Arbeitszeit von mehr als 60 Stunden. Die Mitarbeitervertretung verweigerte ihre Zustimmung zu dem Dienstplan. Dies begrÃ¼ndete sie damit, dass die Ã&#156;berschreitung einer wÃ¶chentlichen HÃ¶chstarbeitszeit von 60 Stunden rechtlich unzulÃ¤ssig sei. Sie beantragte die Feststellung, dass sie aus diesem Grund DienstplÃ¤nen nicht zustimmen mÃ¼sse, soweit diese eine wÃ¶chentliche HÃ¶chstarbeitszeit von mehr als 60 Arbeitsstunden ausweisen.

**Die Entscheidung des KAGH**

Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof (KAGH 22. August 2025 â&#128;&#147; M 02/2025) gab dem Dienstgeber wie bereits in erster Instanz das Kirchliche Arbeitsgericht Recht. Er stellte fest, dass weder das Europarecht (Richtlinie 2003/88/EG â&#128;&#147; Arbeitszeitrichtlinie) noch das deutsche Arbeitszeitrecht (Arbeitszeitgesetz) nochÂ das kirchliche Recht (AVR-Caritas) eine BeschrÃ¤nkung der wÃ¶chentlichen HÃ¶chstarbeitszeit auf 60 Stunden verlange, wenn regelmÃ¤Ã&#159;ig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft anfalle. Folglich sei die Mitarbeitervertretung nicht berechtigt gewesen, mit diesem Einwand die Zustimmung zu dem Dienstplan zu verweigern.

ZunÃ¤chst stellte der KAGH fest, dass das ArbZG eine wÃ¶chentliche Arbeitszeit von Ã¼ber 60 Stunden nicht verbiete. Ein derartiges Verbot sei insbesondere nicht Â§ 3 ArbZG zu entnehmen. Darin sei nur geregelt, dass die werktÃ¤gliche Arbeitszeit 8 Stunde nicht Ã¼berschreiten dÃ¼rfe (Â§ 3 S. 1 ArbZG) und, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktÃ¤glich (Montag bis Samstag) nicht Ã¼berschritten werden, auf bis zu 10 Stunden verlÃ¤ngert werden kÃ¶nne (Â§ 3 S. 2 ArbZG). Eine Festlegung einer wÃ¶chentlichen HÃ¶chstarbeitszeit enthalte diese Vorschrift zwar nicht unmittelbar, dafÃ¼r mittelbar dahingehend, dass diese 60 Stunden (= 10 Stunden x 6 Werktage) nicht Ã¼berschreiten dÃ¼rfe.

Rechtsgrundlage fÃ¼r eine Ã¼ber 60 Stunden hinausgehende wÃ¶chentliche HÃ¶chstarbeitszeit sei die Ausnahmevorschrift in Â§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ArbZG. Danach kann in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung abweichend von Â§ 3 ArbZG die Arbeitszeit Ã¼ber 10 Stunden werktÃ¤glich verlÃ¤ngert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmÃ¤Ã&#159;ig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fÃ¤llt. Die werktÃ¤gliche Arbeitszeit kann dann bis zu maximal 24 Stunden ausgedehnt werden. Auch wenn die Arbeitszeiten verlÃ¤ngert werden, ist jedoch weiterhin die in Â§ 3 S. 2 ArbZG vorgegebene Grenze von durchschnittlich hÃ¶chstens 8 Stunden werktÃ¤glich einschlieÃ&#159;lich der Zeiten von Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst in einem bestimmten Ausgleichszeitraum (dieser betrÃ¤gt nach Â§ 7 Abs. 8 ArbZG zwÃ¶lf Kalendermonate) einzuhalten.

Die Ausnahmenorm bezieht sich nur auf TarifvertrÃ¤ge. Kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien sind keine TarifvertrÃ¤ge. Allerdings bestimmt Â§ 7 Abs. 4 ArbZG, dass auch Kirchen und Ã¶ffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften entsprechende Ausnahmen in ihren Regelungen vorsehen kÃ¶nnen, sofern die Regelungen in einem kirchenrechtlich legitimierten Arbeitsrechtsregelungsverfahren (z.B. im Dritten Weg) zustande gekommen seien. Zur Kirche gehÃ¶rten auch die ihnen zugeordneten karitativen und erzieherischen Einrichtungen.Â Eine Regelung im Sinne von Â§ 7 Abs. 4 ArbZG stelle auch Â§ 1 Abs. 2 in Anlage 5 AVR-Caritas dar. Danach kann die regelmÃ¤Ã&#159;ige Arbeitszeit auf durchschnittlich 48 Stunden in der Woche und Ã¼ber 10 Stunden werktÃ¤glich verlÃ¤ngert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmÃ¤Ã&#159;ig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fÃ¤llt. Die in Â§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 4 ArbZG enthaltene Abweichungsbefugnis der Kirchen sei auch mit der Arbeitszeitrichtlinie vereinbar. Diese erlaubt in Art. 6 Buchst. a, dass Mitgliedstaaten Abweichungen (nur) durch TarifvertrÃ¤ge oder vergleichbare Regelungen auf geeigneter kollektiver Ebene zulassen dÃ¼rfen.

Ausgehend hiervon kam der KAGH zu dem Ergebnis, dass der streitgegenstÃ¤ndliche Dienstplan diesen Anforderungen entspreche. Es sei unbedenklich, wenn die Arbeitszeitzeit fÃ¼r einzelne Dienste werktÃ¤glich auf 24 Stunden verlÃ¤ngert werde, wenn die Arbeitszeit durchschnittlich 48 Stunden in der Woche betrage (so auch Â§ 7 Abs. 8 ArbZG).

**Fazit**

Aus Dienstgebersicht ist die Entscheidung des KAGH zu begrÃ¼Ã&#159;en, stellt sie doch sicher, dass 24-Stunden-Schichten weiterhin in DienstplÃ¤nen vorgesehen werden kÃ¶nnen. WÃ¤re die wÃ¶chentliche Arbeitszeit einschlieÃ&#159;lich Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst auf 60 Stunden reduziert, wÃ¼rde dies zu einer weiteren VerschÃ¤rfung der bestehenden PersonalengpÃ¤sse beitragen.Â Bei einer VerlÃ¤ngerung der Arbeitszeiten muss allerdings die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewÃ¤hrleistet sein.
