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title: AÜG anwendbar bei Employer of Record-Dienstleistungen?
description: Bundesagentur für Arbeit: Keine Anwendbarkeit des AÜG, wenn Leiharbeitnehmer eines ausländischen Verleihers vom Ausland aus remote bei Entleiher tätig ist
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language: de-DE
date: 2026-03-18T10:59:46Z
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**Employer of Record-Dienstleistungen**

Eine besondere Form der ArbeitnehmerÃ¼berlassung stellt das Employer of Record-Modell dar. Hierbei Ã¼berlÃ¤sst ein auslÃ¤ndischer Verleiher einenÂ â&#128;&#147; auf Basis eines in der Regel nach dem auslÃ¤ndischen Recht zustande gekommenen Arbeitsvertrags â&#128;&#147; bei ihm angestellten Arbeitnehmer an einen deutschen Entleiher. Die Besonderheit: Der Arbeitnehmer ist zu keinem Zeitpunkt im Betrieb des Entleihers kÃ¶rperlich anwesend. Vielmehr wird er fÃ¼r den deutschen Entleiher ausschlieÃ&#159;lich remote tÃ¤tig und verbleibt fÃ¼r die gesamte Dauer der Ã&#156;berlassung ununterbrochen in seinem Heimatstaat oder einem anderen Ort auÃ&#159;erhalb der Bundesrepublik. Dieses Personalinstrument erfreut sich in der globalisierten Arbeitswelt zunehmender Beliebtheit, da es einige Vorteile bietet, etwa die im Ausland hÃ¤ufig geringeren Lohnkosten. Es stellt zudem eine MÃ¶glichkeit dar, an FachkrÃ¤fte zu kommen, die hierzulande bekanntermaÃ&#159;en knapp und heiÃ&#159; begehrt sind.

**Erlaubnispflichtige Ã&#156;berlassung?**

Fraglich ist, ob diese Konstellation in den Anwendungsbereich des ArbeitnehmerÃ¼berlassungsgesetzes fÃ¤llt. Bejaht man das, hÃ¤tte dies insbesondere zur Folge, dass es sich bei einer Employer of Record-Dienstleistung um eine erlaubnispflichtige und den Regeln des ArbeitnehmerÃ¼berlassungsgesetzes (AÃ&#156;G) unterworfene ArbeitnehmerÃ¼berlassung handelt. Eine hÃ¶chstrichterliche Entscheidung dazu gibt es noch nicht. In der Fachliteratur ist die rechtliche Einordnung dieses Arbeitskonstrukts umstritten. Generell gilt, dass abhÃ¤ngig vom Einzelfall eine ArbeitnehmerÃ¼berlassung mit Auslandsbezug in den rÃ¤umlichen Geltungsbereich des Ã&#132;UG fallen kann. MaÃ&#159;geblich dafÃ¼r, ob der rÃ¤umliche Geltungsbereich erÃ¶ffnet ist, ist das TerritorialitÃ¤tsprinzip. Danach gilt das AÃ&#156;G mit seinen Ã¶ffentlich-rechtlichen Vorschriften fÃ¼r das deutsche Hoheitsgebiet. Anerkannt ist etwa, dass eine erlaubnispflichtige ArbeitnehmerÃ¼berlassung vorliegt, wenn von einem auslÃ¤ndischen Verleiher ein auslÃ¤ndischer Leiharbeitnehmer bei einem Entleiher in Deutschland eingesetzt und dort auch tatsÃ¤chlich tÃ¤tig wird oder wenn ein deutscher Verleiher einen Leiharbeitnehmer ins Ausland verleiht. Gleiches gilt, wenn sowohl der Verleiher als auch der Entleiher im Ausland sitzen, solange der Leiharbeitnehmer tatsÃ¤chlich in Deutschland arbeitet.

Dazu, ob der Personaleinsatz im Rahmen eines Employer of Record-Modells eine erlaubnispflichtige ArbeitnehmerÃ¼berlassung darstellt, Ã¤uÃ&#159;ert sich das AÃ&#156;G unmittelbar nicht. Insoweit hilft die in Â§ 1 Abs. 1 S. 1 AÃ&#156;G enthaltene Legaldefinition nicht weiter, nach der ArbeitnehmerÃ¼berlassung vorliegt, wenn ein Verleiher einen Leiharbeitnehmer einem Entleiher im Rahmen seiner wirtschaftlichen TÃ¤tigkeit zur Arbeitsleistung Ã¼berlÃ¤sst. Entscheidend ist, ob dem Begriff der Arbeitsleistung ein enges VerstÃ¤ndnis zugrunde gelegt wird, wonach eine physische TÃ¤tigkeit in der Bundesrepublik notwendig ist, oder ob es im Rahmen einer weiten Auslegung genÃ¼gt, dass der Leiharbeitnehmer auch losgelÃ¶st von seinem auslÃ¤ndischen Arbeitsort in die Betriebsorganisation des deutschen Entleihers eingebunden ist (z.B. durch ein Weisungsrecht des deutschen Entleihers oder durch eine hinreichende Integration der Arbeit des Leiharbeitnehmers in die IT-Infrastruktur des deutschen Entleihers).

