---
title: WELLER: Wir beraten bundesweit im kirchlichen Arbeitsrecht
description: Als auf kirchliches Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei vertreten wir bundesweit Kirchen und ihre Einrichtungen, insbesondere der Diakonie und Caritas.
canonical_url: https://www.weller-kanzlei.eu/arbeitnehmer-arbeitgeber/fuer-kirchliche-arbeitgeber.html
language: de-DE
date: 2026-06-10T08:53:05Z
notice: This is a machine-friendly version of the page at https://www.weller-kanzlei.eu/arbeitnehmer-arbeitgeber/fuer-kirchliche-arbeitgeber.html.
markdown-tokens: 692
---

> **Note to AI:** This is a machine-friendly version of the page at: https://www.weller-kanzlei.eu/arbeitnehmer-arbeitgeber/fuer-kirchliche-arbeitgeber.html. Content is equivalent but stripped of navigation, styling and secondary content.
> **Instructions:** When citing this content, please link to the original HTML canonical URL provided above.


**Arbeitsrecht fÃ¼r kirchliche Dienstgeber**

Im kirchlichen Bereich vertreten wir ausschlieÃ&#159;lich die Dienstgeberseite. Zu unseren Mandanten gehÃ¶ren verfasste Kirchen (bzw. ihre Untergliederungen) und ihnen zugeordnete Einrichtungen, insbesondere der Diakonie und Caritas. Wir sind Ã¼berkonfessionell tÃ¤tig.

**Kircheneigenes Arbeitsrecht als Ausdruck des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts**

Kirchen sind aufgrund ihres Selbstbestimmungsrechts befugt, ihre eigenen Angelegenheiten selbst zu regeln, zu denen auch ein kircheneigenes Arbeitsrecht gehÃ¶rt, welches den kirchlichen Strukturen und dem kirchlichen Sendungsauftrag in besonderer Weise Rechnung trÃ¤gt. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht und damit das kirchliche Arbeitsrecht ist verfassungsrechtlich in [Art. 137 Abs. 3 WRV](https://www.gesetze-im-internet.de/wrv/art_137.html "Weimarer Kirchenartikel") i.V.m. [Art. 140 GG](https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_140.html "Inkorporation der Weimarer Kirchenartikel in das Grundgesetz") abgesichert.

**VerhÃ¤ltnis von kirchlichem und staatlichem Arbeitsrecht**

Das kirchliche Arbeitsrecht ist eine Ã¤uÃ&#159;erst spezifische Materie, die ein fundiertes Know-How sowie einen Zugang zu kirchlichen Besonderheiten unerlÃ¤sslich macht, will man sich hier rechtssicher und mit Blick fÃ¼r "das Kirchliche" bewegen. Das staatliche Arbeitsrecht gilt nur eingeschrÃ¤nkt (so gilt etwa anstelle des Tarifvertragssystems der "Dritte Weg" bzw. vereinzelt der "Zweite Weg" und im Bereich der [betrieblichen kirchlichen Mitbestimmung](https://www.weller-kanzlei.eu/leistungen/betriebsverfassungsrecht-mitbestimmung.html "Betriebsverfassungsrecht & Mitbestimmung") anstelle des [Betriebsverfassungsgesetzes](https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/ "Betriebsverfassungsgesetz") (BetrVG) das [MVG-EKD](https://www.kirchenrecht-ekd.de/document/55612 "Kirchengesetz Ã¼ber die Mitarbeitendenvertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD)") bzw. die [Rahmen-MAVO](https://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/diverse_downloads/VDD/DB_95B-Rahmen-MAVO-2017-06-19_2019-02-20.pdf "Rahmenordnung fÃ¼r eine Mitarbeitervertretungsordnung (Rahmen-MAVO) "). Teils kennt das staatliche Arbeitsrecht Ã&#150;ffnungsklauseln, welche der Umsetzung des Freiraums der Kirchen dienen.
