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title: Bundesverfassungsrecht stärkt das kirchliche Arbeitsrecht
description: Bundesverfassungsgericht wertet kirchliches Arbeitsrecht der verfassten Kirchen und der Diakonie und Caritas in der Rechtssache Egenberger auf
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language: de-DE
date: 2026-06-09T11:47:05Z
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Das BVerfG (29. September 2025 â&#128;&#147; 2 BvR 934/19) hat die Voraussetzungen, unter denen ein kirchlicher Arbeitgeber fÃ¼r eine Stelle eine Kirchenmitgliedschaft verlangen kann, konturiert. Ein kurzer RÃ¼ckblick: 2019 bewarb sich Frau Egenberger bei einem kirchlichen Arbeitgeber (Evangelisches Werk fÃ¼r Diakonie und Entwicklung e.V.). Ausgeschrieben war eine Referentenstelle, bei der es um die Erstellung eines Parallelberichts zur UN-Antirassismuskonvention aus spezifisch christlicher Perspektive und die ReprÃ¤sentation der kirchlichen Sichtweise in diesem Zusammenhang ging. Laut der Stellenanzeige war die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der ACK angehÃ¶renden Kirche Einstellungsvoraussetzung. Frau Egenberger fÃ¼hlte sich diskriminiert und machte eine EntschÃ¤digung geltend. Die Causa durchlief alle Instanzen. Letztlich rief das BAG (17. MÃ¤rz 2016 â&#128;&#147; 8 AZR 501/14 (A)) den EuGH (17. April 2018 â&#128;&#147; C-414/16) an, der den Rahmen definierte, innerhalb dem die Kirchen religionsbezogene Einstellungsvoraussetzungen aufstellten durfen. Auf Grundlage der vom EuGH aufgestellten GrundsÃ¤tze bejahte das BAG (25. Oktober 2018 â&#128;&#147; 8 AZR 501/14) eine Diskriminierung und verurteilte das Diakonische Werk zu einer EntschÃ¤digungszahlung. Das Diakonische Werk legte 2019 Verfassungsbeschwerde ein. Fast sieben Jahre lieÃ&#159; die Entscheidung des BVerfG auf sich warten.

**FrÃ¼here Rechtsprechung des BVerfG: Zweistufige PrÃ¼fung**

In seiner frÃ¼heren Rechtsprechung sicherte das BVerfG den Kirchen seine sehr weitreichende Befugnis, ihren Arbeitnehmern LoyalitÃ¤tsobliegenheiten aufzuerlegen. Im Kern geht es um eine Kollision des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts mit den widerstreitenden Arbeitnehmer-Grundrechten. Bei der Harmonisierung beider Positionen griff das BVerfG auf einen zweistufigen PrÃ¼fungsmaÃ&#159;stab zurÃ¼ck. Auf der ersten Stufe war zu prÃ¼fen, ob der kirchliche Arbeitgeber, dessen in Frage stehende LoyalitÃ¤tsobliegenheit die Arbeitnehmer-Grundrechte berÃ¼hrte, die Verwirklichung des kirchlichen Auftrags verfolgt, ob die LoyalitÃ¤tsobliegenheit Ausdruck eines kirchlichen Glaubenssatzes ist und welches Gewicht dieser LoyalitÃ¤tsobliegenheit und einem VerstoÃ&#159; hiergegen nach dem kirchlichen SelbstverstÃ¤ndnis zukommt. Auf der zweiten Stufe erfolgt â&#128;&#147; im Lichte des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts â&#128;&#147; eine GesamtabwÃ¤gung der kollidierenden Positionen.

