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title: BAG: Geheimhaltungsklausel und Geschäftsgeheimnisse
description: Ein Arbeitsvertrag enthält oft eine Klausel zur Geheimhaltung oder Verschwiegenheit. Ist die Klausel zu weit gefasst, hält sie einer AGB-Kontrolle nicht stand.
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language: de-DE
date: 2026-03-18T10:59:10Z
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Das BAG hatte sich mit der Wirksamkeit einer **Catch-All-Klausel**, also einer umfassenden Geheimhaltungsklausel zu befassen. Diese lautete im Arbeitsvertrag der Parteien wie folgt:

*Herr D wird Ã¼ber alle Betriebs- und GeschÃ¤ftsgeheimnisse sowie alle sonstigen ihm im Rahmen der TÃ¤tigkeit zur Kenntnis gelangenden Angelegenheiten und VorgÃ¤nge der Gesellschaft Stillschweigen bewahren. Er wird dafÃ¼r Sorge tragen, dass Dritte nicht unbefugt Kenntnis erlangen.Â*

*Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht Ã¼ber die Beendigung des ArbeitsverhÃ¤ltnisses hinaus und umfasst auch die Inhalte dieses Vertrags.*

**Worum geht's?**

Der Arbeitnehmer (Central Technology Manager) war bei einem Hersteller von hochspezialisierten FÃ¼llmaschinen fÃ¼r Lebensmittel und GetrÃ¤nke und Verpackungsmaterial tÃ¤tig. Er war maÃ&#159;geblich an der Weiterentwicklung der Produkte beteiligt. Nach Ende des ArbeitsverhÃ¤ltnisses erfuhr die Arbeitgeberin, dass der Arbeitnehmer unter einem Pseudonym E-Â­Mails mit vertraulichen Anlagen (insbesondere mit Informationen Ã¼ber den Fertigungsprozess) an die Gesellschafter eines potenziellen Wettbewerbers gesendet hatte. Die geforderte strafbewehrte UnterlassungserklÃ¤rung gab der Arbeitnehmer nicht ab. Daraufhin machte der Arbeitgeber gerichtlich die Unterlassung der Weitergabe von Betriebs- und GeschÃ¤ftsgeheimnissen geltend.

**Die Entscheidung des BAG**

Die Arbeitgeberin blieb in allen drei Instanzen erfolglos. Zuletzt verneinte auch das BAG einen Unterlassungsanspruch. Ein solcher lasse sich insbesondere nicht auf Â§ 6 S. 1Â GeschGehG (GeschÃ¤ftsgeheimnisgesetz) stÃ¼tzen:

*Der Inhaber des GeschÃ¤ftsgeheimnisses kann den Rechtsverletzer auf Beseitigung der BeeintrÃ¤chtigung und bei Wiederholungsgefahr auch auf Unterlassung in Anspruch nehmen.*

Laut BAG ist die Arbeitgeberin nicht Inhaberin eines GeschÃ¤ftsgeheimnisses, da die vom Arbeitnehmer per E-Mail weitergeleiteten Informationen kein GeschÃ¤ftsgeheimnis im Sinne von Â§ 2 Nr. 1 GeschGehG darstellten. Nach Â§ 2 Abs. 1 Nr. 1 GeschGehG ist eine Information nur dann ein GeschÃ¤ftsgeheimnis, wenn u.a. die Information

*Gegenstand von den UmstÃ¤nden nach angemessenen GeheimhaltungsmaÃ&#159;nahmen durch ihren rechtmÃ¤Ã&#159;igen Inhaber*

ist (Â§ 2 Abs. 1 Buchst. b GeschGehG). Welche GeheimhaltungsmaÃ&#159;nahmen angemessen seien, hÃ¤nge vom Einzelfall ab (z.B. ZugangsbeschrÃ¤nkungen oderÂ **vertragliche Sicherungsmechanismen**). Der Arbeitgeber trage dafÃ¼r, dass er angemessene GeheimhaltungsmaÃ&#159;nahmen ergriffen hat, die Darlegungs- und Beweislast. Das BAG war der Auffassung, dass es vorliegend an angemessenen GeheimhaltungsmaÃ&#159;nahmen fehle, da eine **arbeitsvertragliche Verschwiegenheitsklausel hinsichtlich konkreter Informationen** sowie die Einrichtung eines Kontrollsystems nicht vorlÃ¤gen.

Ein Unterlassungsanspruch lasse sich auch nicht aus der arbeitsvertraglichen Geheimhaltungsklausel ableiten. Zwar verschÃ¤rfe das GeschGehG nicht die Anforderungen an eine wirksame arbeitsvertragliche Geheimhaltungsklausel (Â§ 1 Abs. 3 Nr. 4 GeschGehG). ZulÃ¤ssig sei auch die Vereinbarung einer Geheimhaltungsklausel, die Ã¼ber das GeschGehG hinausgeht, etwa weil sie auch den Schutz von Informationen umfasst, die kein GeschÃ¤ftsgeheimnis im Sinne von Â§ 2 Nr. 1 GeschGehG darstellten.

