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title: Organe
description: WELLER Rechtsanwälte berät Organe ganzheitlich (Haftung, Abberufung, Kündigung, Vergütung, Wettbewerbsverbot etc.)
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language: de-DE
date: 2026-06-09T14:17:26Z
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**Rechtsstellung von Organen**

Die rechtliche Stellung von [Organen](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/geschaeftsfuehrer-vorstaende.html "GeschÃ¤ftsfÃ¼hrer, VorstÃ¤nde & AufsichtsrÃ¤te") (z.B. GeschÃ¤ftsfÃ¼hrer einer GmbH, Vorstand einer AG oder eines Vereins, Mitglieder im Aufsichtsrat einer juristischen Person) ist komplex. Das liegt auch daran, dass sie durch eine **Gemengelage von Arbeitsrecht, Dienstvertragsrecht und [Gesellschaftsrecht](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/gesellschaftsrecht.html "Gesellschaftsrecht")** geprÃ¤gt ist. Ausgangspunkt hierfÃ¼r ist der Umstand, dass [Organe](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/geschaeftsfuehrer-vorstaende.html "GeschÃ¤ftsfÃ¼hrer, VorstÃ¤nde & AufsichtsrÃ¤te") **in der Regel keine [Arbeitnehmer](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/arbeitsvertrag.html "Arbeitsvertrag")** sind. Der [fehlende Arbeitnehmerstatus](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/geschaeftsfuehrer-vorstaende.html "Fehlender Arbeitnehmerstatus von Organen") von [Organen](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/geschaeftsfuehrer-vorstaende.html "GeschÃ¤ftsfÃ¼hrer, VorstÃ¤nde & AufsichtsrÃ¤te") hat erhebliche Auswirkungen. So ist auf sie Arbeitsrecht (zwar nicht vollstÃ¤ndig, aber jedenfalls weitgehend) nicht anwendbar. Hinzu kommt, dass **Rechtsstreitigkeiten mit [Organen](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/geschaeftsfuehrer-vorstaende.html "Organe einer juristischen Person")** nach [Â§ 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG](https://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/__5.html "Fiktion des fehlenden Arbeitnehmerstatus von Organen") nicht in die ZustÃ¤ndigkeit der **Arbeitsgerichte** fallen, sondern im Regelfall vor den **Handelskammern der Landgerichte** zu fÃ¼hren sind. AuÃ&#159;erdem fÃ¼hrt die fehlende Arbeitnehmereigenschaft dazu, dass [Organe](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/geschaeftsfuehrer-vorstaende.html "Organe") grundsÃ¤tzlich **keinen [allgemeinen KÃ¼ndigungsschutz](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/kuendigung-kuendigungsschutz.html "KÃ¼ndigung & KÃ¼ndigungsschutz")** nach dem [KÃ¼ndigungsschutzgesetz](https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/index.html "KÃ¼ndigungsschutzgesetz") (KSchG) haben.

**Organe sind in der Regel keine Arbeitnehmer**

Dies gilt aber nicht uneingeschrÃ¤nkt: In bestimmten Konstellationen kÃ¶nnen [Organe](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/geschaeftsfuehrer-vorstaende.html "Gesetzliche Vertreter juristischer Personen") ausnahmsweise in den Genuss des Arbeitsrechts und damit des [**allgemeinen KÃ¼ndigungsschutzes**](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/kuendigung-kuendigungsschutz.html "KÃ¼ndigungsschutzgesetz") kommen. Das kann vor allem der Fall sein, wenn ein GeschÃ¤ftsfÃ¼hrer mit der Anstellungsgesellschaft oder einer anderen Konzerngesellschaft einen [**(ggf. ruhenden) Arbeitsvertrag**](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/arbeitsvertrag.html "Arbeitsvertrag") hat. So ist zu prÃ¼fen, ob der Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers dadurch, dass aus Anlass seiner Bestellung zum GeschÃ¤ftsfÃ¼hrer ein GeschÃ¤ftsfÃ¼hrer-Anstellungsvertrag abgeschlossen wird, aufgehoben oder nur ruhend gestellt wird. Letztlich hÃ¤ngt die materiell- und prozessrechtliche Einordnung von [Organen](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/geschaeftsfuehrer-vorstaende.html "GeschÃ¤ftsfÃ¼hrer, VorstÃ¤nde, AufsichtsrÃ¤te & BeirÃ¤te") von den spezifischen EinzelfallumstÃ¤nden ab.

**Trennung zwischen OrganverhÃ¤ltnis und AnstellungsverhÃ¤ltnis**

Von zentraler Bedeutung fÃ¼r die Beantwortung von Rechtsfragen im Zusammenhang mit [Organen](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/geschaeftsfuehrer-vorstaende.html "Organe") ist, dass **zwischen dem (gesellschaftsrechtlichen) OrganverhÃ¤ltnis und dem (dienstvertraglichen) AnstellungsverhÃ¤ltnis zu unterscheiden** ist. Die **Abberufung** des GeschÃ¤ftsfÃ¼hrers lÃ¤sst grundsÃ¤tzlich das AnstellungsverhÃ¤ltnis unberÃ¼hrt. Umgekehrt wirkt sich eine **Beendigung des AnstellungsverhÃ¤ltnisses** nicht auf das GeschÃ¤ftsfÃ¼hreramt aus. Von diesem [**Trennungsgrundsatz**](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/geschaeftsfuehrer-vorstaende.html "Trennungsprinzip") gibt es allerdings diverse **Durchbrechungen**. So kann im Anstellungsvertrag geregelt sein, dass eine Abberufung zugleich als KÃ¼ndigung des AnstellungsverhÃ¤ltnisses zu werten ist. Das Trennungsprinzip wirkt auch in **HaftungsfÃ¤llen** fort. So kÃ¶nnen SchadenersatzansprÃ¼che sowohl auf eine Verletzung von Pflichten aus dem GeschÃ¤ftsfÃ¼hreramt (z.B. [Â§ 43 GmbHG](https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__43.html "Haftung der GeschÃ¤ftsfÃ¼hrer")) als auch auf eine Verletzung von Pflichten aus dem AnstellungsverhÃ¤ltnis (z.B. [Â§ 280 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__280.html "Schadensersatz wegen Pflichtverletzung")) gestÃ¼tzt werden. Auch bei vertraglichen Ausschluss- bzw. Verfallsklauseln ist genau zu sondieren, ob sich diese nur auf AnsprÃ¼che aus dem OrganverhÃ¤ltnis oder AnstellungsverhÃ¤ltnis oder auf AnsprÃ¼che aus beiden VerhÃ¤ltnissen beziehen.