**Egenberger-Entscheidung des EuGH**

Der EuGH stufte die Bedeutung der Kirchenautonomie ab. Er versteht Art. 4 Abs. 2Â der Gleichbehandlungs-Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 â&#128;&#147; anders als bis dahin das BVerfG â&#128;&#147; so, dass die ZulÃ¤ssigkeit einer Kirchenmitgliedschaft als religionsdifferenzierende Einstellungsvoraussetzung nicht allein am kirchlichen SelbstverstÃ¤ndnis zu messen war. Â Vielmehr ist ein sachlicher Zusammenhang â&#128;&#147; der objektiv vorliegen muss â&#128;&#147; zwischen der religionsbezogenen beruflichen Anforderung und der TÃ¤tigkeit erforderlich. Die religionsbezogene berufliche Anforderung mÃ¼sse nach der Art der fraglichen TÃ¤tigkeit oder den UmstÃ¤nden ihrer AusÃ¼bung eine â&#128;&#158;wesentlicheâ&#128;&#156;, â&#128;&#158;rechtmÃ¤Ã&#159;igeâ&#128;&#156; und â&#128;&#158;gerechtfertigteâ&#128;&#156; berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation darstellen. AuÃ&#159;erdem mÃ¼sse die berufliche Anforderung dem Grundsatz der VerhÃ¤ltnismÃ¤Ã&#159;igkeit entsprechen.

**Enges VerstÃ¤ndnis durch das BAG**

Das BAG verengte unter Berufung auf die Egenberger-Entscheidung des EuGH den Geltungsbereich des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts. Er gab Frau Egenberger Recht und sah eine Diskriminierung. Zwar bestehe Zwischen der beruflichen Anforderung (Kirchenmitgliedschaft) und der TÃ¤tigkeit (Referentenstelle im Projekt â&#128;&#158;Parallelberichterstattung zur UN-Antirassismuskonventionâ&#128;&#156;) ein direkter Zusammenhang. Dieser ergebe sich aus den UmstÃ¤nden der AusÃ¼bung der TÃ¤tigkeit, da der Referent fÃ¼r eine glaubwÃ¼rdige Vertretung des Evangelischen Werks nach auÃ&#159;en zu sorgen habe. Jedoch sei die berufliche Anforderung nicht â&#128;&#158;wesentlichâ&#128;&#156;, d.h. die Kirchenmitgliedschaft erscheine aufgrund der Bedeutung der TÃ¤tigkeit fÃ¼r die Bekundung des Ethos des Diakonischen Werks oder fÃ¼r die AusÃ¼bung der Kirchenautonomie nicht notwendig. Zudem sei die Kirchenmitgliedschaft als Einstellungsvoraussetzung nicht â&#128;&#158;gerechtfertigtâ&#128;&#156;, mithin sei nicht dargelegt worden, dass die Gefahr einer BeeintrÃ¤chtigung des Ethos oder der Kirchenautonomie wahrscheinlich und erheblich sei. Das zeige sich daran, dass der Stelleninhaber in Fragen, die das Ethos des Diakonischen Werks beteffen, nicht unabhÃ¤ngig handeln kÃ¶nne und sein Vorgehen erst mit dem Diakonischen Werk abstimmen mÃ¼sse.

**BVerfG: Unionsrechtlich modifizierte zweistufige PrÃ¼fung**

Das BVerfG fÃ¼hrte aus, dass â&#128;&#147; auch wenn es um eine unionsrechtliche Materie geht, zumal Art. 4 Abs. 2 RL 2000/78/EG durch Â§ 9 AGG in nationales Recht umgesetzt wurde â&#128;&#147; die Verfassungsbeschwerde anhand den Grundrechten des Grundgesetzes zu prÃ¼fen sei, weil Art. 4 Abs. 2 RL 2000/78/EG den Mitgliedstaaten GestaltungsspielrÃ¤ume fÃ¼r die Ausgestaltung des kirchlichen Arbeitsrechts gewÃ¤hre, bei deren Ausgestaltung Mitgliedstaaten bestehende Gepflogenheiten und Rechtstraditionen berÃ¼cksichtigen dÃ¼rften. Das ein solcher Spielraum besteht, kommt auch in Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 RL 2000/78/EG zum Ausdruck, wenn dort statuiert wird, dass die berufliche Anforderung â&#128;&#158;im Einklang mit den einzelstaatlichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen und Rechtsvorschriftenâ&#128;&#156; stehen muss. Der Gestaltungsspielraum beinhalte die MÃ¶glichkeit des nationalen Gesetzgebers, Ausnahmen vom Diskriminierungsverbot sowie eine Gewichtung der betroffenen RechtsgÃ¼ter nach MaÃ&#159;gabe der grundrechtlichen und religionsverfassungsrechtlichen VerhÃ¤ltnisse in den Mitgliedstaaten zu schaffen.