Jedoch sei die zwischen den Parteien vereinbarte **Geheimhaltungsklausel unwirksam**. Hierbei handelt es sich um eine Catch-All-Klausel. Diese verpflichte **uneingeschrÃ¤nkt** (d. h. nicht nur in Bezug auf GeschÃ¤fts- und Betriebsgeheimnisse, sondern auch bezogen auf alle sonstige Angelegenheiten und VorgÃ¤nge des Arbeitgebers) und **unendlich** (d. h. auch nach Ende des ArbeitsverhÃ¤ltnisses) zur Verschwiegenheit. Dies stelle eine **unangemessene Benachteiligung** dar (Â§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB). Darin liege eine EinschrÃ¤nkung der Berufsfreiheit des Arbeitnehmers (Art. 12 Abs. 1 GG). Eine so umfassende Verschwiegenheitspflicht widerspreche auch dem Gedanken des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots (Â§Â§ 74 ff. HGB). Ein Arbeitnehmer dÃ¼rfe bei seinem neuen Arbeitgeber das in seinem vorherigen ArbeitsverhÃ¤ltnis erworbene Erfahrungswissen einschlieÃ&#159;lich der Kenntnis von Betriebs- oder GeschÃ¤ftsgeheimnissen einsetzen und in den Kundenkreis des Arbeitgebers eindringen. MÃ¼sste sich der Arbeitnehmer an eine derart umfangreiche Geheimhaltungsklausel halten, laufe dies faktisch auf ein â&#128;&#147; sogar zeitlich unbefristetes â&#128;&#147; nachvertragliches Wettbewerbsverbot hinaus. Die Arbeitgeberin hÃ¤tte ihr Interesse am Schutz der betreffenden Informationen dadurch erreichen kÃ¶nnen, dass sie mit dem Arbeitgeber ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart.

SchlieÃ&#159;lich stellt das BAG fest, dass sich ein Unterlassungsanspruch auch nicht aus der in Â§ 241 Abs. 2 BGB normierten Pflicht, auf die Interessen des Arbeitgebers RÃ¼cksicht zu nehmen, ergebe. Zwar kÃ¶nne grundsÃ¤tzlich, jedoch nicht im vorliegenden Falle dasÂ **RÃ¼cksichtnahmegebot** eine Pflicht zur Wahrung von GeschÃ¤ftsgeheimnissen begrÃ¼nden, da das Interesse des Arbeitnehmers an der VerwertungÂ des bei der klagenden Arbeitgeberin erlangten Wissens gegenÃ¼ber dem Geheimhaltungsinteresse der Arbeitgeberin Vorrang habe.

**Praxistipp**

Wollen Arbeitgeber verhindern, dass Arbeitnehmer bestimmte Informationen bei einem neuen Arbeitgeber verwerten, ist sorgfÃ¤ltig prÃ¼fen, durch welche rechtlichen und faktischen MaÃ&#159;nahmen dies erreicht werden kann. Erforderlich ist ein durchdachtes Schutzkonzept. Besonderes Augenmerk verdient fÃ¼r Arbeitgeber, welcheÂ SicherungsmaÃ&#159;nahmen ergriffen werden mÃ¼ssen, damit **eine Information als GeschÃ¤ftsgeheimnis eingestuft** werden kann.Â Notwendig (aber in der Regel nicht ausreichend) ist die Vereinbarung einer **wirksamen Geheimhaltungsklausel**. Diese sollte sich auf die schÃ¼tzenswerten Informationen beschrÃ¤nken. Freilich ist es nicht immer einfach, bereits zu Beginn eines ArbeitsverhÃ¤ltnisses vorherzusagen, welche Informationen relevant werden und in den Arbeitsbereich des Arbeitnehmers fallen kÃ¶nnten. Die Entscheidung des BAG lÃ¤sst zudem Spielraum fÃ¼r ihre Interpretation dahingehend, dass die arbeitsvertragliche Geheimhaltungsklausel auch zeitlich zu beschrÃ¤nken ist. Arbeitgeber sollten prÃ¼fen, ob die in ihren MusterarbeitsvertrÃ¤gen verwendeten Geheimhaltungsklauseln den Anforderungen an die Rechtsprechung standhalten. Angebracht kann es auch sein, die Geheimhaltungsklausel im Laufe des ArbeitsverhÃ¤ltnisses anzupassen (z.B. bei der Ã&#132;nderung des Aufgabengebiets).
