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title: Arbeitsvertrag
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Arbeitsrecht gilt auch im Profisport, auch wenn hier vergleichsweise wenig FÃ¤lle vor dem Arbeitsgericht landen. Exemplarisch ist das Verfahren des ProfifuÃ&#159;ballers Heinz MÃ¼ller gegen den FSV Mainz 05 zu nennen, in welchem das BAG (16. Januar 2018 â&#128;&#147; 7 AZR 312/16) urteilte, dass ein Arbeitsvertrag eines Lizenzspielers der ersten FuÃ&#159;ballbundesliga regelmÃ¤Ã&#159;ig aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung nach Â§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG befristet werden darf. Wir bleiben beim ProfifuÃ&#159;ball: JÃ¼ngst beschÃ¤ftigte sich das LAG KÃ¶ln (16. Juni 2025 â&#128;&#147; 5 Ta 58/25) damit, ob ein DFB-Schiedsrichter bzw. DFB-Schiedsrichterassistent in den Profiligen Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter ist.

**Worum geht's?**

Der KlÃ¤ger pfeift als Schiedsrichter in der Regionalliga. Die Beklagte (DFB-Schiri GmbH) ist fÃ¼r die Besetzung der Spiele der Profiligen (d.h. ab der dritten Liga) der deutschen FuÃ&#159;ballliga mit geeigneten Schiedsrichtern zustÃ¤ndig. HierfÃ¼r fÃ¼hrt sie Schiedsrichterlisten. Als Schiedsrichter und Schiedsrichterassistent darf in den Profiligen nur zum Einsatz kommen, wer auf die Schiedsrichterliste gesetzt wird. Der KlÃ¤ger schaffte es nicht auf die Schiedsrichterliste. Er sah den Grund hierfÃ¼r in seinem Alter und machte EntschÃ¤digung und Schadenersatz nach Â§ 15 Abs. 1, Abs. 2 AGG geltend. Das LAG KÃ¶ln musste vorab prÃ¼fen, ob der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten erÃ¶ffnet ist, was nur dann der Fall ist, wenn die Aufnahme in die Schiedsrichterliste mit dem Abschluss eines ArbeitsverhÃ¤ltnisses verbunden gewesen wÃ¤re.

**Die Entscheidung des LAG KÃ¶ln**

Das LAG KÃ¶ln hat den vom KlÃ¤ger angestrebten Vertrag zwischen einem Schiedsrichter der dritten Liga und der Beklagten als Arbeitsvertrag gewertet, mit der Folge, dass der Rechtsweg zu den Gerichten fÃ¼r Arbeitssachen erÃ¶ffnet sei. ZunÃ¤chst fÃ¼hrt das LAG KÃ¶ln aus, wann ein Arbeitsvertrag im Sinne von Â§ 611a Abs. 1 BGB vorliegt. Entscheidende Kriterien seien die Weisungsgebundenheit und die Fremdbestimmung. Weisungsgebunden sei, wer seine TÃ¤tigkeit nicht im Wesentlichen frei gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kÃ¶nne. Ein Weisungsrecht bestehe zwar auch bei anderen Vertragstypen, etwa dem Werkvertrag, allerdings unterscheide sich hiervon das im ArbeitsverhÃ¤ltnis bestehende Weisungsrecht hinsichtlich Art und Umfang. Die Rechtsnatur des RechtsverhÃ¤ltnisses kÃ¶nne nur durch eine Gesamtbetrachtung aller maÃ&#159;geblichen UmstÃ¤nde des Einzelfalls bestimmt werden.

FÃ¼r das LAG KÃ¶ln sprachen folgende Indizien fÃ¼r die Annahme eines ArbeitsverhÃ¤ltnisses:

- Aus der **Schiedsrichterordnung** des DFB ergÃ¤ben sich verschiedene arbeitsvertragstypische Pflichten. So bestehe die Pflicht, LehrgÃ¤nge zu besuchen, sich durch sportliches Training fit zu halten und von der Beklagten vorgegebene Kleidung zu tragen.
- Zwar sei der Schiedsrichter nach dem Muster-Schiedsrichtervertrag vertraglich zum Einen verpflichtet, Spiele zu leiten, und zum Anderen nicht berechtigt, die Zuteilung zu einem Spiel zu verlangen. Gleichwohl sprÃ¤che dies nicht gegen ein ArbeitsverhÃ¤ltnis. Faktisch bestehe doch eineÂ Pflicht, auf Verlangen der Beklagten ein Spiel zu leiten. Dies ergebe sich daraus, dass die Schiedsrichterordnung **Ahndungsbefugnisse** gegenÃ¼ber Schiedsrichtern fÃ¼r FÃ¤lle vorsehe, in denen der Schiedsrichter gegen die Schiedsrichterordnung verstoÃ&#159;e. Dies schrÃ¤nke die Entscheidungsfreiheit des Schiedsrichters, ob er der Zuweisung eine Spielanleitung nachkomme, erheblich ein. So kÃ¶nne die Beklagte es ahnden, wenn ein Schiedsrichter Spielleitungen wiederholt unbegrÃ¼ndet oder verspÃ¤tet ohne ausreichenden Grund absagt.
- Ein Schiedsrichter habe seine Leistungen **hÃ¶chstpersÃ¶nlich** zu erbringen.
- Dass laut Muster-Schiedsrichtervertrag **keine GrundvergÃ¼tung** vorgesehen sei, spreche nicht gegen, sondern im Gegenteil fÃ¼r ein ArbeitsverhÃ¤ltnis. Das Fehlen einer solchen VergÃ¼tungsvereinbarung zeige, dass es geboten sei, dass Schiedsrichter dem Schutz des Arbeitsrechts unterstellt und somit in den Genuss eines arbeitsrechtlichen VergÃ¼tungsanspruchs kommen.
- Der Umstand, dass einem Profischiedsrichter **Ort und Zeit** seiner SchiedsrichtertÃ¤tigkeit vom Verband vorgegeben werden, spreche weder fÃ¼r noch gegen die Annahme eines ArbeitsverhÃ¤ltnisses. Dies ergebe sich aus der Natur der Sache.
- Unerheblich fÃ¼r die Einordnung als Arbeits- oder Werkvertrag sei auch, dass die TÃ¤tigkeit als Schiedsrichter regelmÃ¤Ã&#159;ig nur als **NebentÃ¤tigkeit** ausgeÃ¼bt werde.
- FÃ¼r ein ArbeitsverhÃ¤ltnis spreche auch die **Monopolstellung** der Beklagten, die sich darin Ã¤uÃ&#159;ere, das die TÃ¤tigkeit der Schiedsrichter nur ausgeÃ¼bt werden kÃ¶nne, wenn mit der Beklagten ein Vertrag geschlossen werde, zumal keine anderen Anbieter vorhanden seien
- Von ausschlaggebender Bedeutung fÃ¼r den Rechtsstatus der Schiedsrichter sei nicht, ob und inwieweit der KlÃ¤ger fachlichen Weisungen der Beklagten unterliege. So kÃ¶nne die Pflicht, an Schulungen teilzunehmen, sowohl gegenÃ¼ber einem Arbeitnehmer als auch gegenÃ¼ber einem SelbststÃ¤ndigen bestehen. Es komme auch nicht entscheidend darauf an, dass der KlÃ¤ger wÃ¤hrend des Spiels Entscheidungen treffen kÃ¶nne, auf welche die Beklagte keinen Einfluss habe. Eine derartige **partielle Weisungsbefugnis** sei sowohl bei Arbeits- als auch bei WerkvertrÃ¤gen mÃ¶glich.
- Unerheblich sei auch, dass der Schiedsrichter keine MÃ¶glichkeit habe, **unternehmerische Chancen und Risiken** wahrzunehmen. Dies sei allenfalls in Bezug auf die wirtschaftliche AbhÃ¤ngigkeit von Bedeutung, die aber fÃ¼r die Einordnung als ArbeitsverhÃ¤ltnis keine Rolle spiele.
- Der **Bezeichnung des Muster-Schiedsrichtervertrags** komme kein entscheidendes Gewicht zu.
 
**Fazit**

Der Beschluss des LAG KÃ¶ln stellt keinen Schlusspfiff dar. Vielmehr geht das Spiel in der VerlÃ¤ngerung: Das LAG KÃ¶ln hat die Rechtsbeschwerde (Â§ 92 Abs. 1 S. 1 ArbGG) gegen seinen Beschluss an das BAG aufgrund der grundsÃ¤tzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen. Sollte der Schiedsrichtervertrag auch vom BAG als Arbeitsvertrag qualifiziert werden, stellen sich zahlreiche (rechtliche) Folgefragen, die eine Anpassung des Schiedsrichterwesens erforderlich machen kÃ¶nnen (z.B. Anspruch der Schiedsrichter auf EinsÃ¤tze, KÃ¼ndigungsschutz, ZulÃ¤ssigkeit der Befristung der SchiedsrichtervertrÃ¤ge, AGG-konforme Auswahlkriterien fÃ¼r die Schiedsrichterliste). Sprengkraft dÃ¼rfte auch haben, inwieweit Schiedsrichter in einem sozialversicherungsrechtlichen BeschÃ¤ftigungsverhÃ¤ltnis nach Â§ 7 SGB IV stehen, nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass das BSG in den letzten Jahren die MÃ¶glichkeit, eine TÃ¤tigkeit im Rahmen einer SelbststÃ¤ndigkeit auszuÃ¼ben, zunehmend eingeschrÃ¤nkt hat.