Das BVerfG hÃ¤lt im Ausgangspunkt an seiner zweistufigen PrÃ¼fung fest. Hierbei sieht das BVerfG â&#128;&#147; in Bezug auf beide PrÃ¼fungsstufen â&#128;&#147; keine unÃ¼berwindbaren WidersprÃ¼che zwischen dem Unionsrecht und dem nationalen Verfassungsrecht. Im Hinblick auf die erste Stufe sei die vom BVerfG bislang geforderte PlausibilitÃ¤tskontrolle mit den Vorgaben des EuGH vereinbar, auch wenn sie eine SchÃ¤rfung der PlausibilitÃ¤tskontrolle bewirkten. Auf der zweiten Stufe findet eine AbwÃ¤gung zwischen dem Selbstbestimmungsrecht und den Interessen der BeschÃ¤ftigten statt, bei der das kirchliche SelbstverstÃ¤ndnis entsprechende BerÃ¼cksichtigung finden mÃ¼sse.Â An dieser Stelle ist der kirchliche Belang von den staatlichen Gerichten zu gewichten, die hierbei den Vortrag der betroffenen Religionsgemeinschaft maÃ&#159;geblich berÃ¼cksichtigen mÃ¼ssten. Der PrÃ¼fungsrahmen werde durch die im deutschen Verfassungsrecht verwurzelten Kriterien der â&#128;&#158;Geeignetheitâ&#128;&#156;, â&#128;&#158;Erforderlichkeitâ&#128;&#156; und â&#128;&#158;Angemessenheitâ&#128;&#156; bestimmt, welche sich inhaltlich mit den unionsrechtlichen Merkmalen â&#128;&#158;wesentlichâ&#128;&#156;, â&#128;&#158;rechtmÃ¤Ã&#159;igâ&#128;&#156;, â&#128;&#158;gerechtfertigtâ&#128;&#156; und â&#128;&#158;verhÃ¤ltnismÃ¤Ã&#159;igâ&#128;&#156; Ã¼berschneiden.

**BAG-Urteil ist verfassungswidrig**

Gemessen an den obigen GrundsÃ¤tzen kommt das BVerfG zum Ergebnis, dass das Urteil des BAG gegen das kirchliche Selbstbestimmungsrecht verstÃ¶Ã&#159;t, weil es diesem bei der vorgenommenen GÃ¼terabwÃ¤gung nicht im gebotenen MaÃ&#159;e Rechnung trÃ¤gt. Bes habe an mehreren Stellen dem religiÃ¶sen Selbstbestimmungsrecht im Rahmen der AbwÃ¤gung mit dem Recht von Frau Egenberger, nicht wegen ihrer Religion diskriminiert zu werden, nicht das Gewicht beimisst, welches ihm nach der Verfassung zukomme. Grund hierfÃ¼r sei, dass das BAG nicht die von Art. 4 Abs. 2 RL 2000/78/EG erÃ¶ffneten GestaltungsspielrÃ¤ume genutzt habe.

**Ergebnis**

Das Urteil des BVerfG ist aus Sicht der kirchlichen Arbeitgeber erfreulich. Es hat einen dogmatisch gut vertretbaren und befriedenden Weg gefunden, die unionsrechtlichen Vorgaben nach Lesart des EuGH in das GefÃ¼ge des deutschen Verfassungsrechts zu integrieren. Gleichzeitig hat das BAG das kirchliche Selbstbestimmungsrecht aufgewertet, indem es dieses der integrationsfesten Ewigkeitsgarantie einverleibt hat. Damit ist auch dem EuGH eine Ã¤uÃ&#159;ere Grenze aufgezeigt. WÃ¼nschenswert ist jedoch, dass der EuGH das Vorgehen des BVerfG und die besondere Bedeutung des kirchlichen SelbstverstÃ¤ndnisses akzeptiert. Abzuwarten bleibt, wie das BAG die Vorgaben des BVerfG umsetzen wird. Das BVerfG hat den BAG jedoch konkret aufgezeigt, an welchen Stellen es das Selbstbestimmungsrecht zu wenig beachtet hat. Das BAG hat die Gelegenheit, seine zu strenge Linie im Hinblick auf das kirchliche individuelle Arbeitsrecht zu korrigieren.