**Welche Auffassung hat die Bundesagentur fÃ¼r Arbeit?**

Bis vor kurzem bejahte die Bundesagentur fÃ¼r Arbeit einen ausreichenden Inlandsbezug und sah den rÃ¤umlichen Geltungsbereich des AÃ&#156;G als erÃ¶ffnet an. Diese Auffassung fand mit Wirkung zum 15. Oktober 2024 Einzug in Ziff. 1.1.1 der Fachlichen Weisung zum ArbeitnehmerÃ¼berlassungsgesetz (FW AÃ&#156;G):

*Um den Schutz des Teilarbeitsmarkts ArbeitnehmerÃ¼berlassung zu wahren, kann bei Arbeitsleistungen, die ortsunabhÃ¤ngig ausschlieÃ&#159;lich im homeoffice bzw. als ausschlieÃ&#159;liche Telearbeit erbracht werden, nicht allein darauf abgestellt werden, wo sich der Leiharbeitnehmer rein kÃ¶rperlich befindet. Erlaubnisrechtlich ist entscheidend, ob die Ã&#156;berlassung Inlandsbezug aufweist. Das ist bei ortsunabhÃ¤ngigen Arbeitsleistungen regelmÃ¤Ã&#159;ig der Fall, wenn die Ã&#156;berlassung vom Inland aus erfolgt oder der Leiharbeitnehmer virtuell fÃ¼r einen inlÃ¤ndischen Entleiher tÃ¤tig wird.Â*

Nun die vollstÃ¤ndige Kehrtwende der Bundesagentur fÃ¼r Arbeit. Sie ruderte nicht zuletzt nach viel Kritik zurÃ¼ck und modifizierte die FA AÃ&#156;G mit Wirkung zum 15. Oktober 2025 dahingehend, dass es nunmehr nicht unter das AÃ&#156;G fÃ¤llt, wenn der im Ausland befindliche Leiharbeitnehmer ausschlieÃ&#159;lich virtuell fÃ¼r den deutschen Entleiher aktiv ist. Ziff. 1.2.3. Abs. 2 FW AÃ&#156;G lautet wie folgt:

*Der Verleiher sitzt im EU/EWR-Ausland (oder einem Drittstaat). Der Entleiher sitzt in Deutschland. Der Leiharbeitnehmer bleibt im EU/EWR-Ausland (oder einem Drittstaat) und wird ausschlieÃ&#159;lich online fÃ¼r Entleiher in Deutschland tÃ¤tig, ohne auch nur einmal nach Deutschland zu reisen, um dort zu arbeiten. Der Erlaubnisvorbehalt des Â§ 1 Abs. 1 S. 1 AÃ&#156;G erstreck sich mangels ausreichenden Inlandsbezugs nicht auf diese FÃ¤lle. HÃ¶chstrichterliche Rechtsprechung liegt zu diesen Konstellationen bislang nicht vor.Â*

Aufhorchen lÃ¤sst, dass der Erlaubnisvorbehalt nur dann entbehrlich ist, wenn ein im Ausland ansÃ¤ssiger Leiharbeitnehmer â&#128;&#158;ausschlieÃ&#159;lich online fÃ¼r Entleiher in Deutschland tÃ¤tig \[wird\], ohne auch nur einmal nach Deutschland zu reisen." Das wirft die Frage auf, ob eine Employer of Record-Dienstleistung bereits erlaubnispflichtig wird, wenn der Leiharbeitnehmer auch nur fÃ¼r einen einzigen Augenblick kÃ¶rperliche Arbeit vor Ort im Betrieb des Entleihers verrichtet. AufklÃ¤rung liefert nicht Ziff. 1.2.3 Abs. 3 FW AÃ&#156;G, die lediglich bemerkt, dass von einer erlaubnispflichtigen ArbeitnehmerÃ¼berlassung auszugehen ist, wenn der Leiharbeitnehmer teils online und teils kÃ¶rperlich vor Ort in Deutschland tÃ¤tig ist:

*Der Verleiher sitzt im EU/EWR-Ausland. Der Entleiher sitzt in Deutschland. Der Leiharbeitnehmer erbringt seine Arbeitsleitung in Deutschland und wird aus dem EU/EWR-Ausland auch online fÃ¼r den Entleiher in Deutschland tÃ¤tig. Der Erlaubnisvorbehalt gilt.Â*

**Fazit**

Erfreulich ist, dass die Bundesagentur fÃ¼r Arbeit in der Praxis fÃ¼r Sicherheit gesorgt hat. Diese Sicherheit ist allerdings nur relativ, da offen ist, ob sich die Rechtsprechung dem anschlieÃ&#159;en wird. Ob aus Sicht der Bundesagentur fÃ¼r Arbeit bereits ein einmaliges Einreisen des sonst im Ausland remote tÃ¤tigen Leiharbeitnehmers eine erlaubnispflichtige ArbeitnehmerÃ¼berlassung begrÃ¼ndet, ist unklar und sollte daher aus GrÃ¼nden der Risikominimierung vermieden werden.
